Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 94 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 94); Gesetzblatt Teill Nr. 8 Ausgabetag: 27. Februar 1973 94 (2) Kostenanschläge sind schriftlich zu erteilen, soweit nicht für Grundinstandsetzungen an Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen Regelleistungspreise einschließlich Material bestehen. (3) Ist dem Instandhaltungsvertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden und ergibt sich bei der Instandhaltung, daß die Leistung nur durch Überschreitung des Kostenanschlages um mehr als 10% ausgeführt werden kann, ist der,, Auftragnehmer verpflichtet, die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Unterläßt er dies, ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung des den Kostenanschlag übersteigenden Betrages verpflichtet. (4) Ist der Auftraggeber mit der Erhöhung des Preises nicht einverstanden, so ist der Instandhaltungsvertrag aufzuheben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das bereits Geleistete zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsaufhebung oder die Unmöglichkeit der Erfüllung auf Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. §8 Zuführung (1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Instandhaltungsgegenstand termingerecht und im vertraglich vereinbarten Zustand zuzuführen. Eine vorfristige Zuführung durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. (2) Bei Zuführung mit der Eisenbahn gilt der Termin als eingehalten, wenn der Versand unter Beachtung der Lieferfristen der Eisenbahn vorgenommen wurde. Der Auftragnehmer ist zur Entladung verpflichtet, die Kosten sind gesondert in Rechnung zu stellen. (3) Bei Überschreitung des Zuführungstermins ist ein neuer Zuführungs- und Fertigstellungstermin zu vereinbaren. (4) Zubehör, Werkzeuge und sonstige Ausrüstungen gemäß der Verordnung vom 30. Januar 1964 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ) (GBl. II Nr. 50 S. 373) in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1971 (GBl. II Nr. 51 S. 416) sind auf Verlangen des Auftraggebers mit zu übernehmen. (5) Haben die Partner im Vertrag keine Vereinbarung über die Reinigung des Instandhaltungsgegenstandes getroffen, ist dieser im gereinigten Zustand zuzuführen. Bei Verletzung dieser Pflicht hat der Auftragnehmer, soweit die Durchführung der Instandhaltungsleistungen beeinträchtigt wird, den Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, die Reinigung vorzunehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Reinigung selbst vorzunehmen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. §9 Ausführung (1) Der Umfang der Instandhaltung ergibt sich aus den Vereinbarungen im Instandhaltungsvertrag gemäß § 5 Buchst, e. (2) Haben sich bei der Instandhaltung weitere Mängel herausgestellt, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen und über den Umfang der gemäß § 5 Buchst, e getroffenen Vereinbarung im Instandhaltungsvertrag hinausgehen, deren Beseitigung vom Auftraggeber aber nicht gebilligt wird oder die vom Auftragnehmer nicht beseitigt werden konnten, ist dies bei der Übergabe des Instandhaltungsgegenstandes schriftlich festzulegen und der Auftraggeber auf die möglichen Auswirkungen hinzuweisen. Führt der Auftraggeber trotz des Hinweises das nicht verkehrssichere Fahrzeug dem öffentlichen Straßenverkehr zu, hat der Auftragnehmer unverzüglich die zuständigen Organe zu benachrichtigen. (3) Erkennt der Auftragnehmer, daß er die vereinbarte Leistung trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten und unter Aus- I nutzung der Kooperation nicht oder nicht termingerecht erbringen kann, ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern die Ausführung von Instandhaltungsleistungen mit einem Neuaufbau oder einem Umbau gemäß der Anordnung vom 9. April 1963 über den Aufbau von Kraftfahrzeugen (GBl. II Nr. 38 S. 253) verbunden ist, vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten die Beibringung der erforderlichen Genehmigung zu verlangen. (5) Zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen nach Grundinstandsetzungen, Garantiedurchsichten und bei entsprechendem Auftrag des Kunden sind Bremsprüfungen zur Ermittlung der Bremswerte gemäß § 47 StVZO vorzunehmen. Bei allen übrigen Instandhaltungsleistungen ist die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Kraftfahrzeuge, insbesondere die Lenkungs- und Bremsanlage, durch Funktionsprobe zu überprüfen. Das gilt nicht für Leistungen des Kfz.-Hilfsbereitschaftsdienstes (Pannenhilfe) oder Arbeiten in Kraftfahrzeugspezialbetrieben oder -abtei-lungen (z. B. Polsterei, Lackiererei, Klempnerei). (6) Instandhaltungsleistungen an den Lenkungs- und Bremsanlagen dürfen nur von Arbeitskräften ausgeführt werden, die die erforderliche Qualifikation besitzen. (7) Der Auftragnehmer hat nach der Ausführung einer Grundinstandsetzung an einem Kraftfahrzeug eine Probefahrt durchzuführen oder eine gleichwertige Erprobung auf dem Prüfstand vörzunehmen. (8) Ergeben sich durch die Instandhaltung des Kraftfahrzeuges Veränderungen seiner technischen Daten (Angaben des. Kraftfahrzeugbriefes), ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Veränderung innerhalb einer Frist von 10 Tagen gemäß StVZO der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle der Deutschen Volkspolizei zu melden ist. (9) Der Verbleib der ausgebauten, durch neue ersetzte Teile ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu vereinbaren. Für erneuerte Baugruppen wird der Zeitwert vergütet, sofern für den Ankauf durch den Auftragnehmer ein volkswirtschaftliches Interesse vorliegt. §10 Leistungsort Leistungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern nicht durch Preisvorschriften oder in Koordinierungsvereinbarungen oder durch die Vertragspartner ein anderer Leistungsort vereinbart ist. §11 Prüfbericht (1) Bei Auslieferung von grundinstandgesetzten Kraftfahrzeugen oder Motoren einschließlich der im Austauschverfahren ausgelieferten ist dem Auftraggeber unentgeltlich ein Prüfbericht zu übergeben. Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus Prüfungen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. (2) Der Prüfbericht muß mindestens die festgestellten Funktionswerte des Kraftfahrzeuges oder des Motors, die den technischen Kennziffern entsprechen und deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist, sowie die Leistungsdaten des Motors bei Höchstbelastung auf dem Prüfstand enthalten. (3) Der Auftragnehmer kann den Umfang des Prüfberichtes erweitern oder unentgeltlich Prüfberichte auch für andere Baugruppen geben. §12 Übernahme (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Instandhaltung* gegenständ zum vereinbarten Übernahmetermin am Lei;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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