Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 587 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 587); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 28. Dezember 1973 587 §4 o. Ist der Gläubiger imbekannt oder kann aus anderen Gründen eine schuldbefreiende Wirkung nur durch Hinterlegung erreicht werden, hat eine Hinterlegung des zu zahlenden Betrages zugunsten des Devisenausländers bei einem Staatlichen Notariat zu erfolgen. Sind die so hinterlegten Beträge auszuzahlen, ist gemäß § 2 Abs. 1 zu verfahren. § 5 Sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft von Gesamteigentümern Devisenausländer, so ist ein Devisenausländerkonto für die Gemeinschaft zu führen. § 6 (1) Sind Devisenausländer an einem Betrieb in der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt, so ist für jeden dieser Beteiligten ein Devisenausländerkonto zu führen, über das die aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Zahlungen abzuwickeln sind. (2) Filialen und Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik von Devisenausländem gemäß § 3 Ziffern 1 und 2 des Gesetzes haben Zahlungen an den betreffenden Betrieb im Devisenausland auf ein Devisenausländerkonto zu leisten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in zwischenstaatlichen oder anderen auf Grund des Gesetzes genehmigten Verträgen etwas anderes vereinbart ist. § 7 (1) Devisenausländerkonten werden als Devisenausländerkonten A und Devisenausländerkonten B geführt. (2) Auf Devisenausländerkonten A sind alle Beträge aus Arbeitseinkommen, Stipendien oder aus dem Umtausch bei den Banken resultierenden Beträge zu buchen. Über Guthaben auf Devisenausländerkonten A kann für Zahlungen in der Deutschen Demokratischen Republik frei verfügt werden mit Ausnahme für die im § 1 Abs. 2 genannten Zwecke. (3) Im Abs. 2 nicht genannte Beträge sind auf Devisenausländerkonten B zu buchen. Über diese Konten kann für die in der Anlage genannten Zwecke verfügt werden. (4) Die Überweisung auf Grund einer Kontenpfändung ist nur im Rahmen der Verfügungsmöglichkeiten über Guthaben auf Devisenausländerkonten zulässig. (5) Devisenausländerkonten sind vom Scheckverkehr ausgeschlossen. § 8 Forderungen von Devisenausländem, zu deren Erfüllung Einzahlungen auf ein Devisenausländerkonto zu erfolgen hätten, können an Deviseninländer abgetreten oder zu ihren Gunsten gepfändet werden, wenn der Grund der Abtretung oder Pfändung mit den Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 7 übereinstimmt. § 9 Die Schenkung von Devisenwerten durch Devisenausländer an Deviseninländer bedarf keiner gesonderten devisenrechtlichen Genehmigung. Hiervon ausgenommen ist die Schenkung von in der Deutschen Demokratischen Republik belege-nen Grundstücken, Hypotheken, anderen dinglich gesicherten Forderungen, Beteiligungen und Erträgnissen aus diesen Vermögenswerten. Für Schenkungen aus Guthaben auf Devisenausländerkonten gilt § 7 Absätze 2 und 3. § 10 (1) Die Deutsche Außenhandelsbank AG und die Deutsche Handelsbank AG sind berechtigt, für Devisenausländer Konten in anderen Währungen (Valutakonten) zu führen. Valutakonten können auch für Vertretungen ausländischer Betriebe und andere im § 2 Ziff. 3 des Gesetzes genannte De- viseninländer geführt werden, wenn der verfügungsberechtigte Leiter oder Mitarbeiter der Vertretung im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Deviseninländer geworden ist. (2) Diesen Konten können folgende Beträge in anderen Währungen gutgeschrieben werden: a) Überweisungen aus dem Devisenausland, b) Überträge von gleichartigen Konten, c) Einzahlungen des Kontoinhabers. (3) Die Guthaben auf diesen Konten können verwendet werden für a) Zahlungen in das Devisenausland, b) Überträge auf gleichartige Konten, c) Verfügungen zugunsten von Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die zur Annahme von Zahlungsmitteln anderer Währungen berechtigt sind. (4) Die kontoführende Bank kann über derartige Konten Zahlungen zwischen dem Kontoinhaber und Außenhandelsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik bzw. anderen im § 11 Abs. 1 des Gesetzes genannten Deviseninlän-dem im bargeldlosen Zahlungsverkehr zulassen. § 11 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 1973 Der Minister der Finanzen Böhm Anlage zu vorstehender Vierter Durchführungsbestimmung Yerfügungsmöglichkeiten über Devisenausländerkonten B ) Über die auf Devisenausländerkonten B geführten Guthaben kann in eigener Sache des Kontoinhabers zu nachstehenden Zwecken in der Deutschen Demokratischen Republik verfügt werden: 1. Zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, die kraft Rechtsvorschrift bestehen. 2. Bei Guthaben, die aus Haus- bzw. Grundstückserträgnissen (z. B. Mieten, Pachten) entstanden sind: 2.1. Zur Bezahlung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig sind. Dazu gehören: die Bezahlung laufender Kosten (Löhne, Gebühren, Mieten, Steuern, Wasser- und Energieverbrauch usw.) und die Kosten für Instandsetzung sowie für Ausbesserungsarbeiten. 2.2. Zur Bezahlung für werterhöhende Maßnahmen, wenn dadurch die Wohnbedingungen entsprechend dem Bedarf der Werktätigen verbessert oder dadurch zusätzliche Wohn- bzw. notwendige Geschäftsräume gewonnen werden. 2.3. Zur Bezahlung sonstiger Kosten, die mit der vermögensmäßigen Verwaltung des jeweiligen Grundstücks untrennbar verbunden sind, insbesondere fällige Zinsen, Tilgungen, Versicherungsbeiträge sowie die Befriedigung von Ansprüchen, die Mietern oder anderen Nutzungsberechtigten aus Vertrag oder Rechtsvorschrift zustehen. Verfügungen, einschließlich der Kontenpfändung, über diese Guthaben für andere in dieser Anlage genannte Zwecke sowie die Abtretung oder Pfändung der Ein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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