Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 424

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 424 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 424); 424 Gesetzblatt Teill Nr. 41 Ausgabetag: 10. September 1973 Außenhandelsbetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen des Außenhandels, legt ihre Zweckbestimmung sowie Zuständigkeit fest und erläßt ihre Statuten. Darüber hinaus erläßt er grundsätzliche Regelungen zur rationellen Gestaltung ihrer Arbeitsweise und ihrer innerbetrieblichen Struktur. Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2, soweit sie Außenhandelsbetriebe betreffen, die dem Minister für-Außenwirtschaft nicht unterstellt sind, bedürfen der Zustimmung des Leiters des zuständigen zentralen Staatsorgans. §22 Der Minister für Außenwirtschaft hat zu entscheiden, in welchem Umfang Betriebe, Kombinate und Vereinigungen Volkseigener Betriebe berechtigt werden, Außenhandelsaufgaben wahrzunehmen. Entscheidungen zur Übertragung von Außenhandelsaufgaben bedürfen der Zustimmung des Leiters des dem Betrieb, Kombinat oder der Vereinigung Volkseigener Betriebe übergeordneten zentralen Staatsorgans. Betriebe, Kombinate und Vereinigungen Volkseigener Betriebe, die in dieser Weise vom Minister für Außenwirtschaft berechtigt wurden, sind hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Außenhandelsaufgaben Außenhandelsbetriebe im Sinne dieses Statuts, ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 Satz 1. ' § 23 (1) Der Minister für Außenwirtschaft erläßt zur Verwirklichung der Aufgabenstellung des Ministeriums verbindliche Regelungen in Form von Anordnungen und Durchführungsbestimmungen, Verfügungen und Anweisungen. (2) Der Minister für Außenwirtschaft sichert die Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften und die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung und Neufassung von Rechtsvorschriften in seinem Verantwortungsbereich. §24 (1) Der Minister für Außenwirtschaft ist weisungsberechtigt gegenüber den Leitern der ihm unterstellten Außenhandelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Einrichtungen des Außenhandels, dem Leiter der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, den Leitern der Handelsvertretungen und Handelspolitischen Abteilungen der Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik sowie anderen Organe und Institutionen seines Verantwortungsbereiches in anderen Staaten. (2) Staatssekretäre, Stellvertreter des Ministers und andere Leiter im Ministerium für Außenwirtschaft sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben weisungsberechtigt. §25 Das Ministerium für Außenwirtschaft organisiert und gestaltet die Zusammenarbeit mit den Außenhandeisministerien, den Handelsvertretungen und Handelspolitischen Abteilungen der Vertretungen der sozialistischen Staaten sowie mit den entsprechenden Institutionen der anderen Staaten in der Deutschen Demokratischen Republik. Ihm obliegt die Führung von Verhandlungen mit den genannten Institutionen zu Fragen seines Verantwortungsbereiches und die Zustimmung zur Führung derartiger Verhandlungen durch andere zentrale Staatsorgane. §26 (1) Der Minister für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Handelsvertretungen, Handelspolitischen. Abteilungen der Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik sowie der ihm unterstellten Organe und Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten. (2) Der Minister für Außenwirtschaft ist insbesondere verantwortlich für die Gestaltung der Zusammenarbeit der ihm unterstellten Handelsvertretungen, Organe und Institutionen mit anderen Organen und Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten. §27 (1) Der Minister für Außenwirtschaft unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge zur Berufung und Abberufung von Kadern für Funktionen seines Verantwortungsbereiches, die in der Nomenklatur des Ministerrates erfaßt sind. (2) Der Minister für Außenwirtschaft beruft leitende Kader der Außenwirtschaft entsprechend der Nomenklaturordnung des Ministeriums für Außenwirtschaft, beruft sie ab oder bestätigt deren Berufung und Abberufung. (3) Dem Minister für Außenwirtschaft obliegt die Zustimmung zu Vorschlägen über die Berufung und Abberufung von Leitern der nicht dem Ministerium für Außenwirtschaft unterstehenden Außenhandelsbetriebe sowie deren Einrichtungen der Absatz- und Bezugsorganisation. III. Struktur und Vertretung im Rechtsverkehr §28 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist juristische Person und Haushaltsorganisation; es hat seinen Sitz in Berlin, der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Der Minister für Außenwirtschaft regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Leiter und Mitarbeiter des Ministeriums sowie die Arbeitsordnung und den Arbeitsablauf im Ministerium. Die Grobstruktur und der Stellenplan des Ministeriums werden vom Ministerrat bestätigt. (3) Der Minister für Außenwirtschaft wird in seiner staatlichen Leitungstätigkeit durch Staatssekretäre und Stellvertreter unterstützt, deren ständige und zeitweilige Aufgaben er entsprechend den Schwerpunkten der Tätigkeit des Ministeriums regelt. §29 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft wird im Rechtsverkehr durch den Minister für Außenwirtschaft vertreten. Bei Verhinderung des Ministers übernimmt der von ihm bestimmte Staatssekretär oder Stellvertreter die Vertretung. (2) Die Staatssekretäre, die Stellvertreter des Ministers und die Leiter von Struktureinheiten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, das Ministerium zu vertreten. (3) Andere Mitarbeiter oder Personen können zur Vertretung des Ministeriums durch einen gemäß den Absätzen 1 und 2 Berechtigten im Rahmen seiner Vertretungsmacht beauftragt werden. §30 (1) Dem Minister für Außenwirtschaft unterstehen: Handelsvertretungen und Handelspolitische Abteilungen der Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten, die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, das Amt für Außenwirtschaftsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, Außenhandelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe des Außenhandels, das Leipziger Messeamt, das Zentrum für Information und Dokumentation der Außenwirtschaft, das Forschungsinstitut beim Ministerium für Außenwirtschaft, die Fachschule für 'Außenwirtschaft „Josef Orlopp“.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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