Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 532

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 532 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 532); 532 Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 28. November 1973 Anschrift, Text, Unterschrift (soweit vorhanden). §6 Dienstvermerke (1) Dienstvermerke (Anlage) kennzeichnen die vom Absender gewünschte Behandlung des Telegramms während der Übermittlung und bei der Aushändigung. (2) An die erste Stelle ist bei mehreren Dienstvermerken der Dienstvermerk zu setzen, der den Rang des Telegramms bezeichnet, §7 Anschrift (1) Die Anschrift muß den Empfänger eines Telegramms eindeutig bestimmen. (2) Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, werden nicht übermittelt. (3) Postleitzahl und Bestimmungsort in der bekanntgegebenen Schreibweise sind an den Schluß der Anschrift zu setzen. (4) Nachstehende Arten von Anschriften sind zugelassen: 1. Vollanschrift, 2. Kurzanschrift, 3. Postfach- und Postschließfachanschrift, 4. Lageranschrift, 5. Fernsprechanschrift, 6. Telex-Anschrift. (5) Die Vollanschrift muß im allgemeinen enthalten: 1. Bezeichnung des Empfängers, 2. Straße, Hausnummer, Gebäudeteil, Stockwerk, Wohnungsnummer u. dgl., 3. Postleitzahl und Bestimmungsort. (6) Eine Kurzanschrift darf nur angewendet werden, wenn sie mit der Deutschen Post vereinbart worden ist. Kurzanschriften werden für mindestens ein Jahr vereinbart. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit weiter, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine Kurzanschrift muß enthalten: 1. die vereinbarte Abkürzung der Empfängerbezeichnung, 2. Postleitzahl und Bestimmungsort. (7) Eine Postfach- oder Postschließfachanschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Empfängers, 2. die Bezeichnung „Postfach“ oder „Postschließfach“ und die Nummer des Faches, 3. Postleitzahl und Bestimmungsort, erforderlichenfalls mit der Nummer des Postamtes, bei dem sich das Fach befindet. (8) Vor eine Lageranschrift muß der Dienstvermerk „gp“ gesetzt werden. Eine Lageranschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Empfängers, 2. Postleitzahl und Bestimmungsort, erforderlichenfalls mit der Nummer des Postamtes, bei dem das Telegramm lagern soll. Einzelne Buchstaben, Zahlen, Vornamen oder Kennwörter sind nicht als Empfängerbezeichnung zugelassen. (9) Vor eine Fernsprechanschrift muß der Dienstvermerk „tf “ (Anschlußbezeichnung) gesetzt werden. Die Anschlußbezeichnung setzt sich zusammen aus dem Fernsprechortsnetz und der Femsprechrufnummer. Zur Vereinfachung kann bei Übereinstimmung von Fernsprechortsnetz und Bestimmungsort die Angabe des Fernsprechortsnetzes entfallen. Eine Fernsprechanschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Empfängers, 2. Postleitzahl und Bestimmungsort. (10) Soll ein Telegramm über Femsprechanschluß zugesprochen werden und kann die Anschlußbezeichnung nicht angegeben werden, ist die Vollanschrift anzuwenden und davor der Dienstvermerk „tf“ zu setzen. (11) Vor eine Telex-Anschrift muß der Dienstvermerk „tlx “ (Telex-Rufnummer) gesetzt werden. Eine Telex-Anschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Empfängers, 2. Postleitzahl und Bestimmungsort. (12) Soll ein Telegramm über Telex-Anschluß zugeschrieben werden und kann die Telex-Rufnummer nicht angegeben werden, ist die Vollanschrift anzuwenden und davor der Dienstvermerk „tlx“ zu setzen. (13) Telegrammkurzanschriften sind für Telegramme des IGeldverkehrs nicht zulässig. (14) Postfach-, Postschließfach-, Fernsprech- und Telex-Anschriften sind in Telegrammen mit dem Dienstvermerk „mp“ unzulässig. (15) Fernsprech- und Telex-Anschriften sind nicht zugelassen für 1. Brieftelegramme, 2. Schmuckblattelegramme, 3. Telegramme des Geldverkehrs, 4. eigenhändig auszuhändigende Telegramme. §8 Text (1) Die Telegramme sind grundsätzlich in offener Sprache abzufassen. Der Gebrauch der geheimen Sprache ist nur für Staatstelegramme zugelassen. (2) Telegramme offener Sprachen sind solche, deren Text nur aus Wörtern oder Ausdrücken besteht, die in einer oder mehreren der offenen Sprachen einen verständlichen Sinn ergeben. (3) Als offene Sprachen gelten alle lebenden Sprachen und Latein. (4) In Telegrammen offener Sprachen sind ferner gestattet: vereinbarte Kurzanschriften oder abgekürzte Anschriften, gemischte Gruppen aus Buchstaben, Ziffern und Zeichen, die Wetterbeobachtungen oder Wettervorhersagen darstellen, Warenbezeichnungen, technische und ähnliche Ausdrücke, wenn diese Angaben in allgemein verwendeten Unterlagen (z. B. Katalogen, Rechnungen, Lieferscheinen) Vorkommen. Diese Bezeichnungen dürfen nebeneinander Buchstaben, Ziffern und Zeichen enthalten. (5) Der internationale Hotel-Code darf angewendet werden. §9 Unterschrift Unterschriften dürfen Zusätze enthalten, abgekürzt sein oder aus einer vereinbarten Kurzanschrift bestehen. §10 Rang der Telegramme (1) Für die Übermittlung und Aushändigung der Telegramme gilt nachstehende Rangfolge: 1. Nottelegramme, 2. Staatstelegramme, 3. Wetter- und Wassertelegramme, -;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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