Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 10. September 1973 Anordnung über den Verkehr mit Hackfleisch vom 1. September 1973 Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit dem §27 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I Nr. 12 S. 111) in der Fassung der Ziff. 35 der Anlage zum Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) und der Ziff. 5 der Anlage zum Gesetz vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: Allgemeine Bestimmungen §1 Hackfleisch im Sinne dieser Anordnung ist der Sammelbegriff für rohes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch der Schlachttiere Schwein, Rind öder Kalb, deren Fleisch nach der Schlachtung ohne Einschränkung für den Verbrauch als tauglich beurteilt wurde. §2 (1) Hackfleisch darf als frisches Hackfleisch (Abs. 2) oder als gefrierkonserviertes Hackfleisch (Abs. 3) in den Verkehr gebracht werden. (2) Frisches Hackfleisch darf in folgenden Sorten in den Verkehr gebracht werden: 1. Gehacktes grob entsehntes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch einer Schlachttierart ohne jeden Zusatz; 2. Hackepeter entsehntes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch vom Schwein mit Zusatz von Speisesalz, Pfeffer und gegebenenfalls weiteren natürlichen Gewürzen; 3. Schabefleisch entsehntes, von sichtbarem Fett befreites, fein zerkleinertes Skelettmuskelfleisch vom Rind ohne jeden Zusatz. (3) Gefrierkonserviertes Hackfleisch darf in folgenden Sorten in den Verkehr gebracht werden: 1. Gehacktes grob entsehntes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch einer Schlachttierart oder in Mischungen verschiedener Schlachttierarten ohne jeden Zusatz; 2. Gehacktes, gewürzt grobentsehntes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch einer Schlachttierart oder in Mischungen verschiedener Schlachttierarten mit Zusatz von Speisesalz, Gewürzen und/oder Gewürzextrakten; 3. Hackepeter entsehntes, zerkleinertes Skelettmuskelfleisch vom Schwein mit Zusatz von Speisesalz, Gewürzen und/oder Gewürzextrakten; 4. Schabefleisch entsehntes, von sichtbarem Fett befreites, fein zerkleinertes Skelettmuskelfleisch vom Rind ohne jeden Zusatz; 5. Schabefleisch, gewürzt entsehntes, von sichtbarem Fett befreites, fein zerkleinertes Skelettmuskelfleisch vom Rind mit Zusatz von Speisesalz, Gewürzen und/oder Gewürzextrakten. §3 (1) Die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch anderer als der im § 1 angegebenen Tierarten ist nicht zulässig. (2) Hackfleisch darf Schwartengewebe, Drüsengewebe, Lymphknoten, Blutgefäße, Blutreste, Knorpel und Knochensplitter nicht enthalten. (3) Die Verarbeitung von Schlachtabschnitten, Wamme, Fettgriff der Dünnung, Kniebeinen, Innereien, von Eingeweidefetten (Flomen, Micker- und Netzfett, Talg u. ä.), der Zusatz von Zwiebeln und Ascorbinsäure sowie von Nitritpökelsalz, Konservierungsmitteln und anderen Fremdstoffen ist nicht zulässig. (4) Die Herstellung von Hackfleisch aus Gefrierfleisch ist nicht gestattet. Hygienische Anforderungen an frisches Hackfleisch §4 (1) Hackfleisch darf nur in den Räumen folgender Einrichtungen hergestellt werden: Fleischereien mit räumlich angeschlossenen Verkaufsstellen, Fleischverkaufsstellen, Fleischspezialabteilungen in den Kaufhallen und Warenhäusern, öffentlichen Gaststätten, die über entsprechende räumliche Voraussetzungen, Kühleinrichtungen, geeignete Geräte und Fachpersonal verfügen. (2) Hackfleisch darf nur in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 abgegeben werden, in der es hergestellt wurde. Ausgenommen hiervon sind Spezial-Fleischverkaufswagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind. (3) Die Abgabe ist nur an Einzelverbraucher zulässig. (4) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch in Fleischereien mit räumlich angeschlossenen Verkaufsstellen, Fleischverkaufsstellen und Fleischspezialabteilungen in den Kaufhallen und Warenhäusern bei gleichzeitigem Angebot von Geflügel ist nur dann gestattet, wenn das Geflügel in vollständig verpacktem Zustand angeliefert und getrennt vorrätig gehalten und abgegeben wird. §5 (1) Hackfleisch darf in den unter § 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen frühestens eine halbe Stunde vor Verkaufsbeginn hergestellt werden. Das für die Hackfleischherstellung vorgesehene Fleisch muß in frischem Zustand sein, unter Kühlung gehalten werden und vor dem Zerkleinern gut durchgekühlt sein. Nach dem Zerkleinern ist das Hackfleisch sofort zu verkaufen oder gekühlt zum Verkauf vorrätig zu halten. (2) Hackfleisch darf vom Zeitpunkt der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher nur unter nachstehenden Bedingungen vorrätig gehalten werden: a) in geschlossenen Kühlanlagen bei Temperaturen von + 0 bis 5 °C bis Betriebsschluß des Herstellungstages; b) in Kühleinrichtungen bei Temperaturen über 5 bis ■ 10 °C für den jeweiligen Vormittag oder den jeweiligen Nachmittag, jedoch nicht länger als 4 Stunden; c) für die unmittelbare Abgabe ohne Kühlung höchstens 30 Minuten. (3) Das nach Ablauf des im Abs. 2 angeführten Zeitraumes nicht abgegebene Hackfleisch darf als solches nicht mehr abgegeben werden. Es ist sofort durch Übersalzen oder Erhitzen in einen Zustand zu bringen, der einen Rohverzehr ausschließt. Die Weiterverarbeitung ist nur zu Erzeugnissen zulässig, deren Herstellungsprozeß eine Erhitzung vorsieht. Die daraus hergestellten Erzeugnisse müssen den dafür geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. (4) Das nach Ablauf des im Abs. 2 angeführten Zeitraumes nicht abgegebene Hackfleisch ist unschädlich zu beseitigen, wenn in den unter § 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen die Voraussetzungen zur Weiterverarbeitung fehlen. (5) Das Ausstellen von Hackfleisch im Schaufenster unter Verwendung von Kühlvitrinen ist nur gestattet, wenn die Bedingungen des Abs. 2 Buchstaben a oder b erfüllt sind. §6 (1) Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nur Zerkleinerungsmaschinen mit scharfen Messern verwendet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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