Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 11 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 11); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 17. Januar 1974 11 (2) Marinierte Pilze können aus den in der Anlage 1 aufgeführten Pilzarten artenrein oder in Mischungen bis zu 4 Arten hergestellt werden. Die zur Verarbeitung gelangenden Pilze müssen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b entsprechen. §10 (1) Pilz-Sterilkonserven sind nach Vorbehandlung (Blanchieren) in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemachte, aus einer Pilzart bestehende Erzeugnisse, die die Pilzart noch erkennen lassen. (2) Pilz-Sterilkonserven können aus den in der Anlage 1 aufgjeführten Pilzarten hergestellt werden. Die zur Verarbeitung gelangenden Pilze müssen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b entsprechen. §11 (1) Pilze, gefrierkonserviert, sind nach Vorbehandlung (Blanchieren) durch Schockfrostung bei 30° bis 40 °C haltbar gemachte, aus einer Pilzart bestehende Erzeugnisse, die die Pilzart noch erkennen lassen. Der Transport und die Lagerung gefrierkonservierter Pilze ist so durchzuführen, daß die Gefrierkette nicht unterbrochen wird. (2) Gefrierkonservierte Pilze können aus den in der Anlage 1 aufgeführten Pilzarten hergestellt werden. Die zur Verarbeitung gelangenden Pilze müssen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b entsprechen. §12 (1) Salzpilze sind Erzeugnisse, die artenrein aus Pilzen der Anlage l hergestellt und durch Zugabe von Salz ohne Gärung begrenzt haltbar gemacht werden. Die zur Verarbeitung gelangenden Pilze müssen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Buchstaben a und b entsprechen. Der Anteil an fremden Bestandteilen (Koniferennadeln, Laubblättern) sowie der Sandgehalt dürfen 0,1 % nicht übersteigen. (2) Salzpilze sind ausschließlich für die industrielle Weiterverarbeitung bestimmt. Die Abgabe an den Einzelhandel oder an Gemeinschaftsküchen ist nicht gestattet. (3) Der Kochsalzgehalt muß mindestens 10 % betragen und darf 20 % nicht übersteigen. §13 (1) Unverpackte Frischpilze sind am Verkaufsort durch Aufstellen von Schildern mit dem deutschen Namen und der (ualitätsstufe zu kennzeichnen. (2) Abgepackte Frischpilze sind an gut sichtbarer Stelle auf der Packung mittels Aufdruck oder durch Anhänger mit dem deutschen Namen und der Qualitätsstufe zu kennzeichnen. (3) Trockenpilze, Trockenmischpilze, Pilzpulver und Mischpilzpulver sind auf den Kleinverbraucherpackungen deutlich sichtbar und lesbar wie folgt zu kennzeichnen: 1. Name und Ort des Herstellerbetriebes oder des Abpackoder Abfüllbetriebes, 2. Angabe der Pilzart (deutsche Bezeichnung), 3. Angabe des Erntejahres, 4. Inhalt nach Masse zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung, 5. Zeitpunkt der Herstellung, Abpackung oder Abfüllung unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr, 6. Umlaufsfrist, 7. Gebrauchsanweisungen für Verwendung und Zubereitung. (4) Marinierte Pilze, Pilz-Sterilkonserven, gefrierkonservierte Pilze sind gemäß Abs. 3 Ziffern 1 und 4 bis 6 zu kennzeichnen. Artenreine Erzeugnisse können als solche bezeichnet werden. (5) Industrietrockenpilze und Salzpilze sind auf den Großverbraucherpackungen gemäß Abs. 3 Ziffern 1 bis 6 zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Hinweis anzubringen: „Nur für die Weiterverarbeitung bestimmt! Abgabe an den Einzelhandel oder an Gemeinschaftsküchen nicht gestattet!“. Bei Salzpilzen ist außerdem der Kochsalzgehalt anzugeben. §14 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Anordnung vom 18. Oktober 1963 über den Verkehr mit Speisepilzen und daraus hergestellten Pilzerzeugnissen (GBL II Nr. 106 S. 838), 2. Ziff. 15 der Anlage zur Anpassungsanordnung vom 12. Juni 1968 (GBL II Nr. 62 S. 400). Berlin, den 10. Dezember 1973 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Die nachfolgend unter einer Ziffer aufgeführten Pilzarten gelten auch in Mischungen untereinander als eine Art im Sinne vorstehender Anordnung. Röhrlinge 1. Steinpilze Steinpilz (Herrenpilz) Boletus edulis Sommersteinpilz Boletus aestivalis Kiefemsteinpilz Boletus pinicola Schwarzer Steinpilz Boletus aereus 2. Maronenröhrling (Braunhäuptchen) Xerocomus badius 3. Rotkappen (Rothäuptchen) Orangegelbe Rotkappe Leccinum testaceo-scabrum Orangerote Rotkappe Leccinum aurantiacum 4. Birkenpilze (Kapuziner) Birkenpilz Leccinum scabrum Hainbuchenröhrling Leccinum griseum 5. Butterpilz (Ringpilz) Suillus luteus 6. Körnchenröhrlinge (Schmerlinge Schmerling Suillus granulatus Brauner Schmerling (Ringloser Butterpilz) Suillus fluryi 7. Sandröhrling (Sandpilz) Suillus variegatus 8. Goldröhrling Suillus grevillei 9. Ziegenlippe Xerocomus subtomen tosus 10. Rotfußröhrling Xerocomus chrysenteron;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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