Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422); 422 Gesetzblatt Teill Nr. 41 Ausgabetag: 10. September 1973 bereich und erläßt für die Außenhandelsbetriebe und Dienstleistungsbetriebe des Außenhandels zweigspezifische Bestimmungen. 8 10 Der Minister für Außenwirtschaft hat in seinem Verantwortungsbereich die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu gewährleisten; er legt in Abstimmung mit dem Bundesvorstand des FDGB die Schwerpunkte für den sozialistischen Wettbewerb und die Neuererbewegung fest. Er leitet die sozialistische Rationalisierung in seinem Verantwortungsbereich und sichert die Realisierung der Neuerervorschläge, die Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation einschließlich der elektronischen Datenverarbeitung, die Weiterentwicklung des Informationssystems in der Außenwirtschaft sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. §11 (1) Dem Ministerium für Außenwirtschaft obliegt in seinem Verantwortungsbereich die Vorbereitung von Staatsverträgen und Regierungsabkommen sowie der Abschluß von Ressortabkommen. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich für die Vorbereitung oder auch den Abschluß multilateraler und bilateraler völkerrechtlicher Verträge über die einheitliche rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den juristisch selbständigen wirtschaftsleitenden Organen und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik und ihren entsprechenden Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Umsetzung der sich aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen für seinen Verantwortungsbereich ergebenden Verpflichtungen in innerstaatliche Rechtsvorschriften. (4) Dem Ministerium für Außenwirtschaft obliegt die vorherige Zustimmung zu den Verhandlungsunterlagen über völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, wenn diese durch andere Staatsorgane vorbereitet oder abgeschlossen werden. §12 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich für die Gestaltung der Valutapreispolitik, für die Mitarbeit an der Gestaltung der Preisbildungsprinzipien des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe in dessen dafür zuständigen Organen und für die Sicherung ihrer einheitlichen Durchsetzung. (2) Da\ Ministerium für Außenwirtschaft wirkt mit an der Erarbeitüng der Prinzipien zur Bildung der Importabgabepreise und erläßt auf ihrer Grundlage zweigspezifische Bestimmungen zur Einordnung der Importabgabepreise in das Preisgefüge der Deutschen Demokratischen Republik. Es wirkt mit bei der Gestaltung der Inlandspreise für Exporterzeugnisse auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Festlegung der Grundsätze der kommerziellen Kreditvergabe und Kreditnahme und die Sicherung ihrer einheitlichen Durchsetzung. § 13 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft sichert die auf die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte gerichtete Marktforschung, Marktbearbeitung und kommerzielle Geschäftstätigkeit durch die an den Außenhandelsbeziehungen beteiligten wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere durch die Bestimmung der Grundrichtung der Marktarbeit. I (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Bestimmung der Grundrichtung der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Werbung und Ausstellungspolitik und für die Leitung der Beteiligung der staatlichen Einrichtungen sowie wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten an internationalen Messen und Ausstellungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Das Ministerium für Außenwirtschaft leitet die Organisierung und Durchführung der Leipziger Messen sowie der Ausstellungen in der Deutschen Demokratischen Republik, die der Entwicklung der Außenhandelsbeziehungen dienen. §14 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft hat in seinem Verantwortungsbereich das einheitliche und koordinierte Auftreten aller Staatsorgane, staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischer Republik bei der Gestaltung und Realisierung der von ihm geleiteten Außenwirtschaftsbeziehungen zu gewährleisten. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung der Durchführung von oder der Teilnahme an internationalen Tagungen und Kongressen auf dem Gebiet des Außenhandels durch Staatsorgane, staatliche Einrichtungen, wirtschaftsleitende Organe und Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik. §15 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Arbeit der Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in den Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, die entsprechend den Festlegungen des Ministerrates der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegt. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Arbeit der Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen zwischenstaatlichen internationalen Organisationen und Organen, die entsprechend den Festlegungen des Ministerrates der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegt. (3) Der Minister für Außenwirtschaft beruft die Mitglieder der von ihm geleiteten Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik in den Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sowie in anderen zwischenstaatlichen internationalen Organisationen. Er benennt Mitarbeiter für die Berufung als Vertreter des Ministeriums für Außenwirtschaft in anderen Delegationen der Deutschen Demokratischen Republik, in Ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, den Paritätischen Regierungskommissionen oder Zweiseitigen Wirtschaftsausschüssen mit anderen Staaten. (4) Das Ministerium für Außenwirtschaft hat über die Mitarbeit und das Auftreten der wirtschaftsleiteriden Organe und Wirtschaftseinheiten in nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Außenhandels zu entscheiden. §16 (1) Das Ministerium für Außenwirtschaft ist verantwortlich für die Kontrolle der Außenwirtschaftstätigkeit, insbesondere' der Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften. (2) Das Ministerium für Außenwirtschaft stützt sich bei der Ausübung der Kontrollpflicht insbesondere auf die Staatliche Außenwirtschaftsinspektion, die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, das Zentrum für Information und Dokumentation der Außenwirtschaft, die Finanzkontrolle sowie auf die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, des Ministeriums für Materialwirtschaft, des Amtes für Preise, der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, der Staatlichen Finanzrevision, der Banken und der Organe der gesellschaftlichen Kontrolle.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 422)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

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