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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 541

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 541 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 541); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 6. Dezember 1973 541 §3 Arbeitskreis für Kunsthandwerk bei den Räten der Bezirke (1) Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, bilden zur Förderung des Kunsthandwerks einen „Arbeitskreis für Kunsthandwerk“. Mehrere Räte der Bezirke können einen Arbeitskreis gemeinsam vereinbaren. (2) Der „Arbeitskreis für Kunsthandwerk“ unterstützt die Räte der Bezirke bei der Organisierung von Maßnahmen für die Förderung des Nachwuchses in den kunsthandwerklichen Berufen, bei der Ausarbeitung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Kunsthandwerker und bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Erhaltung und Förderung kulturgeschichtlich wertvoller Handwerksberufe. Der Arbeitskreis hat das Recht, in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern vorbildlich arbeitende kunsthandwerkliche Werkstätten und Betriebe für moralische Anerkennungen und materielle Auszeichnungen gemäß §§ 5 und 6 vorzuschlagen. Er sichert in Abstimmung mit dem Verband Bildender Künstler der DDR den Erfahrungsaustausch der Kunsthandwerker und fördert die kunsthandwerkliche Qualitäts,entwicklung. (3) Die Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Mitglied des Rates des Bezirkes und Leiter der Abteilung Kultur im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft des Rates des Bezirkes und des Bezirksvorstandes des Verbandes Bildender Künstler der DDR berufen. Ihm sollen namhafte Kunsthandwerker von Werkstätten aller Eigentumsformen sowie Vertreter der Kunsthochschulen, des Verbandes Bildender Künstler der DDR und der Handwerkskammer des Bezirkes angehören. §4 Rat für Kunsthandwerk beim Ministerium für Kultur (1) Beim Ministerium für Kultur wird ein Rat für Kunsthandwerk gebildet. Er unterbreitet dem Minister für Kultur Empfehlungen zur zielgerichteten Förderung des Kunsthandwerks, insbesondere erhaltenswerter Handwerksberufe oder -techniken. (2) Der Rat für Kunsthandwerk erarbeitet auf der Grundlage von Analysen Vorschläge für die Berufsausbildung und die Hoch- und Fachschulausbildung für das Kunsthandwerk. (3) Der Rat für Kunsthandwerk nimmt Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung von bedeutenden Ausstellungen des Kunsthandwerks. (4) Der Minister für Kultur beruft die Mitglieder des Rates für Kunsthandwerk und seinen Vorsitzenden. Es sollen ihm namhafte Kunsthandwerker von Werkstätten aller Eigentumsformen und Mitglieder des Verbandes Bildender Künstler der DDR angehören. (5) Die örtlichen Räte, vor allem ihre Abteilungen Kultur und örtliche Versorgungswirtschaft, konsultieren den Rat für Kunsthandwerk, wenn kunsthandwerkliche Werkstätten übernommen bzw. neu gegründet werden oder sich private Werkstätten zu Produktionsgenossenschaften zusammenschließen wollen. (6) Auflagen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung können an kunsthandwerkliche Werkstätten durch das übergeordnete staatliche Organ nur in Übereinstimmung mit der Abteilung Kultur des Rates des Bezirkes erteilt werden. Das künstlerische Profil der Werkstatt darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Im Zweifelsfalle ist der Rat für Kunsthandwerk zu konsultieren. §5 Verleihung der Bezeichnung „Anerkannter Kunsthandwerker“ und „Anerkannte Produktionsgenossenschaft des Kunsthandwerks“ sowie „Anerkannter Meister des Kunsthandwerks im VEB“ (1) Handwerkern, die sich bei der Herstellung von Gebrauchs- und Schmuckgegenständen durch eine eigenschöp- ferische, künstlerische Gestaltung auszeichnen und mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag zur Gestaltung der sozialistischen Lebensumwelt leisten, die sich um die Erhaltung kulturgeschichtlich wertvoller Handwerkstechniken oder seltener Handwerksberufe verdient machen und sich für die Erfüllung kultureller und künstlerischer Aufgaben der Gegenwart wirksam einsetzen, kann durch das Ministerium für Kultur die Bezeichnung „Anerkannter Kunsthandwerker“ verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung ist, daß private Kunsthandwerker in der Handwerks- oder Gewerberolle eingetragen sind. (2) Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die beispielhafte kunsthandwerkliche Gegenstände produzieren, sich um die schöpferische Entfaltung des Kunsthandwerks verdient machen und spürbar auf die Verbesserung des Angebotes von kunsthandwerklichen Gegenständen im sozialistischen Handel Einfluß nehmen, kann.durch das Ministerium für Kultur die Bezeichnung „Anerkannte Produktionsgenossenschaft des Kunsthandwerks“ verliehen werden. Bedingung für die Verleihung ist eine zweijährige kontinuierliche Produktion von hoher handwerklicher Qualität. (3) Meistern in volkseigenen Betrieben, die beispielhafte Einzelstüeke von hohem künstlerischem Wert und Muster für die Serienproduktion entwickeln, kann die Auszeichnung „Anerkannter Meister des Kunsthandwerks im VEB“ verliehen werden. (4) Die Auszeichnungen werden vom Rat für Kunsthandwerk im Auftrag des Ministeriums für Kultur vorgenommen. (5) Vorschlagsberechtigt für die Auszeichnungen gemäß-den Absätzen 1 bis 3 ist der Leiter der Abteilung Kffltur des Rates des Bezirkes im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft des Rates des Bezirkes. Der Verband Bildender Künstler der DDR hat das Recht, solche Handwerker für die Bezeichnung vorzuschlagen, die sich in langjähriger Arbeit als Ausführende von künstlerischen Entwürfen in hoher Qualität Verdienste erworben haben. Die VVB Musikinstrumente und Kulturwaren kann Kunsthandwerker für die Auszeichnung gemäß Abs. 2 Vorschlägen. §6 Preis- und steuerrechtliche Bestimmungen (1) „Anerkannte Kunsthandwerker“ und „Anerkannte Produktionsgenossenschaften des Kunsthandwerks“ können für Entwurfs- und Entwicklungskosten auf den zulässigen Abgabepreis der jeweils zugrunde liegenden Handwerkspreisanordnung einen Zuschlag bis zu 20 % berechnen. Für nicht wiederholbare Einzelstücke (z. B. Aufträge für künstlerische Ausgestaltung von Gesellschaftsbauten, Sonderanfertigung für gesellschaftliche und private Auftraggeber) kann ein Zuschlag bis zu 50% auf den preisrechtlich zulässigen Abgabepreis der jeweils zugrunde liegenden Handwerkspreisanordnung berechnet werden. (2) Die Räte der Stadt- und Landkreise sind berechtigt, zur Förderung der Leistungen der Kunsthandwerker auf der Grundlage einer Richtlinie des Ministers der Finanzen steuerliche Vergünstigungen zu gewähren. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 25. August 1954 über die Anerkennung der Kunstschaffenden in Handwerk (Kunsthandwerker) und Gewerbe und der Kunstschaffenden in der Industrie (ZB1. Nr. 37 S. 446; Ber. Nr. 50 S. 604),;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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