Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 511

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 511 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 511); Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 6. November 1973 511 der Genossenschaft nach Abstimmung mit dem Leiter der Bildungseinrichtung und dem Teilnehmer zu entscheiden, in welcher Weise die Ausbildung zum Abschluß zu führen ist. §12 Zuerkennung der Meisterqualifikation (1) Facharbeiterinnen über 45 Jahre und Facharbeitern über 50 Jahre, die 10 Jahre.und länger als Leiter eines Meisterbereiches tätig sind und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen haben, kann die Meisterqualifikation zuerkannt werden. Voraussetzung ist, daß sie sich um die Entwicklung des Betriebes, der Einrichtung oder der Genossenschaft, bei der Erfüllung der Produktionspläne oder als Leiter von Rationalisatoren- bzw. Neuererkollektiven hohe Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung ist vom Leiter des Betriebes oder der Einrichtung bzw. Vorsitzenden der Genossenschaft zu beantragen. Der Antrag ist in den Betrieben und Einrichtungen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung und in den Genossenschaften mit dem Vorstand abzustimmen. (2) Uber die Anträge auf Zuerkennung der Meisterqualifikation entscheidet der Leiter des zuständigen Kombinats oder der WB bzw. des entsprechenden übergeordneten Organs. Die Zuerkennung kann nur vorgenommen werden, wenn die in der Ausbildung geforderten Befähigungs- und Berechtigungsnachweise, die mit der Verantwortung über die Gesundheit und das Leben anderer und entsprechender Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang stehen, nachgewiesen werden können. Zuerkennungen erfolgen in Übereinstimmung mit der ausgeübten Tätigkeit in den in der Systematik der Fachrichtungen der Meister geführten Fachrichtungen. §13 Leistungsnachweisbuch (1) Für jeden Teilnehmer ist ein Leistungsnachweisbuch* einzurichten. Das Leistungsnachweisbuch ist ein staatliches Dokument. (2) In das Leistungsnachweisbuch sind einzutragen: von den Lehrkräften die Abschlußzensuren zu den jeweiligen Bewertungsgebieten; von den Lehrgangsleitern die verbalen Einschätzungen über die Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung in der Grundlagen- und Fachbildung; von den Betreuern die verbale Einschätzung der Ergebnisse in der Spezialisierung. (3) Das Leistungsnachweisbuch ist dem Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung von der Bildungseinrichtung auszuhändigen. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie rechtzeitige Vorlage des Leistungsnachweisbuches zu Eintragungen und zur Ausstellung der Urkunde ist der Teilnehmer verantwortlich. Urkunden §14 (1) Dem Teilnehmer ist spätestens 4 Wochen nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung eine Urkunde* auszuhändigen. Die Aushändigung der Urkunde ist von dem für den Teilnehmer zuständigen Leiter des Betriebes oder der Einrichtung bzw. Vorsitzenden der Genossenschaft vorzunehmen. (2) Die Urkunde ist auf der Grundlage des Leistungsnachweisbuches auszustellen. Die Ausstellung der Urkunde ist von der Bildungseinrichtung vorzunehmen, in der die Fachbildung des Teilnehmers erfolgte. Die Urkunde ist von dem Leiter dieser Bildungseinrichtung und dem für den Teilnehmer zustän- digen Leiter des Betriebes oder der Einrichtung bzw. Vorsitzenden der Genossenschaft zu unterschreiben. §15 (1) Bei Zuerkennung der Meisterqualifikation ist die Urkunde* von dem Leiter auszustellen, der über den Antrag auf Zuerkennung entscheidet. Von ihm ist die Urkunde zu unterschreiben. (2) Eine Abschrift der Urkunde* ist spätestens 4 Wochen nach der Zuerkennung an die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des zuständigen Rates des Kreises zur Aufbewahrung zu übergeben. §16 Protokoll über den Abschluß der Ausbildung (1) Uber den Abschluß der Meisterausbildung ist ein Protokoll* anzufertigen. Das Protokoll bildet die Grundlage für die Anfertigung von Zweitschriften. Das Protokoll ist von der Bildungseinrichtung anzufertigen, die die Urkunde ausgestellt hat. (2) Das Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach Abschluß der Ausbildung der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des zuständigen Rates des Kreises zur Aufbewahrung zu übergeben. §17 Aufbewahrung der Unterlagen (1) Die Protokolle über den Abschluß der Ausbildung sowie die Abschriften der Urkunden über die Zuerkennung sind von den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise 30 Jahre lang aufzubewahren. (2) Die Klassenbücher sind nach Abschluß der Ausbildung von den jeweiligen Bildungseinrichtungen 1 Jahr lang aufzubewahren. §18 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen der Lehrkräfte, Lehrgangsleiter und Betreuer bei der Durchführung der Bewertung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Teilnehmer ist darüber zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung während der Grundlagen- und Fachbildung an den Leiter der Bildungseinrichtung und während der Spezialisierung an den übergeordneten Leiter des Produktions- bzw. Arbeitsbereiches einzulegen. (3) Über die Beschwerde haben die im Abs. 2 genannten Leiter innerhalb 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Leiter des Betriebes oder der Einrichtung zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten, in dessen Verantwortungsbereich die Ausbildung in der Grundlagen- oder Fachbildung bzw. Spezialisierung erfolgte. Die Bildungseinrichtungen der Landwirtschaft und die Genossenschaften leiten die Beschwerde an das zuständige Organ des Rates des Kreises. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die endgültige Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen zu treffen. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischen- * Für das Leistungsnachweisbuch, die Urkunden und das Protokoll sind die vom Staatssekretariat für Berufsbildung herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 511 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 511) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 511 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 511)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten mit dem Ziel, wahre Aussagen zu erreichen, wird mit den Begriffen Vernehmungstaktik vernehmungstaktisches Vorgehen erfaßt. Vernehmungstaktik ist das Einwirken des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des Informationsbedarfs in der Beschuldigtenvernehmung. Wie bereits im Abschnitt begründet, sind die Rechtsgrundlagen Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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