Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 585

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 585 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 585); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 28. Dezember 1973 585 volle Gemälde, Plastiken sowie ähnlich wertvolle Sachen, die Devisenausländern in der Deutschen Demokratischen Republik gehören; e) in der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte Spar- oder Einlagenbücher sowie in der Deutschen Demokratischen Republik ausgegebene Wertpapiere, die Devisenausländern gehören. (2) Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung bestehende und noch nicht angemeldete Devisenwerte sind innerhalb von 6 Monaten anzumelden. Später anfallende Devisenwerte sind innerhalb eines Monats nach ihrem Entstehen anzumelden. Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern im Devisenausland sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung bzw. nach ihrem Entstehen anzumelden. Forderungen in Mark, die gegenüber Devisenausländern mit ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik bestehen oder im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Grundstücken oder anderen Vermögenswerten von Devisenausländem diesen gegenüber entstanden sind, sind anzumelden, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Entstehen beglichen werden. (3) Die Anmeldung ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz oder Sitz des Deviseninländers zuständigen Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen. Im Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben b und c genannte Rechte und Sachen und damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten gegenüber Devisenausländem sind bei der Filiale der Industrie- und Handelsbank jäer Deutschen Demokratischen Republik anzumelden, in deren Ber reich sich die Vermögenswerte befinden. Zur Anmeldung sind die Deviseninländer verpflichtet, die Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von im Abs. 1 Ziff. 1 genannten Devisenwerten oder Verwalter, Verwahrer, Schuldner oder Nutzer von im Abs. 1 Ziff. 2 genannten Devisenwerten sind. Die Anmeldung ist dem Deviseninländer zu bestätigen. §4 Veränderungen angemeldeter Devisenwerte sind innerhalb eines Monats der zuständigen Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu melden. Die Bank kann ein vereinfachtes Verfahren für Änderungsmeldungen zulassen. §5 Deviseninländer sind berechtigt, anläßlich ihres Aufenthaltes im Devisenausland über ihre dort befindlichen Guthaben bis zum Gegenwert von 500 M zum Zwecke des Transfers in die Deutsche Demokratische Republik genehmigungsfrei und ohne Zustimmung der zuständigen Bank der Deutschen Demokratischen Republik zu verfügen. Das gilt sinngemäß für die Realisierung sonstiger Forderungen in anderen Währungen gegenüber Schuldnern im Devisenausland. §6 (1) In der Deutschen Demokratischen Republik im Eigentum oder im Besitz von Deviseninländem befindliche Zahlungsmittel anderer Währungen, insbesondere Münzen, Papiergeldzeichen, Schecks und*Kreditbriefe, sind der für den Wohnsitz oder Sitz des Deviseninländers zuständigen Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zum Kauf anzubieten. Die Zuständigkeit und die Fristen für die Anbietung von Zahlungsmitteln im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Reiseverkehr richten sich nach den y dafür geltenden devisenrechtlichen Vorschriften. Nach Ablauf der Anbietungsfristen ist der Besitz von Zahlungsmitteln anderer Währungen genehmigungspflichtig. (2) Die Anbietungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Bargeld anderer Währungen von Bürgern, das zur Bezahlung von Waren und Leistungen bei Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden kann und soll, die zur Annahme dieses Bargeldes von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt sind. (3) Kauft die Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik ihr angebotene Zahlungsmittel anderer Währungen nicht oder noch nicht an, so bestätigt sie dem Deviseninländer die erfolgte Anmeldung dieser Devisenwerte. Diese Anmeldebestätigung berechtigt zum Besitz der Zahlungsmittel. §7 (1) Münzsammler, die Mitglied einer Fachgruppe für Numismatik des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik sind, unterliegen keiner Anbietungspflicht für die zu ihrer Sammlung in der Deutschen Demokratischen Republik gehörenden kursfähigen Münzen anderer Währungen. (2) Andere Münzsammler haben die zu ihrer Sammlung in der Deutschen Demokratischen Republik gehörenden kursfähigen Münzen anderer Währungen bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik anzumelden. Die davon der Anbietungspflicht gemäß § 6 unterhegenden Münzen, die der Münzsammler über 3 Stück gleicher Prägung hinaus besitzt, sind der Bank zum Kauf anzubieten. Die Anmeldung der kursfähigen Münzen, die im Besitz des Münzsammlers verbleiben, ist von der Bank zu bestätigen. (3) Der persönliche Besitz von kursfähigen Münzen anderer Währungen durch Deviseninländer ist ohne Genehmigung, Anbietung oder Anmeldung bis zum Gegenwert von 20 M, darunter von Münzen einer Währung höchstens bis zum Gegenwert von 10 M, zulässig. Diese Münzen können zwischen Deviseninländem getauscht oder verschenkt werden. (4) Sammler von Papiergeldzeichen, die Mitglied einer Fachgruppe für Numismatik des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik sind, unterliegen der Anbietungspflicht gemäß § 6 für die zu ihrer Sammlung in der Deutschen Demokratischen Republik gehörenden kursfähigen Papiergeldzeichen anderer Währungen nur in dem Umfang, wie sie mehr als 3 Stück je Ausgabe besitzen. Die von der Anbie-, tungspflicht ausgenommenen Devisenwerte sind bei der für den Wohnsitz des Sammlers zuständigen Filiale der Industrie-und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik anzumelden. Die Anmeldung ist von der Bank zu bestätigen. (5) In den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Geldzeichensammler sind berechtigt, ihre nicht der Anbietungspflicht unterliegenden bzw. angemeldeten kursfähigen Geldzeichen anderer Währungen untereinander in der Deutschen Demokratischen Republik zu veräußern. Der Erwerber hat die Anmeldung gemäß den Absätzen 2 und 4 innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Geldzeichen vorzunehmen. Für den Veräußerer gilt § 4. §8 Gegen die Aufforderung des Rates des Bezirkes, Devisenwerte anzubieten, kann Beschwerde eingelegt werden. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 12 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 zum Devisengesetz Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeit, Reiseverkehr (GBl. I Nr. 59 S. 579). Ist die Aufforderung, Devisenwerte anzubieten, Bestandteil einer devisenrechtlichen Genehmigung, ist die Beschwerde nur gegen die Genehmigung zulässig. §9 (1) Über Einkünfte aus im Devisenausland befindlichen Devisenwerten (z. B. Grundstücke, Gebäude usw.) kann zur Begleichung der notwendigen Kosten für die Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Devisenwerte verfügt werden, ohne daß hierzu eine Genehmigung erforderlich ist. Dazu gehören die laufenden Kosten (Steuern, Mieten, Löhne, Gebühren für Wasser und Energie usw.) und die Kosten für die Instand-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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