Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 455

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 455 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 455); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 25. September 1973 455 Vorschlag aufzunehmen. Das gilt beispielsweise für die Beschaffung von zusätzlichem Baumaterial, anderen Ma- J terialien und Leistungen, die aus örtlichen Reserven oder von den im Territorium liegenden Betrieben und Genossenschaften zur Verfügung gestellt werden. Diese Möglichkeiten sind insbesondere zu nutzen für Modernisierung, Um- und Ausbau sowie Erhaltung von Wohnungen, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports und für die Jugend; Instandsetzung des Straßennetzes, das im Verantwortungsbereich der Gemeinden und Städte liegt, sowie Verbesserungen der Straßenbeleuchtung; Verbesserung des Verkaufsstellennetzes und der gastronomischen Betreuung; Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, insbesondere dem weiteren Anschluß von Wohnungen an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserableitung, sowie des Brandschutzes ; Verschönerung des Dorf- und Stadtbildes sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der Naherholung (einschließlich der Seen und Teiche, die im Verantwortungsbereich der Gemeinden und Städte liegen); technische Ausrüstungen der Stadt- und Gemeindewirtschaft sowie für die Verbesserung der Ausstattung in staatlichen Einrichtungen im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften. Voraussetzung für die Aufnahme solcher zusätzlicher Maßnahmen in den Planvorschlag ist, daß dafür keine für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben bilanzierten Baukapazitäten bzw. materiellen Fonds in Anspruch genommen werden. 3. Reichen für die zusätzlichen Maßnahmen die eigenen finanziellen Mittel und Fonds nicht aus, nehmen die Räte der Gemeinden und Städte auch den darüber hinaus erforderlichen Betrag in den Planvorschlag an den Rat des Kreises auf. Mit dem Planvorschlag weist der Rat der Gemeinde oder Stadt nach, daß die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben des Volkswirtschaftsplanes gewährleistet bleibt; die materiellen Reserven für die vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen real erschlossen werden können; die sich aus der Zusammenarbeit mit den Betrieben und Genossenschaften des Territoriums ergebenden Möglichkeiten des gemeinsamen Einsatzes materieller und finanzieller Fonds genutzt werden; die eigenen finanziellen Mittel und Fonds mit eingesetzt werden. 4. Die Räte der Kreise haben die Aufgabe, die Gemeinden und Städte unter Beachtung der differenzierten örtlichen Bedingungen bei der Entfaltung vielfältiger Initiativen zur Erschließung materieller Reserven aktiv zu unterstützen, um weitere Voraussetzungen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu schaffen. Die Räte der Kreise sind verpflichtet, den Räten der Ge- meinden oder Städte die erforderlichen finanziellen Mittel für die vorgeschlagenen Maßnahmen schon im Prozeß der Planausarbeitung, spätestens bis zum Zeitpunkt der . Planbestätigung, bereitzustellen. Damit ist für die Gemeinde oder Stadt die Finanzierung der vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen verbindlich geklärt. Die durch den Rat des Kreises bereitgestellten finanziellen Mittel sind zweckgebunden. 5. Wenn ein zusätzlicher finanzieller Aufwand für Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Gemeinden und Städten erst im Verlaufe der Durchführung des beschlossenen Planes notwendig wird, ist in der gleichen Weise wie bei Ziffern 3 und 4 zu verfahren. Der Rat des Kreises ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die erforderlichen finanziellen Mittel den Räten der Gemeinden oder Städte bereitzustellen. 6. Damit die Räte der Kreise die notwendigen finanziellen Mittel gegenüber den Gemeinden oder Städten bereitstellen können, gilt das folgende Verfahren: Die Räte der Kreise haben den Räten der Gemeinden und Städte im Prozeß der Planausarbeitung die finanziellen Mittel unabhängig davon bereitzustellen, ob sie die zusätzlichen Anforderungen im Rahmen ihres Planentwurfes oder ihrer eigenen finanziellen Fonds finanzieren können. Sie haben die erforderlichen finanziellen Mittel in ihren Planentwurf aufzunehmen. , Verfügt der Kreis selbst über genügend eigene Mittel und Fonds, unterbreitet der Rat des Kreises seiner Volksvertretung Vorschläge, die erforderlichen Mittel den Gemeinden und Städten zur Verfügung zu stellen. Reichen die eigenen Mittel und Fonds des Kreises für diesen Zweck nicht aus, legt der Rat des Kreises die entsprechende Anforderung mit seinem Planvorschlag dem Rat des Bezirkes vor. Der Rat des Bezirkes prüft in gleicher Weise die Möglichkeiten des Einsatzes eigener Mittel und Fonds für die Gemeinden und Städte. Er unterbreitet seiner Volksvertretung die entsprechenden Vorschläge für einen zielgerichteten Einsatz seiner Mittel und Fonds. Reichen die eigenen Mittel und Fonds für diesen Zweck nicht aus, legt der Rat des Bezirkes mit seinem Planvorschlag die entsprechende Anforderung auf Bereitstellung der Mittel aus dem „Zentralen Fonds zur Förderung der Initiativen in den Gemeinden und Städten“ dem Minister der Finanzen vor. Entsprechend ist bei der Bereitstellung der zusätzlichen Mittel zu verfahren, die im Verlaufe der Plandurchführung für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Gemeinden und Städten erforderlich sind. Der Minister der Finanzen regelt das spezielle Verfahren, das in einfacher Weise zu gestalten ist, für die Bereitstellung dieser Mittel. 7. Werden durch die Gemeinden und Städte zusätzliche Kapazitäten geschaffen bzw. Maßnahmen durchgeführt (z. B. Erweiterung der Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen, Straßenbeleuchtung), die in den folgenden Jahren einen ständigen Aufwand erfordern, sind die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise berechtigt, diese Aufwendungen bei der Planung für die folgenden Jahre zu berücksichtigen. III. Neben den Maßnahmen zur Erhöhung finanzieller Mittel gemäß Abschnitt II erhalten die Volksvertretungen und Räte der Gemeinden und Städte das Recht, bei der Bank Kredite für die Durchführung zusätzlicherMaßnahmen aufzunehmen. 1. Die Räte der Gemeinden und Städte können Kredite- für die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger erhalten, insbesondere für die Erschließung und Mobilisierung örtlicher Reserven, insbesondere an örtlichen Baustoffen; den Um- und Ausbau sowie die Modernisierung von Wohnungen, Versorgungs- und staatlichen Einrichtungen; Maßnahmen, aus denen von den Gemeinden und Städten später Einnahmen realisiert werden; Aufgaben künftiger Jahre, die zeitlich früher durchgeführt werden sollen und für die deshalb eine Vorfinanzierung erforderlich wird; technische Ausrüstungen der Stadt- und Gemeindewirtschaft sowie für die Verbesserung der Ausstattung;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 455 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 455) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 455 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 455)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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