Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 452

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 452 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 452); 452 Gesetzblatt Teill Nr. 43 Ausgabetag: 25. September 1973 (2) Die innerstaatliche Kernmaterialkontrolle wird in der Deutschen Demokratischen Republik von der Inspektion Kern-material des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz durchgeführt. Die Inspektion Kernmaterial nimmt hierzu die im § 33 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635) festgelegten Befugnisse eines Überwachungsorgans wahr. Sie ist berechtigt, an den Inspektionen durch die IAEA mitzuwirken, Messungen an Ort und Stelle durchzuführen und Proben von Kernmaterial zu entnehmen sowie bei schweren Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Kernmaterialkontrolle die Einstellung der Arbeiten mit Kernmaterial zu fordern und Kerrjmaterial unter Verschluß (Siegel) zu nehmen. (3) Arbeiten mit Kernmaterial, die auf Grund einer Auflage der Inspektion Kernmaterial eingestellt wurden, bedürfen zur Fortsetzung der Zustimmung des Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz. §3 Verantwortung und Nachweisführung (1) Für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Kernmaterialkontrolle und für die Führung eines Nachweises über Kernmaterial sind die Leiter der betreffenden Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, in denen sich Kernmaterial befindet (im folgenden Institutionen genannt), verantwortlich. Die Nachweisführung ist durch Anweisung des Leiters der Institution in Übereinstimmung mit dieser Anordnung, dem Abkommen und den Zusatzvereinbarungen schriftlich festzulegen. (2) Zum Nachweis über Kernmaterial sind Materialbestandsunterlagen und Betriebsunterlagen zu führen. Der Inhalt der Unterlagen hat dem Abkommen und den Zusatzvereinbarun-gen zu entsprechen. Die Angaben für den Kernmaterialnachweis können entnommen werden: a) Zertifikaten über das Kernmaterial, b) Ergebnissen einfacher Verfahren zum Vollständigkeitsnachweis und zur Identifizierung, c) Ergebnissen der zerstörenden und zerstörungsfreien Analyse, d) Berechnungen und Messungen der Veränderungen des Kemmaterials und seines Einsatzes. Die verwendeten Methoden sind anzugeben. (3) Vom Leiter der Institution ist ein Kernmaterialbeauftragter einzusetzen und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz namentlich bekanntzugeben. Der Kernmaterialbeauftragte muß den Staatlichen Befähigungsnachweis für Strahlenschutzfachkräfte besitzen, der durch die Teilnahme an Lehrgängen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu erwerben ist. Der Kemmate-rialbeauftragte hat die Pflicht, an speziellen Weiterbildungslehrgängen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz teilzunehmen und ist vom Leiter der Institution zu den Lehrgängen zu delegieren. Der Kernmaterialbeauftragte ist bei der Planung und Vorbereitung neuer Arbeitsvorhaben, die den Verkehr mit Kemmaterial betreffen, hinzuzuziehen. Der Kernmaterialbeauftragte hat 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Kemmaterial-kontrolle zu kontrollieren, 2. für die Führung der Unterlagen gemäß Abs. 2, ihre zugriffsichere Aufbewahrung und auf der Grundlage dieser Unterlagen für die Anfertigung der Berichte gemäß § 4 an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu sorgen, 3. die Duplikate des vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Institution übersandten IAEA-Schriftverkehrs zu verwahren, 4. bei festgestellten Mängeln im Verkehr mit Kernmaterial oder bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Kernmaterialkontrolle von den für das Kemmaterial zuständigen Leitern die fristgemäße Beseitigung der Mängel zu fordern. (4) Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen über Kernmaterial ist durch das Abkommen oder die Zusatzvereinbarungen festgelegt. (5) Die erforderliche Genauigkeit der Nachweisverfahren des Meßsystems für Kernmaterial wird auf der Grundlage der Zusatzvereinbarungen in Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt. (6) Bei der Planung und Vorbereitung von Investitionsvorhaben, die den Verkehr mit Kernmaterial einschließen, sind Maßnahmen vorzusehen, die die Durchführung der Kernmaterialkontrolle gewährleisten. (7) Eine Befreiung von den Sicherheitskontrollen durch die IAEA oder eine Beendigung der Sicherheitskontrollen gemäß Abkommen ist beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mit Begründung zu beantragen. Durch die IAEA befreites Kernmaterial darf nicht gemeinsam mit sonstigem, den Sicherheitskontrollen unterstehendem Kernmaterial gelagert oder verarbeitet werden. Eine Befreiung von der Kernmaterialkontrolle durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erfolgt nicht. §4 Berichterstattung (1) Die Institution hat dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Grund der Nachweisunterlagen Materialbestands- und Sonderberichte zu erstatten. (2) Die Berichte sind entsprechend den Festlegungen im Abkommen oder in den Zusatzvereinbarungen abzufassen und haben folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift der Institution, Zeitpunkt der Änderung, Zeitpunkt der Bilanzierung, Zeitpunkt des Ereignisses, Art der Änderung, Art des Ereignisses, Materialbeschreibung, Massenänderung, Angabe des neuen Wertes, Nachweisverfahren, Nachweisgenauigkeit, Absender bei Eingang und Empfänger bei Ausgang des Kernmaterials. (3) Die Materialbestandsberichte sind umgehend nach der Bestandsänderung bzw. nach der Durchführung einer Bilanzierung des Kernmaterials an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu senden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandsänderung erfolgte, bzw. innerhalb von 15 Tagen nach Abschluß der Bilanzierung. (4) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist innerhalb von 12 Stunden nach Eintreten eines Ereignisses zu informieren, das auf Grund der Festlegungen im Abkommen oder in den Zusatzvereinbarungen Anlaß zu einem Sonderbericht an die IAEA gibt. Außerdem ist unverzüglich ein schriftlicher Bericht über das Ereignis an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu senden. §5 Überführungen (1) Überführungen von Kernmaterial, die zu einem Rechtsträgerwechsel führen, sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen. (2) Bei Überführungen von Kernmaterial innerhalb der DDR muß die Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor Eingang bzw. Ausgang des Kernmaterials beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorliegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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