Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 514

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 514 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 514); 514 Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 6. November 1973 (2) Antragsberechtigt sind die Leiter der Betriebe, Kombinate, Organe und Einrichtungen, in denen die Anwärter beschäftigt sind, sowie deren übergeordnete wirtschaftsleitende und staatliche Organe (im folgenden Betriebe genannt). (3) Im Antrag sind die Personalien des Anwärters anzugeben und die Notwendigkeit für die Zulassung als Markscheider zu begründen. (4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 sind a) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplomingenieurs der Spezialisierungsrichtung Markscheidewesen und b) eine Beurteilung des Anwärters beizufügen. (5) In der Beurteilung gemäß Abs. 4 Buchst, b ist anzugeben, welche Arbeiten der Anwärter während der praktischen Tätigkeit gemäß § 10 Buchst, b selbst durchgeführt oder angeleitet hat. §12 (1) Die Oberste Bergbehörde überprüft den Antrag auf Zulassung als Markscheider unter Einbeziehung des Betriebsleiters und von Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes. (2) Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Oberste Bergbehörde in Abstimmung mit dem Betriebsleiter fest, ob und für welchen Zeitabschnitt die praktische Tätigkeit gemäß § 10 Buchst, b zur Vervollständigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Anwärters zu verlängern oder ob er noch in andere Betriebe zu delegieren ist. §13 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Betrieb den Anwärter zur Vervollständigung seiner speziellen Kenntnisse für 2 Monate zur Obersten Bergbehörde zu delegieren. Die Oberste Bergbehörde legt den Einsatzort und in Abstimmung mit dem Betriebsleiter den Zeitpunkt des Einsatzes fest. §14 Nach Beendigung der Delegierung gemäß § 13 findet mit dem Anwärter ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission statt. §15 (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie deren Vertreter werden vom Leiter der Obersten Bergbehörde berufen und abberufen. (2) Der Prüfungskommission gehören an: a) ein Vertreter der Obersten Bergbehörde als Vorsitzender, b) ein Vertreter der Bergakademie Freiberg Wissenschaftsbereich Markscheidewesen , c) ein Mitglied für Fragen der Bergbausicherheit, d) ein Mitglied für Fragen des Bergrechts, e) ein Markscheider des betreffenden Industriezweiges. (3) Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 2 Buchst, e wird jeweils nur für ein Prüfungsgespräch berufen. §16 (1) Den Termin für das Prüfungsgespräch legt die Oberste Bergbehörde fest. (2) Ein nicht erfolgreiches Prüfungsgespräch kann wiederholt werden. Über den Termin der Wiederholung entscheidet die Oberste Bergbehörde auf Vorschlag der Prüfungskommission. §17 (1) Nach erfolgreichem Prüfungsgespräch läßt die Oberste Bergbehörde den Anwärter als Markscheider zu. Darüber wird dem Markscheider eine Urkunde ausgehändigt und der Betrieb informiert. (2) Der Markscheider wird in die Liste der Markscheider, die die Oberste Bergbehörde führt, aufgenommen. IV. Erlöschen der Berechtigung, Zurücknahme der Zulassung §18 (1) Die Berechtigung zur Anleitung, Kontrolle und Beurkundung markscheiderischer Arbeiten gemäß § 1 Abs. 2 erlischt a) beim Ausscheiden des Markscheiders aus dem Arbeitsprozeß oder b) wenn der Markscheider länger als 3 Jahre nicht auf markscheiderischem Gebiet tätig war. (2) Der Markscheider, dessen Berechtigung gemäß Abs. 1 erloschen ist, behält das Recht, die Berufsbezeichnung Markscheider zu führen. In der Liste der Markscheider gemäß § 17 Abs. 2 wird vermerkt, daß die Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 erloschen ist. (3) Über den Wiedererwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet die Oberste Bergbehörde auf Antrag des Betriebsleiters. §19 (1) Die Oberste Bergbehörde ist berechtigt, die Zulassung als Markscheider zurückzunehmen, wenn der Markscheider schuldhaft in schwerer Weise seine Berufspflichten oder die Interessen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung verletzt hat. (2) Über die Einleitung des Verfahrens auf Zurücknahme der Zulassung entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde. (3) Im Verfahren auf Zurücknahme der Zulassung ist dem Markscheider Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Prüfungskommission ist zu hören. (4) Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde über die Zurücknahme der Zulassung oder über die Einstellung des Verfahrens auf Zurücknahme der Zulassung ist dem Betroffenen mit einer Begründung schriftlich zuzustellen. Die Zurücknahme der Zulassung ist dem Betrieb des Betroffenen mitzuteilen. §20 (1) Gegen die Entscheidung auf Zurücknahme der Zulassung gemäß § 19 und gegen die Ablehnung des Wiedererwerbs der Berechtigung gemäß § 18 Abs. 3 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung oder Ablehnung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 514 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 514) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 514 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 514)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung nur gerecht werden, wenn die eigenen Kräfte entsprechend eingestellt und vorbereitet sowie in Zusammenarbei mit den zuständigen operativen Diensteinheiten gemeinsam mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beachtet wird auch umgekehrt; die Gewährleistunq der Gesetzlichkeit ist nicht ohne gleichzeitige Beachtung der Pähtsilichkeit, Objektivität und Wissenschaftlichkeit möglich.

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