Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 83 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 83); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 14. Februar 1973 83 in eigener Verantwortung der gemäß § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen veröffentlicht wird. §3 (1) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften für die Ausarbeitung und Bestätigung der Ausbildungsdokumente für das Studium an Hoch- und Fachschulen verantwortlich sind (nachstehend zuständige Leiter genannt), beauftragen die Wissenschaftlichen Beiräte bzw. Fachkommissionen, an der Ausarbeitung und Koordinierung der Perspektiv- und Jah-resthemenpläne mitzuwirken. (2) Die von den Wissenschaftlichen Beiräten bzw. Fachkommissionen erarbeiteten Vorschläge für die Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahresthemenpläne sind von den zuständigen Leitern zu bestätigen. (3) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bzw. Fachkommissionen sind dafür verantwortlich, daß bis zum 1. November eines jeden Jahres die Übergabe der bestätigten Vorschläge für die Perspektiv- und Jahresthemenpläne, einschließlich der Ergänzungen und Korrekturen, an die Vorsitzenden der Literaturarbeitsgemeinschaften des Ministeriums für Kultur erfolgt. (4) Die zuständigen Leiter haben gegenüber den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Beiräte bzw. Fachkommissionen die erforderlichen Informationen über die staatlichen Richtlinien und Grundsätze für die Bestimmung der Ziele und Inhalte der Hoch- und Fachschulbildung sowie für den Inhalt und die Gestaltung der Hoch- und Fachschulliteratur (z. B. Ausbildungsdokumente, Orientierungen zum Inhalt und zur Gestaltung der Literatur) zu gewährleisten. §4 (1) Der Minister für Kultur s'timmt mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen die jährliche Themenplaneinschätzung, welche die geplante Entwicklung der Hoch- und Fachschulliteratur im nachfolgenden Jahr mit ausweist, ab. (2) Planvorhaben an Hoch- und Fachschulliteratur, die für die Aus- und Weiterbildung eine vorrangige Bedeutung haben, sind in die Pläne des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen aufzunehmen und zur Sicherung einer termingemäßen Manuskriptentwicklung von den Rektoren und Sektionsdirektoren der Universitäten und Hochschulen bzw. von Direktoren der Fachschulen entsprechend den ihren Einrichtungen übertragenen Aufgaben zu kontrollieren. §5 Die Realisierung der Perspektiv- und Jahresthemenpläne (1) Die Leiter der Verlage sind auf der Grundlage der Perspektiv- und Jahresthemenpläne für die bedarfsgerechte Entwicklung und Herausgabe der Hoch- und Fachschulliteratur verantwortlich. Sie haben bei der Planung, Entwicklung und Herausgabe der Hoch- und Fachschulliteratur zu gewährleisten, daß die Erfordernisse des Hoch- und Fachschulwesens mit den anderen verlegerischen Aufgaben übereinstimmen. (2) Die Leiter der Verlage sind für den Einsatz qualifizierter Autoren, Herausgeber, Gutachter und Lektoren und deren wirksame sozialistische Gemeinschaftsarbeit verantwortlich, damit die Manuskripte in hoher Qualität und in der festgelegten Zeit entwickelt werden. Sie konsultieren sich dabei mit den zuständigen Literaturarbeitsgemeinschaften des Ministeriums für Kultur bzw. Verlagsbeiräten sowie mit den entsprechenden Wissenschaftlichen Beiräten bzw-, Fachkommissionen der zentralen staatlichen Organe. Sie schließen mit den Autoren, Herausgebern und Gutachtern Verträge ab. (3) Die Leiter der Verlage sind verantwortlich für den Abschluß von Verträgen mit den Leitern der polygrafischen Betriebe. Mit diesen Verträgen ist die planmäßige und bedarfsgerechte Bereitstellung der Hoch- und Fachschulliteratur zu sichern. (4) Die zuständigen Leiter haben die Tätigkeit von Autoren, Autorenkollektiven, Herausgebern und Gutachtern (z. B. durch Freistellung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften*) zu unterstützen. Sie fördern die gesellschaftliche Anerkennung hervorragender Tätigkeit von Autoren, Autorenkollektiven, Herausgebern, Gutachtern und Lektoren unter Beachtung der Vorschläge der Wissenschaftlichen Beiräte bzw. Fachkommissionen. (5) Die Leiter der im § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen sind für den Einsatz qualifizierter Lektoren, Autoren, Herausgeber und Gutachter für diese Literatur selbst verantwortlich und konsultieren sich mit den entsprechenden Verlagen. Sie schließen mit den Autoren auf der Grundlage des Gesetzes vom 13. September 1965 über das Urheberrecht (GBl. I Nr. 14 S. 209) und der staatlichen Honorarordnungen Verträge ab. §6 Die staatliche Anerkennung der Hoch- und Fachschulliteratur (1) Hoch- und Fachschulliteratur der Verlage, die inhaltlich und didaktisch-methodisch den Erfordernissen der Hoch- und Fachschulaus- und -Weiterbildung gerecht wird, kann die staatliche Anerkennung ausgesprochen werden. Sie erhält folgenden Eindruck: „Als Lehrbuch (bzw. Arbeitsbuch, Wissensspeicher) für die Ausbildung (bzw. Weiterbildung) an Universitäten und Hochschulen der DDR (bzw. Ingenieur- und Fachschulen der DDR) anerkannt. Berlin, Monat, Jahr Minister “ (2) Die Leiter der Verlage können bei den im § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Leitern die Anerkennung solcher Titel der Hoch- und Fachschulliteratur beantragen. (3) Die Leiter der Verlage veranlassen, daß von jedem dieser Titel 2 Exemplare das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen erhält. (4) Über die Literatur für die Hoch- und Fachschulaus- und -Weiterbildung werden alle Einrichtungen des Hoch- und Fachschulwesens der DDR durch Kataloge und andere Informationsmaterialien des Leipziger Kommissions- und Groß-buchhandels (LKG), der Verlage und des Volksbuchhandels regelmäßig informiert. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig werden die Anordnung vom 24. Juni 1954 über die Kennzeichnung von Hochschullehrbüchern (ZB1. Nr. 26 S. 286) und die Anordnung vom 29. März 1955 über die Kennzeichnung von lehrplangebundenen Fachbüchern für Fachschulen (GBl. I Nr. 29 S. 256) außer Kraft gesetzt. Berlin, den 8. Januar 1973 Der Minister Der Minister für Kultur für Hoch- und Fachschulwesen Gysi e‘ Prof. Böhme * § 17 der Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) vom 6. November 1968 (GBl. II Nr. 127 S. 997); § 9 der Vereinbarung vom 15. Juli 1971 über Vergütung und Arbeitszeit der Lehrkräfte an Fachschulen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch-und Fachschulwesen Nr. 10/1972);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der anderen Organe für Ordnung und Sicherheit aufgabenbezogen und unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren.

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