Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422); 422 Gesetzblatt Teill Nr. 41 Ausgabetag: 10. September 1973 bereich und erläßt für die Außenhandelsbetriebe und Dienstleistungsbetriebe des Außenhandels zweigspezifische Bestimmungen. 8 10 Der Minister für Außenwirtschaft hat in seinem Verantwortungsbereich die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu gewährleisten; er legt in Abstimmung mit dem Bundesvorstand des FDGB die Schwerpunkte für den sozialistischen Wettbewerb und die Neuererbewegung fest. Er leitet die sozialistische Rationalisierung in seinem Verantwortungsbereich und sichert die Realisierung der Neuerervorschläge, die Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation einschließlich der elektronischen Datenverarbeitung, die Weiterentwicklung des Informationssystems in der Außenwirtschaft sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. §11 (1) Dem Ministerium für Außenwirtschaft obliegt in seinem Verantwortungsbereich die Vorbereitung von Staatsverträgen und Regierungsabkommen sowie der Abschluß von Ressortabkommen. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich für die Vorbereitung oder auch den Abschluß multilateraler und bilateraler völkerrechtlicher Verträge über die einheitliche rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den juristisch selbständigen wirtschaftsleitenden Organen und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik und ihren entsprechenden Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Umsetzung der sich aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen für seinen Verantwortungsbereich ergebenden Verpflichtungen in innerstaatliche Rechtsvorschriften. (4) Dem Ministerium für Außenwirtschaft obliegt die vorherige Zustimmung zu den Verhandlungsunterlagen über völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, wenn diese durch andere Staatsorgane vorbereitet oder abgeschlossen werden. §12 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich für die Gestaltung der Valutapreispolitik, für die Mitarbeit an der Gestaltung der Preisbildungsprinzipien des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe in dessen dafür zuständigen Organen und für die Sicherung ihrer einheitlichen Durchsetzung. (2) Da\ Ministerium für Außenwirtschaft wirkt mit an der Erarbeitüng der Prinzipien zur Bildung der Importabgabepreise und erläßt auf ihrer Grundlage zweigspezifische Bestimmungen zur Einordnung der Importabgabepreise in das Preisgefüge der Deutschen Demokratischen Republik. Es wirkt mit bei der Gestaltung der Inlandspreise für Exporterzeugnisse auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Festlegung der Grundsätze der kommerziellen Kreditvergabe und Kreditnahme und die Sicherung ihrer einheitlichen Durchsetzung. § 13 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft sichert die auf die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte gerichtete Marktforschung, Marktbearbeitung und kommerzielle Geschäftstätigkeit durch die an den Außenhandelsbeziehungen beteiligten wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere durch die Bestimmung der Grundrichtung der Marktarbeit. I (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Bestimmung der Grundrichtung der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Werbung und Ausstellungspolitik und für die Leitung der Beteiligung der staatlichen Einrichtungen sowie wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten an internationalen Messen und Ausstellungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft leitet die Organisierung und Durchführung der Leipziger Messen sowie der Ausstellungen in der Deutschen Demokratischen Republik, die der Entwicklung der Außenhandelsbeziehungen dienen. §14 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft hat in seinem Verantwortungsbereich das einheitliche und koordinierte Auftreten aller Staatsorgane, staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischer Republik bei der Gestaltung und Realisierung der von ihm geleiteten Außenwirtschaftsbeziehungen zu gewährleisten. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung der Durchführung von oder der Teilnahme an internationalen Tagungen und Kongressen auf dem Gebiet des Außenhandels durch Staatsorgane, staatliche Einrichtungen, wirtschaftsleitende Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik. §15 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Arbeit der Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in den Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, die entsprechend den Festlegungen des Ministerrates der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegt. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Arbeit der Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen zwischenstaatlichen internationalen Organisationen und Organen, die entsprechend den Festlegungen des Ministerrates der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegt. (3) Der Minister für Außenwirtschaft beruft die Mitglieder der von ihm geleiteten Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in den Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sowie in anderen zwischenstaatlichen internationalen Organisationen. Er benennt Mitarbeiter für die Berufung als Vertreter des Ministeriums für Außenwirtschaft in anderen Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik, in Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, den Paritätischen Regierungskommissionen oder Zweiseitigen Wirtschaftsausschüssen mit anderen Staaten. (4) Das Ministerium für Außenwirtschaft hat über die Mitarbeit und das Auftreten der wirtschaftsleiteriden Organe und Wirtschaftseinheiten in nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Außenhandels zu entscheiden. §16 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Kontrolle der Außenwirtschaftstätigkeit, insbesondere' der Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft stützt sich bei der Ausübung der Kontrollpflicht insbesondere auf die Staatliche Außenwirtschaftsinspektion, die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, das Zentrum für Information und Dokumentation der Außenwirtschaft, die Finanzkontrolle sowie auf die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, des Ministeriums für Materialwirtschaft, des Amtes für Preise, der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, der Staatlichen Finanzrevision, der Banken und der Organe der gesellschaftlichen Kontrolle.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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