Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 450

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 450 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 450); 450 Gesetzblatt Teill Nr. 43 Ausgabetag: 25. September 1973 (4) Entscheidungen, die dem Ministerrat obliegen, sind vom Präsidenten des Amtes nach Abstimmung mit den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane rechtzeitig dem Ministerrat zur Beschlußfassung vorzulegen. §4 (1) Der Präsident des Amtes hat zu gewährleisten, daß die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Atom-Sicherheit und des Strahlenschutzes verallgemeinert, die Vorschläge der Werktätigen ausgewertet und zur Verbesserung der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes angewendet werden. Er sichert die Nutzung aller Möglichkeiten zur planmäßigen Entwicklung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen, die unter Einwirkung ionisierender Strahlung arbeiten. (2) Der Präsident des Amtes hat zu sichern, daß die leitenden Mitarbeiter des Amtes das Vertrauensverhältnis zu den Werktätigen- vertiefen, sie über die zu lösenden Aufgaben informieren, mit ihnen deren Durchführung beraten und ihre Teilnahme an der Leitung und Planung fördern. §5 (1) Zur Gewährleistung der kollektiven Beratung von Grundfragen besteht beim Amt als beratendes Organ des Präsidenten ein Kollegium. Das Kollegium berät insbesondere die Grundfragen der Leitung und Planung der Maßnahmen der Atomsicherheit und des Strah'lenschutzes, der Wissenschaft und Technik,- der Forschung und Entwicklung, Probleme der langfristigen Planung, Fünf jahr- und Jahrespläne sowie Entwürfe von Beschlußvorlagen für den Ministerrat und- Entwürfe von Rechtsvorschriften. (2) Vorsitzender des Kollegiums ist der Präsident des Amtes. Aufgaben und Arbeitsweise des Kollegiums werden durch Ordnung des Präsidenten des Amtes geregelt. II. II. Aufgaben und Arbeitsweise §6 (1) Das Amt hat in Durchführung der einheitlichen Politik des sozialistischen Staates auf der Grundlage der vom Ministerrat beschlossenen staatlichen Aufgaben die komplexe Planung auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes in Abstimmung mit anderen zentralen Staatsorganen vorzunehmen. (2) Das Amt plant und koordiniert durch die Erarbeitung von Grundsätzen ein einheitliches Vorgehen für den Schutz der Bevölkerung vor der Einwirkung ionisierender Strahlung und der Werktätigen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit einer Strahlenbelastung ausgesetzt sind, für den Schutz der Umwelt und von Sachgütern vor radioaktiver Verunreinigung, für die sichere Lagerung radioaktiver Abfälle sowie für- die Gewährleistung der Atomsicherheit. (3) Das Amt gewährleistet die ständige wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes. Es arbeitet in den fachspezifischen Gremien des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe und anderer internationaler Organisationen mit. Das Amt schließt über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes Vereinbarungen im Rahmen bestehender Regierungsabkommen ab. (4) Das Amt ist für die Realisierung von Abkommen auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes im Rahmen internationaler Verträge verantwortlich. Es realisiert Maßnahmen, die sich auf Grund internationaler Kontrollver-pflichtungen in diesem Zusammenhang ergeben. (5) Das Amt analysiert die internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes. Es vertieft diese Erkenntnisse durch Veranlassung oder Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Gewährleistung der sachgerechten Erfüllung der staatlichen Aufgaben des Amtes in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen. §7 (1) Das Amt legt die in der DDR verbindlichen Grenzwerte, Richtwerte und Normative sowie Art, Umfang und Methoden der daraus resultierenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes sowie für nukleare Katastrophen unter Beachtung des Standes der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und volkswirtschaftlichen Erfordernisse fest. (2) Dem Amt obliegt die Erteilung von Strahlenschutzgenehmigungen für den Verkehr mit radioaktiven Stoffen, den Betrieb von Kernanlagen und Einrichtungen, die ionisierende Strahlung aussenden, sowie für den Transport von radioaktiven Stoffen und Kemmaterial. (3) Dem Amt obliegt die Strahlenschutzbauartprüfung und -Zulassung von umschlossenen Strahlenquellen und Einrichtungen, die ionisierende Strahlung aussenden, sowie von Strahlenschutzmitteln, ferner die Kontrolle der Herstellung und des Importes solcher Erzeugnisse auf Einhaltung der erforderlichen Strahlensicherheit und Strahlenschutzgüte in Abstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Es erprobt Strahlenschutzmeßgeräte und Strahlenschutzmittel, nimmt Einfluß auf deren Entwicklung, Produktion, Import und Einsatz in Abstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen. (4) Das Amt veranlaßt oder führt selbst durch: 1. medizinische Maßnahmen im Rahmen von Tauglichkeitsoder Überwachungsuntersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen unter Einbeziehung personendosi-metrischer und inkorporationsdiagnostischer Überwachung sowie die medizinische und naturwissenschaftliche Auswertung aller Strahlenexpositionen; 2. die strahlenschutzmedizinische Begutachtung und Oberbegutachtung von beruflichen oder außerberuflichen Strahlenschäden sowie strahlenschutzmedizinische Untersuchungen an Gruppen aus der Bevölkerung und epidemiologische Erhebungen an der Population der DDR bezüglich der zivilisationsbedingten und natürlichen Strahlenbelastung. §8 (1) Das Amt veranlaßt oder führt selbst durch die Ermittlung der Grundstrahlung und die Kontrolle der Umwelt und der Nahrungsketten auf natürliche Radioaktivität und Anwesenheit zivilisationsbedingter radioaktiver Stoffe. (2) Das Amt kontrolliert Betriebe und Einrichtungen beim Verkehr mit Quellen ionisierender Strahlung oder beim Betrieb von Kernanlagen auf Einhaltung der Rechtsvorschriften und bei der Abwendung oder Verminderung der Folgen außergewöhnlicher Ereignisse und wertet diese Ereignisse aus. (3) Das Amt kann mit zentralen Staatsorganen Vereinbarungen abschließen und bestimmte Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen übertragen. (4) Der Präsident des Amtes ist berechtigt, von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen alle für die Atomsicherheit und den Strahlenschutz notwendigen Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen anzufordern, Überprüfungen an Ort und Stelle durch Fachkräfte auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes durchführen zu lassen und erforderlichenfalls den Leitern der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen hierzu Auflagen zu erteilen. §9 (1) Dem Amt obliegt die Durchführung oder Koordinierung aller Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung auf dem Ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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