Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 91 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 91); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 27. Februar 1973 91 §7 Die Direktoren der Institute und weiterer Einrichtungen (1) Die Direktoren leiten die Institute und weitere Einrichtungen nach dem Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung. Sie sind dem Präsidenten für die gesamte Tätigkeit der ihnen uftterstellten Institute und weiterer Einrichtungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Die Direktoren sind verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Verteidigung der Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik der Bauakademie auf ihren Fachgebieten. Auf der Grundlage der staatlichen Aufgabe sichern sie die Profilierung des Forschungspotentials in ihrem Verantwortungsbereich. Sie gewährleisten die Anwendung der sozialistischen Leitungsprinzipien, die Durchsetzung der sozialistischen Kaderpolitik und die Entwicklung einer schöpferischen Arbeit in ihren Verantwortungsbereichen. (3) Die Direktoren werden durch den Präsidenten berufen. §8 Das Präsidium (1) Das Präsidium der Bauakademie ist das kollektive Beratungsorgan des Präsidenten zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Leitung, Planung und Organisation der Forschung und des wissenschaftlichen Lebens in der Bauakademie. (2) Dem Präsidium gehören der Präsident, der Wissenschaftliche Direktor und die Vizepräsidenten an. (3) Auf Einladung des Präsidenten können die Vorsitzenden der Sektionen .des Plenums der Bauakademie, Rektoren der Universitäten und Hochschulen, Vertreter anderer Akademien, staatlicher Organe, VVB, Kombinate und Betriebe des Bauwesens sowie gesellschaftlicher Organisationen zur Klärung von Problemen der inhaltlichen Gestaltung der Forschungsvorhaben und der Überleitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die Praxis an den Beratungen des Präsidiums teilnehmen. §9 Einrichtungen der Bauakademie (1) Institute und andere Einrichtungen der Bauakademie werden auf Vorschlag des Präsidenten durch den Minister für Bauwesen gebildet. (2) Die Institute und weiteren Einrichtungen gewährleisten auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik der Bauakademie im komplexen Zusammenwirken der Forschungskollektive die Erfüllung der in den §§ 2 und 3 genannten Aufgaben auf ihren Fachgebieten und orientieren darauf den sozialistischen Wettbewerb. (3) Die Institute und weiteren Einrichtungen der Bauakademie verwirklichen bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne die Grundsätze des demokratischen Zentralismus und konzentrieren die wissenschaftlich-technische Arbeit auf die entscheidenden Forschungsschwerpunkte. III. III. Mitglieder und Gremien der Bauakademie § 10 Mitglieder (1) Der Bauakademie gehören Ordentliche Mitglieder, Kandidierende Mitglieder und Korrespondierende Mitglieder an. (2) Zu Ordentlichen Mitgliedern können Persönlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die in hervorragendem Maße zur Entwicklung der sozialistischen Bauwissenschaft und Baupraxis und damit zur Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik und Erhöhung ihres internationalen Ansehens beitragen. Die Anzahl der Ordentlichen Mitglieder soll nicht mehr als 25 Personen betragen. (3) Zu Kandidierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die im besonderen Maße zur Entwicklung der sozialistischen Bauwissenschaft und Baupraxis und damit zur Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik und der Erhöhung ihres internationalen Ansehens beitragen. Aus ihren Reihen werden bevorzugt die Ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Anzahl der Kandidierenden Mitglieder soll nicht mehr als 30 Personen betragen. Ihre Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist bis 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters möglich. (4) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten gewählt werden, die wesentlich zur Entwicklung der Bauwissenschaft und Baupraxis beitragen. (5) Die Ordentlichen und Kandidierenden Mitglieder sind verpflichtet, aktiv im Plenum, in seinen Sektionen sowie in anderen Gremien der Bauakademie zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Bauwesen mitzuarbeiten. Die Korrespondierenden Mitglieder können an Sitzungen des Plenums teilnehmen und sind verpflichtet, in seinen Sektionen sowie in anderen Gremien der Bauakademie mitzuarbeiten. Die Ordentlichen, Kandidierender*. und Korrespondierenden Mitglieder haben an ihren Wirkungsstätten eine schöpferische wissenschaftliche Arbeit zu leisten. (6) Die Wahl der neu aufzunehmenden Mitglieder erfolgt durch die Ordentlichen Mitglieder. Vorschläge für die Wahl können von Mitgliedern des Ministerrates, gesellschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Akademien und Ordentlichen Mitgliedern der Bauakademie unterbreitet werden sowie von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen, die der Präsident zur Abgabe von Vorschlägen auffordert. Die Kandidatur bedarf der Zustimmung des Leiters des zuständigen zentralen staatlichen Organs und der Bestätigung durch den Minister für Bauwesen. Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt. (7) Ordentliche und Kandidierende Mitglieder erhalten eine Dotation nach den Rechtsvorschriften. (8) Nach Erreichen des Rentenalters bzw. bei Invalidität werden die Ordentlichen Mitglieder emeritiert und die Kandidierenden Mitglieder von ihren Pflichten entbunden. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Mitgliedschaft der Korrespondierenden Mitglieder. Mit der Emeritierung der Ordentlichen Mitglieder und bei Entpflichtung der Kandidierenden Mitglieder erlischt der Anspruch auf Dotation. Das Wahlrecht der Ordentlichen Mitglieder erlischt mit -der Emeritierung. Einzelheiten der Emeritierung, der Entpflichtung und des Erlöschens der Mitgliedschaft werden in einer entsprechenden Ordnung geregelt. (9) Die Mitgliedschaft zur Bauakademie kann auf Antrag des Präsidenten durch Beschluß der Ordentlichen Mitglieder beendet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Wahl ausgeschlossen hätten, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen entfallen sind, wenn das betreffende Mitglied der Bauakademie den festgelegten Pflichten nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, sie auszuüben. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Minister für Bauwesen. §11 ' Plenum (1) Das Plenum besteht aus den Ordentlichen und Kandidierenden Mitgliedern der Bauakademie. (2) Ausgehend von der gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik berät das Plenum grundsätzliche Probleme des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Bauwesen und der Entwicklung des sozialistischen Städtebaues und der Architektur.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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