Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 503

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 503 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 503); Gesetzblatt Teil I Nr. 49 Ausgabetag: 1. November 1973 503 (3) Der Hersteller hat in der Lieferart Werkbezug die Art der Massebestimmung in den Versandpapieren anzugeben. §13 (1) Beim Transport mit der Deutschen Reichsbahn wird die angeschriebene Masse des Leerwagens (Leergewicht) von der ermittelten Gesamtmasse abgezogen, wenn nicht der Hersteller den Leerwagen gesondert gewogen hat. Die Liefermasse ist zu berichtigen, wenn unverzüglich nach Entladung des Wagens durch Wiegen ein anderes als das angeschriebene Gewicht des Leerwagens festgestellt wird. (2) Beim Transport mit Schiffen wird die Liefermasse auf Grund des Eichscheines bestimmt und durch die Schiffspapiere aüsgewiesen. Wird eine Schiffsladung auf mehrere Abnehmer aufgeteilt, so gilt die bei der Aufteilung ermittelte Liefermasse. §14 (1) Hersteller und Direktabnehmer sollen konkrete Vereinbarungen über das Verfahren treffen, wenn mit Förderbandwaage gewogen oder 'wenn rapportiert werden soll. (2) Das Wiegen auf Förderbandwaage des Abnehmers geht dem Rapport des Herstellers vor, wenn nicht die Vertragspartner ein kombiniertes Verfahren vereinbaren. §15 Qualitätsbestimmung (1) Die Qualität der gelieferten festen Brennstoffe ist durch den Hersteller nach den staatlichen Standards zu bestimmen. (2) Fehlen dem Hersteller die Einrichtungen zur Qualitätsbestimmung, kann vereinbart werden, daß der Abnehmer die Qualitätsbestimmung durchführt. In der Vereinbarung ist gleichzeitig zu regeln, zu welchen Terminen dem Hersteller die Analysen übermittelt und wie die Kosten für die Qualitätsbestimmung zwischen Abnehmer und Hersteller verteilt werden. (3) Die ermittelte Qualität der Braunkohle oder der Braun-kohlenerzeugnisse ist in Form der TGL-Kurzzeichen auf dem Frachtbrief und auf der Rechnung anzugeben; die Angaben gelten als voller Qualitätsnachweis. Eine andere Regelung kann vereinbart werden, wenn der Abnehmer nachweist, daß sie technisch-ökonomisch notwendig ist. (4) Die ermittelte Qualität der Steinkohle oder der Steinkohlenerzeugnisse ist dem Abnehmer innerhalb von 3 Kalendertagen nach der Versendung mitzuteilen, sofern die Ergebnisse nicht auf dem Frachtbrief angegeben sind. §16 Garantie (1) Der Lieferer garantiert, daß die festen Brennstoffe die in den .staatlichen Standards bestimmten oder die vereinbarten Eigenschaften und Kennziffern, die durch Analysen zu belegen sind, zum Zeitpunkt der Analysierung beim Hersteller besitzen. Spätere erzeugnisbedingte Veränderungen der Eigenschaften sind von der Garantie ausgeschlossen. (2) Die Garantiefrist für die Gebrauchswerteigenschaften, die nicht durch Herstelleranalysen zu belegen sind, endet bei Lieferungen, die an die Bevölkerung ausgeliefert wurden, 6 Monate, bei anderen Lieferungen 18 Kalendertage nach der Entgegennahme durch den Abnehmer. (3) Sind über die nach den staatlichen Standards allgemeinverbindlichen Eigenschaften und Kennziffern hinaus weitere Gebrauchswerteigenschaften vereinbart worden, die nicht durch Herstelleranalysen zu belegen sind, so kann im Liefervertrag ein vom Abs. 2 abweichender Garantiezeitraum vereinbart werden. Mangelanzeige §17 (1) Der Abnehmer hat jede Lieferung fester Brennstoffe bei oder unverzüglich nach der Entgegennahme zu überprüfen. (2) Mängel sind unter Verwendung des Musters (Anlage 1) unverzüglich, nachdem der Mangel feslgestellt wurde, spätestens 10 Kalendertage nach Ablauf der Garantiefrist (§ 16), dem Lieferer anzuzeigen. Bei den Lieferarten Werkbezug und Landabsatz ist der Mangel dem Hersteller anzuzeigen und dem Lieferer gleichzeitig eine Durchschrift der Anzeige zu übersenden. (3) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige ist dem Abnehmer schriftlich zu erklären, ob oder inwieweit die erhobenen Garantieforderungen anerkannt werden. Die Erklärung ist abzugeben in der Lieferart Lagerbezug vom Kohlehandelsbetrieb, in anderen Lieferarteri vom Hersteller. (4) Wird die Erklärung zu den Ga'rantieforderungen entgegen Abs. 3 vom Lieferer abgegeben, ist sie gegenüber dem Abnehmer dennoch verbindlich. Der Hersteller hat, wenn er nicht selbst Lieferer ist, eine Durchschrift der Erklärung an den VEB Verkaufskontor Kohle (für Groß- und Spezialabnehmer) oder an den zuständigen VEB Kohlehandel (für alle sonstigen Abnehmer) zu übergeben. §18 (1) Massedifferenzen können nur gerügt werden, wenn die betreffende Liefereinheit vorher auf einer Gleiswaage oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf einer Straßenfahrzeugwaage gewogen wurde. Beim Wiegen auf der Straßenfahrzeugwaage muß der Inhalt der Güterwagen vollständig auf die Straßenfahrzeuge übernommen werden; der Abnehmer hat das nachzuweisen. (2) Massedifferenzen sind unter Verwendung des Musters (Anlage 2) anzuzeigen. (3) Beim Werkbezug ist, wenn Massedifferenzen festgestellt werden, eine Tatbestandsaufnahme entsprechend den Vorschriften des Verkehrswesens beizubringen, soweit nicht ein Fall des § 13 Abs. 1 vorliegt. (4) Die Rügefrist für Massedifferenzen beginnt frühestens mit Zugang des Frachtbriefes bzw. Lieferscheines beim Abnehmer zu laufen. (5) Im übrigen gilt § 17 entsprechend. §19 Abnahmeverweigerung Der Abnehmer hat die Abnahmeverweigerung dem Lieferer unverzüglich, spätestens innerhalb von 20 Stunden nach der Entgegennahme, telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen. §20 Entlade- und Lagerpflicht Der Abnehmer hat die festen Brennstoffe im Falle von Mängeln entsprechend den Rechtsvorschriften des Verkehrswesens zu entladen und bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des § 17 Abs. 3 abgesondert zu lagern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnahmen von Agenten krimineller Menschenhändlerbanden auf frischer Tat Vertrauliche Verschlußsache Schmidt Stoltmann, Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zu Personen Unterlagen für die Abteilung Agitation bereitgestellt werden. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit bildete die Unterstützung des Generalstaatsanwalts der bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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