Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 559

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 559 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 559); Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 20. Dezember 1973 559 (2) Die Unteroffiziere auf Zeit können bis zum Dienstgrad Feldwebel/Meister befördert werden. (3) Die Offiziere auf Zeit können bis zum Dienstgrad Haupt-mann/Kapitänleutnant befördert werden. §24 Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst (1) Über die Entlassung der Soldaten, Unteroffiziere bzw. Offiziere auf Zeit aus dem aktiven Wehrdienst entscheiden der Minister für Nationale Verteidigung oder die von ihm Beauftragten. (2) Die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst erfolgt in der Regel nach Ablauf der festgelegten Dienstzeit. (3) Die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst kann auch erfolgen: 1. zur Übernahme wichtiger staatlicher bzw. gesellschaftlicher Aufgaben oder 2. wegen fehlender Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere infolge a) struktureller Veränderungen, b) zeitlicher Dienstuntauglichkeit, c) dauernder Dienstuntauglichkeit, d) außergewöhnlich schwieriger persönlicher Verhältnisse, e) mangelhafter Leistungen, f) disziplinarischer Gründe, g) Ausschlusses vom Wehrdienst. (4) Armeeangehörige, deren Wehrdienstzeit noch nicht die gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes erreicht hat, können nicht aus den Gründen des Abs. 3 Ziff. 2 Buchstaben a, e oder f aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, soweit sie bei Beginn des aktiven Wehrdienstes noch grundwehrdienstpflichtig waren. In diesen Fällen gilt § 18. IV. Abschnitt Das Dienstverhältnis der Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere §25 Auswahl und Heranbildung (1) Für die Aufnahme in das Dienstverhältnis als Berufsunteroffizier, Fähnrich bzw. Berufsoffizier sind Wehrpflichtige auszuwählen, die politisch zuverlässig und entwicklungsfähig sind sowie durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten ihre Verbundenheit zum sozialistischen Staat unter Beweis gestellt haben. Sie müssen die dafür erforderlichen bildungsmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen. (2) Die Heranbildung der 'Berufsunteroffiziere, Fähnriche bzw. Berufsoffiziere erfolgt nach den Festlegungen der §§ 29, 30 bzw. 31. Darüber hinaus können zum Unteroffizier, Fähnrich bzw. Offizier ernannt werden: a) Soldaten bzw. Unteroffiziere, die besondere Fähigkeiten und Spezialkenntnisse besitzen, b) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund hervorragender Leistungen und Verdienste bzw. mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen. (3) Während der Heranbildung der Berufsunteroffiziere bzw. Berufsoffiziere sind die Armeeangehörigen Unteroffiziersschüler bzw. Offiziersschüler. §26 Verpflichtung (1) Vor Eintritt in das Dienstverhältnis verpflichten sich die betreffenden Bürger, freiwillig aktiven Wehrdienst als Berufsunteroffizier, Fähnrich oder Berufsoffizier zu leisten. (2) Die Verpflichtung kann vor oder während des aktiven Wehrdienstes abgegeben werden. §27 Beginn des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis als Berufsunteroffizier, Fähnrich bzw. Berufsoffizier beginnt zu dem Zeitpunkt", der im Befehl über die Bestätigung des Dienstverhältnisses genannt ist. Es kann unmittelbar mit Beginn des aktiven Wehrdienstes oder während bzw. nach Ableistung- des Grundwehrdienstes begründet werden. §28 . Dauer der Dienstzeit (1) Die Dauer der Dienstzeit der Berufsunteroffiziere wird in ihrer unteren Grenze durch das Erreichen einer lOjähri-gen Dienstzeit und in ihrer oberen Grenze durch das Erreichen der Altersgrenze im aktiven Wehrdienst bestimmt. (2) Die Dauer der Dienstzeit der Fähnriche und Berufsoffiziere wird in ihrer unteren Grenze durch das Erreichen einer 25jährigen Dienstzeit und in ihrer oberen Grenze durch das Erreichen der Altersgrenze im aktiven Wehrdienst bestimmt (3) Die Altersgrenze im aktiven Wehrdienst ist in der Regel für Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere das vollendete 65. Lebensjahr, bei weiblichen Armeeangehörigen das vollendete 60. Lebensjahr. Bei Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus ist die Altersgrenze jeweils 5 Jahre niedriger. (4) Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 legt der Minister für Nationale Verteidigung fest. §29 Heranbildung der Berufsunteroffiziere , (1) Die Heranbildung der Berufsunteroffiziere kann erfolgen durch: a) die Ausbildung an Lehreinrichtungen der Nationalen Volksarmee, b) die Ausbildung in Dienststellungen der Unteroffiziere oder c) die Ausbildung an zivilen Bildungseinrichtungen und eine militärische Ausbildung. (2) Nach erfolgreichem Abschluß der Heranbildung werden die Unteroffiziersschüler zu einem Unteroffiziersdienstgrad ernannt. §30 Heranbildung der Fähnriche (1) Zum Fähnrich werden Unteroffiziere durch die Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit in Dienststellungen der Unteroffiziere oder Fähnriche und durch Fähnrichlehrgänge herangebildet. Während der Heranbildung zum Fähnrich verbleiben die Armeeangehörigen in ihrem bisherigen Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit bzw. Berufsunteroffizier. (2) Nach erfolgreichem Abschluß der Heranbildung werden die Unteroffiziere zum Fähnrich ernannt. (3) Fähnriche werden im Verlaufe ihrer Heran- und Weiterbildung sowie praktischen Tätigkeit zu militärischen Fachschulkadern entwickelt. ' (4) Fähnriche erhalten mit ihrem militärischen Fachschulabschluß eine zivile Berufsbezeichnung. §31 Heranbildung der Berufsoffiziere (1) Berufsoffiziere werden zu militärischen Hochschulkadern herangebildet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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