Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 134

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 134 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 134); 134 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 29. März 1974 und Betriebe bei der Entwicklung der schöpferischen Arbeit der Erfinder und der Urheber von industriellen Mustern sowie auf dem Gebiet einer auf die Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Zielstellungen gerichteten Arbeit mit Schutzrechten. Sie leiten in ihrem Bereich die Warenzeichenverbände an und kontrollieren deren Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften über die Arbeit dieser Verbände.* Sie analysieren regelmäßig den Entwicklungsstand und die Ergebnisse auf diesem Gebiet und verallgemeinern die besten Erfahrungen. (2) Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sichern, daß die Betriebe bei der Vorbereitung und Realisierung der Pläne Wissenschaft und Technik die Patentliteratur, Informationen über industrielle Muster und, soweit erforderlich, über Warenkennzeichnungen auswerten und objektbezogene Schutzrechtskonzeptionen erarbeiten. Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe haben alle erforderlichen Festlegungen zur Anleitung und Kontrolle der schutzrechtlichen Arbeit bei den Planaufgaben zu treffen, die ihrer Kontrolle oder einer zentralen Kontrolle unterliegen. (3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe haben zu sichern, daß schutzrechtliche Aufgaben, die sich aus der zwischenstaatlichen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit für die Kooperation innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik ergeben, im Rahmen der Wirtschaftsverträge berücksichtigt und durchgesetzt werden. (4) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe haben zu sichern, daß in den Erzeugnisgruppen die Arbeit mit Schutzrechten erzeugnisbezogen koordiniert und rationell organisiert wird. (5) Kombinate, die einem Ministerium direkt unterstellt sind, nehmen die in den Absätzen 1 bis 4 und im § 5 festgelegten Aufgaben der wirtschaftsleitenden Organe wahr. §5 (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe kontrollieren die Ausbildung und ständige Weiterbildung der in den Büros für Schutzrechte der Betriebe tätigen Kader sowie die auf dem Gebiet der Arbeit mit Schutzrechten erforderliche Qualifizierung der Werktätigen, insbesondere im wissenschaftlich-technischen Bereich. (2) In den wirtschaftsleitenden Organen und in den örtlichen Staatsorganen können im Rahmen der geplanten und bilanzierten Fonds sowie bestätigter Stellenpläne Büros für Schutzrechte gebildet werden, wenn das im Interesse einer effektiven Arbeit mit Schutzrechten zweckmäßig ist. Die Aufgaben dieser Büros können dem BfN des jeweiligen Organs übertragen werden. Aufgaben der Betriebe §6 (1) Die Leiter der Betriebe sind für eine effektive Arbeit mit Schutzrechten verantwortlich. Sie analysieren regelmäßig den Entwicklungsstand auf diesem Gebiet und machen ihn zum Bestandteil ihrer Rechenschaftslegungen. Die Leiter der Betriebe haben die für eine effektive Arbeit mit Schutzrechten erforderlichen materiellen, finanziellen und kadermäßigen Voraussetzungen zu schaffen. (2) Die Leiter der Betriebe haben die schöpferische Arbeit der Werktätigen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik und der industriellen Formgestaltung, von1 Erzeugnissen planmäßig zu entwickeln und darauf zu orientieren, entspre- * Z. Z. gilt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 1. März 1971 zum Warenzeichengesetz Bildung und Tätigkeit von Warenzeichenverbänden - (GBl. n Nr. 33 S. 269). chend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen schutzfähige Erfindungen und industrielle Muster zu erzielen. Umfang und Qualität der schutzfähigen Erfindungen und industriellen Muster sowie ihre Auswirkungen auf die Effektivität der Produktion sind als wesentliche Kriterien bei der Bewertung der wissenschaftlich-technischen Arbeit der Kollektive und Einzelpersönlichkeiten, der Preisbildung für wissenschaftlich-technische Leistungen und bei der moralischen und materiellen Anerkennung der Leistungen der Werktätigen zu berücksichtigen. (3) Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, die Arbeit mit Warenkennzeichnungen zur Sicherung einer hohen Qualität der Erzeugnisse und der planmäßigen Entwicklung des Absatzes zu nutzen. Sie sichern insbesondere eine effektive Arbeit mit vorhandenen Warenzeichen. Bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse sind vorrangig vorhandene Verbandszeichen, Betriebsmarken und andere Warenkennzeichnungen zu verwenden. Bei der Schaffung neuer Warenzeichen ist ein hoher Wirkungsgrad der Warenkennzeichnung zu sichern. (4) Die Betriebe haben bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der zwischenstaatlichen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit die erforderlichen schutzrechtlichen Aufgaben durchzuführen. Bei der Zusammenarbeit auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und anderen von zentralen Staatsorganen getroffenen zwischenstaatlichen Festlegungen erarbeiten die Betriebe die Schutzrechtskonzeptionen, die dem zuständigen übergeordneten Organ zur Bestätigung vorzulegen sind. (5) Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß die Erfüllung der schutzrechtlichen Aufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Anfertigung von Berichten über Ergebnisse von F/E-Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik* eingeschätzt und die Durchführung der erforderlichen schutz-rechtlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften über die Durchführung von Verteidigungen wissenschaftlich-technischer Aufgaben und Ergebnisse** nachgewiesen werden. Im Ergebnis der Verteidigungen haben die Leiter die erforderlichen Entscheidungen für die weiteren schutzrechtlichen Aufgaben zu treffen. §7 (1) Die Betriebe, insbesondere die Exportbetriebe, arbeiten bei der Durchführung schutzrechtlicher Aufgaben eng mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb zusammen. Die Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, entsprechend ihrer speziellen Verantwortung an der Erarbeitung der Schutzrechtskonzeptionen und bei der Durchführung schutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere bei der Überwachung, Durchsetzung und Verteidigung in anderen Staaten erworbener Schutzrechte, mitzuwirken. Die Exportbetriebe haben die auf die Verwirklichung außenwirtschaftlicher Zielstellungen gerichteten Forderungen der Außenhandelsbetriebe bei der Arbeit mit Schutzrechten zu berücksichtigen. (2) In den langfristigen Wirtschaftsverträgen, die die Betriebe, Kombinate und WB mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb abschließen, sind die sich aus den volkswirtschaftlich begründeten Forderungen des Partners ergebenden schutzrechtlichen Aufgaben festzulegen. (3) Die Außenhandelsbetriebe haben beim Import von Erzeugnissen dafür zu sorgen, daß im Vertrag mit dem Partner außerhalb der DDR die erforderlichen Vereinbarungen zu Schutzrechtsfragen, insbesondere zur Rechtsmängelfreiheit, * z. Z. gilt die Anordnung vom 13. August 1973 zur Bereitstellung von Informationen über wissenschaftlich-technische Ergebnisse und zur zentralen Erfassung von Forschungs- und Entwicklungsberichten sowie von Dissertationen (GBl. I Nr. 41 S. 426). ** z. Z. gilt die Anordnung vom 23. Mai l'.yi3 über die Durchführung von Verteidigungen wissenschaftlich-technischer Aufgaben und Ergebnisse (GBl. I Nr. 29 S. 289).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen hervorrufen oder auslöson können. Das betriffta, Versorgungsfragen, aktuelle außenpolitische Ereignisse, innenpolitische Maßnahmen, vom Gegner inszenierte Hetzkampagnenä, und Festlegung Anregung geeigneter vorbeugender offensiver Maßnahmen im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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