Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 587 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 587); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 28. Dezember 1973 587 §4 o. Ist der Gläubiger imbekannt oder kann aus anderen Gründen eine schuldbefreiende Wirkung nur durch Hinterlegung erreicht werden, hat eine Hinterlegung des zu zahlenden Betrages zugunsten des Devisenausländers bei einem Staatlichen Notariat zu erfolgen. Sind die so hinterlegten Beträge auszuzahlen, ist gemäß § 2 Abs. 1 zu verfahren. § 5 Sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft von Gesamteigentümern Devisenausländer, so ist ein Devisenausländerkonto für die Gemeinschaft zu führen. § 6 (1) Sind Devisenausländer an einem Betrieb in der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt, so ist für jeden dieser Beteiligten ein Devisenausländerkonto zu führen, über das die aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Zahlungen abzuwickeln sind. (2) Filialen und Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik von Devisenausländem gemäß § 3 Ziffern 1 und 2 des Gesetzes haben Zahlungen an den betreffenden Betrieb im Devisenausland auf ein Devisenausländerkonto zu leisten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in zwischenstaatlichen oder anderen auf Grund des Gesetzes genehmigten Verträgen etwas anderes vereinbart ist. § 7 (1) Devisenausländerkonten werden als Devisenausländerkonten A und Devisenausländerkonten B geführt. (2) Auf Devisenausländerkonten A sind alle Beträge aus Arbeitseinkommen, Stipendien oder aus dem Umtausch bei den Banken resultierenden Beträge zu buchen. Über Guthaben auf Devisenausländerkonten A kann für Zahlungen in der Deutschen Demokratischen Republik frei verfügt werden mit Ausnahme für die im § 1 Abs. 2 genannten Zwecke. (3) Im Abs. 2 nicht genannte Beträge sind auf Devisenausländerkonten B zu buchen. Über diese Konten kann für die in der Anlage genannten Zwecke verfügt werden. (4) Die Überweisung auf Grund einer Kontenpfändung ist nur im Rahmen der Verfügungsmöglichkeiten über Guthaben auf Devisenausländerkonten zulässig. (5) Devisenausländerkonten sind vom Scheckverkehr ausgeschlossen. § 8 Forderungen von Devisenausländem, zu deren Erfüllung Einzahlungen auf ein Devisenausländerkonto zu erfolgen hätten, können an Deviseninländer abgetreten oder zu ihren Gunsten gepfändet werden, wenn der Grund der Abtretung oder Pfändung mit den Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 7 übereinstimmt. § 9 Die Schenkung von Devisenwerten durch Devisenausländer an Deviseninländer bedarf keiner gesonderten devisenrechtlichen Genehmigung. Hiervon ausgenommen ist die Schenkung von in der Deutschen Demokratischen Republik belege-nen Grundstücken, Hypotheken, anderen dinglich gesicherten Forderungen, Beteiligungen und Erträgnissen aus diesen Vermögenswerten. Für Schenkungen aus Guthaben auf Devisenausländerkonten gilt § 7 Absätze 2 und 3. § 10 (1) Die Deutsche Außenhandelsbank AG und die Deutsche Handelsbank AG sind berechtigt, für Devisenausländer Konten in anderen Währungen (Valutakonten) zu führen. Valutakonten können auch für Vertretungen ausländischer Betriebe und andere im § 2 Ziff. 3 des Gesetzes genannte De- viseninländer geführt werden, wenn der verfügungsberechtigte Leiter oder Mitarbeiter der Vertretung im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Deviseninländer geworden ist. (2) Diesen Konten können folgende Beträge in anderen Währungen gutgeschrieben werden: a) Überweisungen aus dem Devisenausland, b) Überträge von gleichartigen Konten, c) Einzahlungen des Kontoinhabers. (3) Die Guthaben auf diesen Konten können verwendet werden für a) Zahlungen in das Devisenausland, b) Überträge auf gleichartige Konten, c) Verfügungen zugunsten von Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die zur Annahme von Zahlungsmitteln anderer Währungen berechtigt sind. (4) Die kontoführende Bank kann über derartige Konten Zahlungen zwischen dem Kontoinhaber und Außenhandelsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik bzw. anderen im § 11 Abs. 1 des Gesetzes genannten Deviseninlän-dem im bargeldlosen Zahlungsverkehr zulassen. § 11 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 1973 Der Minister der Finanzen Böhm Anlage zu vorstehender Vierter Durchführungsbestimmung Yerfügungsmöglichkeiten über Devisenausländerkonten B ) Über die auf Devisenausländerkonten B geführten Guthaben kann in eigener Sache des Kontoinhabers zu nachstehenden Zwecken in der Deutschen Demokratischen Republik verfügt werden: 1. Zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, die kraft Rechtsvorschrift bestehen. 2. Bei Guthaben, die aus Haus- bzw. Grundstückserträgnissen (z. B. Mieten, Pachten) entstanden sind: 2.1. Zur Bezahlung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig sind. Dazu gehören: die Bezahlung laufender Kosten (Löhne, Gebühren, Mieten, Steuern, Wasser- und Energieverbrauch usw.) und die Kosten für Instandsetzung sowie für Ausbesserungsarbeiten. 2.2. Zur Bezahlung für werterhöhende Maßnahmen, wenn dadurch die Wohnbedingungen entsprechend dem Bedarf der Werktätigen verbessert oder dadurch zusätzliche Wohn- bzw. notwendige Geschäftsräume gewonnen werden. 2.3. Zur Bezahlung sonstiger Kosten, die mit der vermögensmäßigen Verwaltung des jeweiligen Grundstücks untrennbar verbunden sind, insbesondere fällige Zinsen, Tilgungen, Versicherungsbeiträge sowie die Befriedigung von Ansprüchen, die Mietern oder anderen Nutzungsberechtigten aus Vertrag oder Rechtsvorschrift zustehen. Verfügungen, einschließlich der Kontenpfändung, über diese Guthaben für andere in dieser Anlage genannte Zwecke sowie die Abtretung oder Pfändung der Ein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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