Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 454

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 454); 454 Gesetzblatt Teill Nr. 43 Ausgabetag: 25. September 1973 Beschluß über Maßnahmen zur Erhöhung finanzieller Mittel in Gemeinden und kreisangehörigen Städten zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger vom 30. August 1973 In weiterer Durchführung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED ist die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinden und kreisangehörigen Städte* auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313) entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen weiterzuentwickeln. Die Volksvertretungen der Gemeinden und Städte erhalten Haushaltsmittel und können andere finanzielle Fonds einschließlich Kredite in Anspruch nehmen, um die planmäßigen Aufgaben zu finanzieren und um die Initiative der Bürger zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirksam zu fördern. Damit im Zusammenhang ist die Ausstattung der Gemeinden und Städte mit finanziellen Mitteln zu erhöhen und die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis der Volksvertretungen und ihrer Räte auf diesem Gebiet zu erweitern. Die Haushalts- und Finanzwirtschaft ist so zu gestalten, daß die örtlichen Initiativen wirksamer angeregt werden, materielle Reserven zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu erschließen. Gleichzeitig ist die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinden und Städte zu vereinfachen und überschaubarer zu gestalten. Der Verwaltungsaufwand ist zu reduzieren. Alle Maßnahmen sind so durchzuführen, daß sie bereits für die Ausarbeitung des Planes 1974 voll wirksam werden. I. Die seit dem VIII. Parteitag der SED angewandten und bewährten Grundsätze einer beweglichen Gestaltung der Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinden und Städte sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik zu vervollkommnen. Demzufolge ist die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinden und Städte nach folgenden Grundsätzen durchzuführen: 1. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der vom Rat des Kreises vorgegebenen staatlichen Aufgaben planen die Volksvertretungen der Gemeinden und Städte und deren Räte eigenverantwortlich ihre Einnahmen und die Verwendung der Haushaltsmittel für die einzelnen Aufgabengebiete. Sie arbeiten dementsprechend ihren Haushaltsplan aus und beschließen darüber. 2. Jede Gemeinde und Stadt finanziert die Durchführung ihrer Aufgaben aus ihren geplanten Einnahmen. Dazu gehört auch der planmäßig vorgegebene „Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes“. Entsprechend den Grundsätzen unserer sozialistischen Finanzpolitik ist damit für jede Gemeinde und Stadt ausgehend von den staatlichen Aufgaben die volle Finanzierung der in den Plänen festzulegenden Maßnahmen gesichert. 3. Im Interesse hoher Stabilität der Haushalts- und Finanzwirtschaft und um eine mehrjährige Disposition über die planmäßig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu ermöglichen, erhalten die Gemeinden und Städte ab 1974 die staatliche Planaufgabe „Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes“ für 2 Jahre in gleich- * nachfolgend immer Gemeinden und Städte genannt bleibender Höhe. Dieses Prinzip der Mehrjahresplanung ist künftig für größere Zeiträume auszubauen. Erhöhungen des Anteils werden auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes mit den Jahreshaushaltsplänen festgelegt. 4. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte entscheiden eigenverantwortlich auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über den zweckmäßigsten und effektivsten Einsatz der Mittel zur Lösung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben. 5. In enger Zusammenarbeit mit VEB sowie LPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie anderen sozialistischen Genossenschaften sichern die Gemeinden und Städte auf der Grundlage von Verträgen und Vereinbarungen den konzentrierten Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger im Territorium.' 6. Um die Initiative in den Gemeinden und Städten zu fördern, stellen die Volksvertretungen der Bezirke und Kreise entsprechend dem Anliegen der Richtlinie des Ministerrates vom 7. Juni 1972* Mittel aus ihren Fonds den Gemeinden und Städten zusätzlich zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung des Territoriums erfolgt das verstärkt mit dem Ziel, die Gemeinden und Städte anzuregen, materielle Reserven für zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu erschließen. 7. Die Volksvertretungen und Räte der Gemeinden und Städte entscheiden in eigener Verantwortung über die Verwendung nichtverbrauchter finanzieller Mittel einschließlich erzielter Mehreinnahmen. Diese Gelder verbleiben ihnen in voller Höhe, sie dürfen vom übergeordneten Staatsorgan nicht abgezogen werden. Diese Mittel können von den Volksvertretungen bzw. den Räten der Gemeinden oder Städte zur Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen eingesetzt werden. Sie können für größere Maßnahmen längerfristig angesammelt, aber auch im Folgejahr für die Erschließung zusätzlicher materieller Reserven verwendet werden. II. Um die Initiative der Bürger zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens wirksamer zu fördern, erhalten die Gemeinden und Städte zusätzliche finanzielle Mittel. Die Volksvertretungen der Gemeinden und Städte und ihre Räte sind aufgerufen, mit der Initiative der Bürger und in Zusammenarbeit mit VEB, LPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen, anderen sozialistischen Genossenschaften und den Ausschüssen der Nationalen Front in umfassender Weise örtliche Reserven zu erschließen und damit mehr zu tun für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger und zur Verschönerung der Gemeinden und Städte. Dazu wird festgelegt: 1. Zur Erhöhung der finanziellen Ausstattung der Gemeinden und Städte über die vorhandenen Möglichkeiten des Einsatzes planmäßiger und zusätzlicher Fonds hinaus wird im zentralen Haushalt jährlich ein „Fonds zur Förderung der Initiative in den Gemeinden und Städten“ gebildet. 2. Die Volksvertretungen und die Räte der Gemeinden und Städte erhalten das Recht, bereits im Prozeß der Ausarbeitung ihres Planes über die ihnen gegebenen staatlichen Aufgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel in ihren Plan- * Richtlinie zur Förderung der Initiative bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens in den Städten und Gemeinden durch den Einsatz finanzieller Mittel der örtlichen Staatsorgane;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 454) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 454)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Qualität in der Dienstdurchführung zur Sicherung des Dienstobjektes, Gewährleistung eines hohen Standes der Wachsamkeit und Disziplin durch Bekämpfung aller Erscheinungen der routinemäßigen und oberflächlichen Dienstdurchführung. Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X