Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 115 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 115); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 11. März 1974 115 (2) Das Kreiswahlbüro legt die Vorschlagslisten beim Rat des Kreises, beim Kreisausschuß der Nationalen Front und beim Kreisgericht zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer von einer Woche vor der ersten Veranstaltung zur Wahl von Schöffen aus. Für die gleiche Dauer wird die Vorschlagsliste der Schöffenkandidaten für Arbeitsrecht beim Kreisvorstand des FDGB ausgelegt. §13 (1) Die Schöffen der Kreisgerichte werden durch die wahlberechtigten Bürger wie folgt gewählt: Kandidaten aus Betrieben in Versammlungen der Werktätigen des Betriebes, Kandidaten aus Produktionsgenossenschaften in Versammlungen der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften, Kandidaten aus Wohngebieten der Städte und aus Gemeinden in Versammlungen der Nationalen Front. (2) Das Kreiswahlbüro kann festlegen, daß Kandidaten aus Betrieben oder Produktionsgenossenschaften in Versammlungen in Wohngebieten der Städte oder in Gemeinden gewählt werden. (3) Ist die Mehrzahl der für ein Kreisgericht zu wählenden Schöffen in Betrieben anderer Kreise beschäftigt, kann das Kreiswahlbüro im Einvernehmen mit dem Wahlbüro des anderen Kreises festlegen, daß diese Kandidaten in diesen Betrieben mit zur Wahl gestellt werden. §14 Der Kreisvorstand des FDGB und die Gewerkschaftsleitungen der Betriebe sind für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlungen in den Betrieben verantwortlich. In Produktionsgenossenschaften werden die Wahlversammlungen vom Vorstand vorbereitet und geleitet. In den Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden erfolgt die Vorbereitung und Leitung der Wahlversammlungen durch die Ausschüsse der Nationalen Front. §15 (1) Die Schöffenkandidaten stellen sich in Wahlversammlungen vor. Der Leiter der Wahlversammlung begründet die Wahlvorschläge und teilt mit, daß die wahlgesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Wahl der Kandidaten erfolgt in offener Abstimmung der wahlberechtigten Bürger. Über jeden Kandidaten ist einzeln abzustimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für ihn gestimmt haben. (3) An jeder Wahlversammlung nimmt ein Beauftragter des Kreiswahlbüros teil. §16 (1) Über die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist umgehend dem Kreiswahlbüro zuzuleiten. (2) Das Protokoll muß enthalten: Tag und Ort der Versammlung, die Zahl der anwesenden und der wahlberechtigten Bürger, die Namen der vorgestellten Kandidaten, Einwendungen gegen Kandidaten und ihre Stellungnahme hierzu, die Namen der gewählten Kandidaten und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen, die Namen nichtgewählter Kandidaten und die Gründe ihrer Ablehnung, die Unterschriften des Versammlungsleiters, des Beauftragten des Kreiswahlbüros und des Protokollführers. §17 (1) Das Kreiswahlbüro prüft nach Abschluß der Wahlversammlungen, ob die Wahlen gemäß den wahlgesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurden. Es übermittelt dem Direktor des Kreisgerichts die Liste der gewählten Schöffen. (2) Die Verpflichtung der gewählten Schöffen gemäß § 66 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluß der Wahlen durch den Direktor des Kreisgerichts vorzunehmen. (3) Die Schöffen erhalten über ihre Wahl eine Urkunde. IV. Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen §18 Werden Veränderungen oder Neufestlegungen von Bereichen für Schiedskommissionen erforderlich, sind entsprechende Anträge zu stellen: beim Kreistag von der jeweiligen örtlichen Volksvertretung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front für Schiedskommissionen in Wohngebieten der Städte oder in Gemeinden, von der jeweiligen örtlichen Volksvertretung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Genossenschaft für Schiedskommissionen in Produktionsgenossenschaften, in Stadtkreisen bei' der Stadtverordnetenversammlung und in Städten mit Stadtbezirken bei der Stadtbezirksversammlung von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front für Schiedskommissionen in Wohngebieten, vom Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front für Schiedskommissionen in Produktionsgenossenschaften. §19 Die Anzahl der für jede Schiedskommission zu wählenden Mitglieder wird unter Beachtung des § 2 der Schiedskommissionsordnung vom 4. Oktober 1968 (GBl. I Nr. 16 S. 299) vom Rat der Gemeinde, vom Rat der Stadt oder vom Rat des Stadtbezirkes im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front und der Schiedskommission oder vom Vorstand der Produktionsgenossenschaft im Einvernehmen mit der Schiedskommission bestimmt. §20 (1) Als Kandidaten für die Wahl als Mitglieder der Schiedskommissionen sind Bürger vorzuschlagen, die die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik GGG (GBl. I Nr. 11 S. 229) erfüllen. (2) Die Ausschüsse der Nationalen Front und die Vorstände der Produktionsgenossenschaften überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Kandidaten vorliegen. An dieser Überprüfung wirkt ein Beauftragter des Kreiswahlbüros mit. (3) Die Wahlvorschläge werden von den Ausschüssen der Nationalen Front beim Rat der Gemeinde, beim Rat der Stadt oder beim Rat des Stadtbezirkes eingereicht. §21 (1) Die Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte oder in den Gemeinden werden durch die jeweils zuständige örtliche Volksvertretung und in den Produktionsgenossenschaften durch die Mitglieder der Genossenschaft gewählt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Februar 1974 über die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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