Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 558

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 558); 558 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 20. Dezember 1973 b) der Deutschen Grenzpolizei c) der Bereitschaftspolizei d) dem Ministerium für Staatssicherheit e) der Deutschen Volkspolizei angerechnet. Der Minister für Nationale Verteidigung kann festlegen, daß neben den unter den Buchstaben a bis e genannten noch andere Tätigkeiten in ihrer Dauer auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst angerechnet werden. §13 Verleihung staatlicher Auszeichnungen, akademischer Grade bzw. Titel (1) Die Verleihung staatlicher Auszeichnungen, akademischer Grade bzw. Titel an Armeeangehörige erfolgt auf der Grundlage der dafür erlassenen Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen. (2) Das Führen akademischer Grade bzw. Titel während dpr Ableistung des Wehrdienstes regelt der Minister für Nationale Verteidigung. §14 Beendigung des aktiven Wehrdienstes (1) Der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee wird durch die in den §§ 18, 24 oder 35 aufgeführten Gründe oder durch Tod beendet. (2) Bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst erfolgt die Versetzung in die Reserve, wenn das Höchstalter für die Wehrpflicht nach § 3 des Wehrpflichtgesetzes noch nicht erreicht ist, keine dauernde Dienstuntauglichkeit vorliegt oder kein Ausschluß vom Wehrdienst erfolgt. Bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und anschließender Dienstverrichtung in einem Organ des Wehrersatzdienstes erfolgt die Versetzung in die Reserve erst nach Beendigung des Dienstes in diesem Organ. (3) Die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen haben sich spätestens 4 Tage nach der Entlassung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. §15 Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen Die Armeeangehörigen, die aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden, sind zu förde'rn. Die Einzelheiten werden durch den Ministerrat geregelt. II. Abschnitt Das Dienstverhältnis der Soldaten im Grundwehrdienst § iß Ernennung zum ersten Soldatendienstgrad Soldaten im Grundwehrdienst sind durch den Einberufungsbefehl zum ersten Sold'atendienstgrad ernannt. §17 Beförderung Die Soldaten im Grundwehrdienst können bis zum Dienstgrad Gefreiter/Obermatrose befördert werden. §18 Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst (1) Die Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt mit der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst zu den vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegten Terminen. (2) Die Entlassung aus dem Grundwehrdienst kann aus folgenden Gründen vorzeitig erfolgen: a) Übernahme wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben, b) zeitliche Dienstuntauglichkeit, c) dauernde Dienstuntauglichkeit, d) außergewöhnlich schwierige persönliche Verhältnisse, e) Ausschluß vom Wehrdienst. III. Abschnitt Das Dienstverhältnis der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere auf Zeit §19 Auswahl und Heranbildung (1) Für die Aufnahme in das, Dienstverhältnis als Soldat, Unteroffizier bzw. Offizier auf Zeit sind Wehrpflichtige auszuwählen, die politisch zuverlässig sind sowie durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten ihre Verbundenheit zum sozialistischen Staat unter Beweis gestellt haben. Sie müssen die dafür erforderlichen bildungsmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen. (2) Die Heranbildung der Unteroffiziere bzw. Offiziere auf Zeit kann erfolgen durch a) die Ausbildung an Lehreinrichtungen der Nationalen Volksarmee oder b) die Ausbildung in Dienststellungen der Unteroffiziere bzw. Offiziere. Darüber hinaus können Soldaten bzw. Unteroffiziere oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen zum Unteroffizier bzw. Offizier ernannt werden. (3) Während der Heranbildung der Unteroffiziere bzw. Offiziere auf Zeit sind die Armeeangehörigen Unteroffiziersschüler bzw. Offiziersschüler. (4) Nach erfolgreichem Abschluß der Heranbildung werden die Unteroffiziers- bzw. Offiziersschüler zu einem Unteroffiziers- bzw. Offiziersdienstgrad ernannt. §20 Verpflichtung (1) Vor Eintritt in das Dienstverhältnis verpflichten sich die betreffenden Bürger, freiwillig aktiven Wehrdienst als Soldat auf Zeit, Unteroffizier auf Zeit oder Offizier auf Zeit zu leisten. (2) Die Verpflichtung kann vor oder während des aktiven Wehrdienstes abgegeben werden. §21 Beginn des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis als Soldat, Unteroffizier bzw. Offizier auf Zeit beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Befehl über die Bestätigung des Dienstverhältnisses genannt ist. Es kann unmittelbar mit Beginn des aktiven Wehrdienstes oder während bzw. nach Ableistung des Grundwehrdienstes begründet werden. §22 Dauer der Dienstzeit (1) Für Soldaten auf Zeit und Unteroffiziere auf Zeit beträgt die Dienstzeit mindestens 3 Jahre. Ausnahmen regelt der Minister für Nationale Verteidigung. (2) Die Dauer der Dienstzeit für Offiziere auf Zeit regelt der Minister für Nationale Verteidigung. §23 Beförderung (1) Die Soldaten auf Zeit können bis zum Dienstgrad Stabs-gefreiter/Stabsmatrose befördert werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, über die geheimen feindlichen Pläne und Absichten, das feindliche Potential, Wissenschaft und Technik sowie über die feindlichen Abwehr- und Spionageorgane zu informieren.

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