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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 574

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 574 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 574); 574 Gesetzblatt Teil I Nr. 58 Ausgabetag: 21. Dezember 1973 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Ausführungsvorschriften vom 20. November 1947 zum Befehl Nr. 213 vom 15. 9.1947 der SMAD betreffend Organisation der Kontrolle über Herstellung, Aufbewahrung, Abgabe und Handel mit Betäubungsmitteln (ZVOB1. 1948 Nr. 6 S. 77), b) Bestimmungen vom 14. September 1949 über den Verkehr mit Kodein und Äthylmorphin (ZVOB1. I Nr. 86 S. 743), c) Anordnung vom 1. März 1958 über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes (GBl. I Nr. 22 S. 301; Ber. Nr. 32 S. 411). (3) Gleichzeitig treten weiter außer Kraft: a) alle vor dem 8. Mai 1945 erlassenen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, b) alle von den ehemaligen Ländern auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln. (4) Die in der Bekanntmachung vom 16. April 1959 über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen (GBl. I Nr. 30 S. 505) unter den Ziffern 7, 17 und 18 aufgeführten Abkommen bleiben von der Regelung des Abs. 3 Buchst, a unberührt. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunzehnten Dezember neunzehnhundertdreiundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den neunzehnten Dezember neunzehnhundertdreiundsiebzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h i Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 Zur Gewährleistung des Valutamonopols der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes Gesetz beschlossen: Allgemeine Bestimmungen §1 Dieses Gesetz gilt für den Erwerb, den Besitz und den Umlauf von Devisenwerten in der Deutschen Demokratischen Republik, den Umlauf von Devisenwerten zwischen der Deutschen Demokratischen Republik (Deviseninland) und anderen Staaten (Devisenausland) sowie den Erwerb und den Besitz von im Devisenausland befind- liehen Devisenwerten durch Deviseninländer sowie für den Umlauf dieser Devisenwerte. §2 Deviseninländer sind: f. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik, / 2. Organe und Einrichtungen, Wirtschaftsorganisationen und -Vereinigungen, Kombinate und Betriebe, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen, Gesellschaften . und Gemeinschaften, deren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich in der Deutschen Demokratischen Republik befindet, 3. in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche .Filialen und Vertretungen aller Art von im § 3 Ziffern 1 und 2 genannten Devisenausländem, 4. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die sich im Auftrag von Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organen, volkseigenen Kombinaten und Betrieben, Genossenschaften sowie gesellschaftlichen Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik im Devisenausland aufhalten. §3 Devisenausländer sind: 1. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Devisenausland, 2. Organe und Einrichtungen, Wirtschaftsorganisationen und -Vereinigungen, Kombinate und Betriebe, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen, Gesellschaften und Gemeinschaften, deren Sitz' oder Ort der Geschäftsleitung sich im Devisenausland befindet, 3. diplomatische und konsularische Vertretungen, staatliche Wirtschafts- und Handelsmissionen und staatliche Handelsvertretungen in der Deutschen Demokratische Republik, deren Leiter und Personal sowie deren Familienmitglieder in der Deutschen Demokratischen Republik, 4. zwischenstaatliche und internationale gesellschaftliche Organisationen und ihre Organe, deren Leiter, Amtspersonen und Mitarbeiter sowie deren Familienmitglieder in der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind. §4 (1) Personen, die sich länger als 6 Monate außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, gelten als Devisenausländer, ausgenommen die im § 2 Ziff. 4 genannten Bürger. Personen, die sich länger als 6 Monate innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, gelten als Deviseninländer, ausgenommen die im § 3 Ziffern 3 und 4 Genannten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Minister der Finanzen, wer als Deviseninländer oder Devisenausländer zu behandeln ist. Er kann regeln, in welchen Ausnahmefällen die im § 2 Ziffern 1 bis 3 Genannten als Devisenausländer gelten. §5 (1) Devisenwerte sind 1. alle Geldzeichen von Währungen anderer Staaten (andere Währungen), d. h. Münzen und Papiergeldzeichen, die im Devisenausland gesetzliche Zahlungsmittel sind,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

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