Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 581

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 581 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 581); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 28. Dezember 1973 581 sowie gesellschaftliche Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik nur, wenn der beabsichtigte Devisenwertumlauf nicht Gegenstand der Valutaplanung ist. § 11 Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung haben schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und sind dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. § 12 (1) Gegen die Entscheidung des Rates des Bezirkes, Abteilung Finanzen, kann Beschwerde eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, einzulegen. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser Frist dem Ministerium der Finanzen zuzü-leiten. Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. (4) Das Ministerium der Finanzen entscheidet innerhalb weiterer vier Wochen endgültig. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zu übersenden. III. Reiseverkehr § 13 Die Rechtsvorschriften dieses Abschnittes gelten für die devisenrechtliche Behandlung des Reiseverkehrs zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Devisenausland, ausgenommen die Mitgliedstaaten des RGW*. Die Rechtsvorschriften dieses Abschnittes gelten auch für die Aus-und Einreise von Devisenausländem mit ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn die Voraussetzungen des § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 zum Devisengesetz Reiseverkehr mit den Mitgliedstaaten des RGW (GBl. I Nr. 59 S. 582) nicht erfüllt sind. § 14 (1) Deviseninländer mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik sind bei Reisen in das Devisenausland ausgenommen die Mitgliedstaaten des RGW berechtigt, bei der Ausreise für die Begleichung der ersten Ausgaben nach der Wiedereinreise einen Betrag bis zu 300 M mit sich zu führen. Deviseninländer mit Wohnsitz im Devisenausland können für diesen Zweck bis zu 50 M mit sich führen. Erfolgt mit der Ausreise die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik, ist die Ausfuhr von Mark nicht gestattet. (2) Deviseninländer sind berechtigt, die mitgeführten Markbeträge in den Flughafengaststätten der Deutschen Demokratischen Republik, in den von der Mitropa auf internationalen Strecken bewirtschafteten Schlaf- und Speisewagen, auf Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik, in Kraftomnibussen der Deutschen Demokratischen Republik mit Bewirtschaftung sowie in den von der Mitropa bewirtschafteten Einrichtungen auf den Eisenbahnfährschiffen der Deutschen Reichsbahn zur Bezahlung zu verwenden. Das gleiche gilt für die Verausgabung von Mark in den von Schlaf- und * Der Reisezahlungsverkehr mit den Mitgliedstaaten des RGW ist in der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 zum Devisengesetz Reiseverkehr mit den Mitgliedstaaten des RGW (GBl. I Nr. 59 S. 582) geregelt. SpeisewagengeseUsdiaften mit Sitz im Devisenausland auf internationalen Strecken bewirtschafteten Schlaf- und Speisewagen, wenn sich diese Wagen in der Deutschen Demokratischen Republik befinden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen diese Verwendungsmöglichkeit auch außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik vorsehen. (3) Nicht verbrauchte Markbeträge sind wieder einzuführen. Der Zahlungsmittelverbrauch ist bei der Wiedereinreise den Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen durch Vorlage der Quittungen über die erfolgten Zahlungen nachzuweisen. (4) Führt die Reise auch durch Mitgliedstaaten des RGW, können in diesen Staaten Zahlungsmittel der Mark gemäß den Rechtsvorschriften über den Reisezahlungsverkehr mit den Mitgliedstaaten des RGW umgetauscht bzw. verausgabt werden. In diesem Fall ist der Verbrauch des Markbetrages bei der Wiedereinreise glaubhaft zu erklären. § 15 (1) Der Erwerb von Zahlungsmitteln anderer Währungen bei der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik für private Reisen bedarf der Genehmigung des Rates des Bezirkes, Abteilung Finanzen, in dem der Deviseninländer seinen Wohnsitz hat. Hiervon abweichende Regelungen werden durch den Präsidenten der Industrie-und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik bekanntgemacht. (2) Gemäß Abs. 1 erworbene Zahlungsmittel können zur Begleichung der mit der Reise verbundenen Ausgaben verwendet werden. Nicht verbrauchte Beträge sind wieder einzuführen. § 16 (1) Die Ausfuhr von Zahlungsmitteln anderer Währungen ist nur in Verbindung mit einer von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik oder von einer zugelassenen Bank* ausgestellten Mitnahmebescheinigung zulässig. Die Mitnahmebescheinigung ist den Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen vorzuweisen. Sie berechtigt zum Besitz der Zahlungsmittel bis zum Ablauf der im § 18 genannten Fristen. (2) Deviseninländer sind bei Reisen in das Devisenausland berechtigt, handelsüblich gefertigte Gegenstände aus Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen, die zum üblichen Reisebedarf gehören, mit sich zu führen. Diese Gegenstände sind bei der Rückreise wieder in die Deutsche Demokratische Republik zurückzuführen. § 17 Deviseninländer sind verpflichtet, bei der Aus- oder Einreise mitgeführte Zahlungsmittel im dafür geltenden Zoll-und Devisendokument aufzuführen sowie die mitgeführten Zahlungsmittel und anderen Devisenwerte den Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen vorzuweisen. § 18 (1) Führen Deviseninländer in die Deutsche Demokratische Republik Bargeld anderer Währungen ein, das sie im Devisenausland erworben haben und dessen Erwerb nach den devisenrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik keiner Genehmigung bedurfte, unterliegt dieses Bargeld nicht der Anbietungspflicht, wenn es gemäß § 6 Abs. 3 in dafür zugelassenen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik verwendet werden kann und soll. Im übrigen sind die von Deviseninländem bei der Einreise Zugelassene Banken sind z. Z. die Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik, die Deutsche Außenhandelsbank Aß und die Deutsche Handelsbank AG.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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