Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 576

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 576 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 576); 576 Gesetzblatt Teil I Nr. 58 Ausgabetag: 21. Dezember 1973 §12 (1) Die Aus- und Einfuhr von Zahlungsmitteln der Mark aus dem oder in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sind verboten. Der Minister der Finanzen ist berechtigt, hiervon abweichende Regelungen, insbesondere für den Reiseverkehr, zu treffen. (2) Zahlungen in Mark an oder durch Devisenausländer sind im Rahmen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zulässig. §13 Zahlungen in das Devisenausland bzw. aus dem Devisenausland dürfen nur über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik oder über dafür zugelassene Kreditinstitute (nachstehend zugelassene Banken genannt) oder unter Mitwirkung dieser Banken geleistet bzw. empfangen werden. §14 (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die zugelassenen Banken haben im Rahmen ihrer Aufgaben das alleinige Recht, Zahlungsmittel anderer Währungen zu kaufen oder zu verkaufen. Mit Zustimmung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik können die zugelassenen Banken hierzu andere Institutionen bevollmächtigen. (2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die zugelassenen Banken führen die internationalen Zahlungen und Verrechnungen durch. (3) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die zugelassenen Banken sind in ihrem Aufgabenbereich berechtigt, Konten und Depots im Devisenausland zu unterhalten und alle im internationalen Bankverkehr üblichen Geschäfte durchzuführen. §15 Im Devisen- und Zahlungsverkehr sind ausschließlich die. vom Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Umrechnungssätze der Mark zu anderen Währungen anzuwenden. §16 Anmelde- und Anbietungspflicht (1) Deviseninländer sind verpflichtet, ihre Devisenwerte, ihre gegenüber Devisenausländern bestehenden Verbindlichkeiten sowie die von ihnen in der Deutschen Demokratischen Republik verwalteten, verwahrten oder genutzten Vermögenswerte von Devisenausländern anzumelden, soweit es sich nicht um Zahlungsmittel anderer Währungen gemäß Abs. 2 handelt. (2) Deviseninländer sind verpflichtet, Zahlungsmittel anderer Währungen den zugelassenen Banken zum Kauf anzubieten. Der Minister der Finanzen ist berechtigt festzulegen, daß Bürger Bargeld anderer Währungen in dafür zugelassenen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik verwenden können, wobei die Anbietungspflicht für dieses Bargeld entfällt. (3) Andere als die im Abs. 2 genannten Devisenwerte sind auf Verlangen des Rates des Bezirkes der zum Ankauf berechtigten Bank oder einem anderen durch den Rat des Bezirkes benannten Organ zum Kauf anzubieten. Von den im § 11 Abs. 1 genannten Deviseninländem sind diese Devisenwerte auf Verlangen des Ministers der Finanzen der zum Ankauf berechtigten Bank oder einem von ihm benannten Organ zum Kauf anzubieten. (4) Der Minister der Finanzen ist berechtigt, den Umfang der Anmelde- und Anbietungspflichten näher zu bestimmen. Er legt fest, bei welchen Organen die Anmeldung zu erfolgen hat. Strafbestimmungen §17 (1) Wer vorsätzlich entgegen den devisenrechtlichen Vorschriften 1. ohne Genehmigung oder Anmeldung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Devisenwerte im Deviseninland oder Devisenausland besitzt oder verwaltet, 2. ohne Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung einen Devisenwertumlauf veranlaßt öder durchführt, 3. Devisenwerte an der Zoll- oder Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik der Devisenkontrolle vorenthält, 4. Verbindlichkeiten nicht anmeldet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) In schweren Fällen des Abs. 1 wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. der Täter sich oder einem anderen einen bedeutenden Vermögensvorteil verschafft oder zur Durchführung der Tat gewerbliche oder berufliche Möglichkeiten gröblich mißbraucht hat oder bereits wegen einer Straftat gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, 2. die Interessen der sozialistischen Gesellschaft in bedeutendem Umfang beeinträchtigt wurden, 3. an der Tat mehrere mitwirkten, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen dieses Gesetz zusammengeschlossen hatten. , (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht und dadurch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. * §18 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach § 17 Abs. 1 begeht und dadurch den ordnungsgemäßen Devisenverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik stört, ohne daß die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt werden, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie den Verstoß feststellen, durch eine Strafverfügung bis zur fünffachen Höhe der transportierten Devisenwerte, jedoch nicht mehr als 5 000 M, bestraft werden. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu einem Verstoß nach Abs. 1 veranlaßt oder ihn bei der Durchführung einer solchen Rechtsverletzung unterstützt. (3) Für das Verfahren und den Ausspruch von Strafverfügungen gelten die Rechtsvorschriften über die Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Waren-, Devisen- und Geldverkehrs. §19 (1) Neben der Strafe oder dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme können die Werte, die Gegenstand einer Straf- oder Ordnungsstrafrechtsverletzung waren, sowie Gegenstände, die zu deren Durchführung benutzt worden sind, entschädigungslos eingezogen werden. (2) Ist die Einziehung der Werte nicht möglich, kann die Einziehung der Gegenstände, die an deren- Stelle getreten sind, erfolgen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. (3) Die Einziehung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch selbständig erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

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