Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 21. August 1973 §12 Finanzen und Preise (1) Das Ministerium gewährleistet die Durchsetzung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips und sichert auf der Grundlage des Planes eine hohe Effektivität des Reproduktionsprozesses und der Außenwirtschaftstätigkeit sowie die volkswirtschaftlich effektivste Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds in den unterstellten Organen und Betrieben. (2) Das Ministerium legt Aufgaben zur umfassenden Durchsetzung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den unterstellten Organen und Betrieben fest und gewährleistet, daß die Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion und der Krediteinsatz auf der Grundlage des Planes und der Einheit von materieller und finanzieller Planung im Industriebereich erfolgt. (3) Das Ministerium ist für die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Industriebereich verantwortlich und sichert die Einhaltung der Preis- und Finanzdisziplin. Es organisiert die ordnungsgemäße Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des eigenen Haushaltsplanes sowie der Haushaltspläne der unterstellten Einrichtungen, kontrolliert die Bildung und Verwendung der finanziellen Fonds der unterstellten Organe und Betriebe und bestätigt die Quartalskassenpläne. (4) Das Ministerium ist für die Anleitung, Durchführung und Kontrolle der Kosten- und Preisarbeit im Industriebereich verantwortlich. Der Minister erläßt spezielle Kalkulationsrichtlinien sowie andere spezielle Preisvorschriften für seinen Verantwortungsbereich und bestätigt die Industriepreise für volkswirtschaftlich wichtige neue, weiterentwickelte Erzeugnisse entsprechend der staatlichen Nomenklatur. Das Ministerium analysiert die Preisentwicklung und die Wirkung der Preise. Vorschläge für die planmäßige Änderung von Preisen sind dem Minister und Leiter des Amtes für Preise vorzulegen. §13 Arbeit und Löhne (1) Das Ministerium ist verantwortlich für die Planung und den rationellen Einsatz der Arbeitskräfte auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben, staatlichen Planauflagen und Bilanzentscheidungen der örtlichen Staatsorgane sowie für die Bestimmung der Grundrichtung zur Senkung des Aufwandes an lebendiger Arbeit im Industriebereich. Es organisiert die Erarbeitung, Festlegung und Durchsetzung von Bestwerten, Arbeitskräftenormativen und anderen Leistungskennziffern und analysiert die Durchsetzung dieser Kennziffern, die Schichtauslastung der Grundfonds und die Nutzung des Arbeitsvermögens im Industriebereich. (2) Das Ministerium ist verantwortlich für die planmäßige Durchsetzung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation im Industriebereich. Es legt abrechenbare Aufgaben zur Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sowie für die Rationalisierung der Verwaltungsarbeit in den unterstellten Organen und Betrieben fest. Es organisiert die Ausarbeitung, Bestätigung und Durchsetzung von überbetrieblichen Zeitnormativen und Arbeitsnormen im Industriebereich und kontrolliert ihre Verwirklichung. (3) Das Ministerium setzt die Anwendung des sozialistischen Leistungsprinzips durch und regelt entsprechend den Rechtsvorschriften die Gestaltung der kollektiven und persönlichen materiellen Interessiertheit der Werktätigen. Es sichert auf der Grundlage gesamtvolkswirtschaftlicher Erfordernisse und zentraler staatlicher Regelungen die leistungsmäßig begründete Entwicklung von Lohn und Prämie in den unterstellten Organen und Betrieben. Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und mit der Industriegewerkschaft Chemie/Glas und Keramik Maßnahmen zur Lohngestaltung einschließlich der tariflichen Bestimmungen fest. Es vereinbart mit dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Chemie/Glas und Keramik den Rahmenkollektivvertrag, legt diesen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne zur Bestätigung und Registrierung vor. Es kontrolliert die Einhaltung und planmäßige Verwen- dung des Lohnfonds und analysiert die leistungsgerechte Entwicklung der Löhne und Gehälter im Industriebereich. §14 Aus- und Weiterbildung, Förderung der Frauen und Jugendlichen (1) Das Ministerium gewährleistet die Verwirklichung der einheitlichen sozialistischen Bildungspolitik. Auf ihrer Grundlage erarbeitet es eine den politischen und speziell fachlichen Erfordernissen des Industriebereiches entsprechende Bildungskonzeption in Übereinstimmung mit den betreffenden zuständigen Staatsorganen und setzt diese durch. Es sichert durch Aufgabenstellung und Kontrolle der Durchführung, daß die Berufsausbildung, die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen einschließlich der Meister auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne und Studienprogramme erfolgt. (2) Das Ministerium bestimmt in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt die Hauptrichtung der Entwicklung der Berufs- und Qualifikationsstruktur des Industriebereiches und sichert, daß die Erfordernisse der Berufs- und Qualifikationsstruktur Bestandteil der Pläne der unterstellten Organe und Betriebe werden. Es ist verantwortlich für die Entwicklung der personellen und materiellen Voraussetzungen für die Berufsausbildung der Jugend, für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen einschließlich der Meister. (3) Der Minister ist verantwortlich für eine dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Aus- und Weiterbildung an den unterstellten Fachschulen. Auf der Grundlage der Festlegungen zur Nomenklatur der Fachrichtungen und zum Profil der Fachschulen sichert der Minister die Erziehung und Ausbildung der Studenten nach den vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen bestätigten Studienplä-neri und Lehrprogrammen entsprechend dem gesamtvolkswirtschaftlichen Bedarf. (4) Das Ministerium vereinbart gemeinsam mit dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Chemie/Glas und Keramik Maßnahmen zur Frauenförderung und gemeinsam mit dem Zentralrat der FDJ Maßnahmen zur Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen, zur Auswahl von Jugendobjekten sowie zur Durchführung der „Messe der Meister von morgen“ und sichert die Anleitung und Kontrolle der Organe und Betriebe bei der Erarbeitung und Erfüllung der Jugendförderungspläne. §15 Arbeits- und Lebensbedingungen (1) Das Ministerium ist dafür verantwortlich, daß im Industriebereich die Arbeits- und Lebensbedingungen planmäßig, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung, verbessert werden. Dazu hat das Ministerium mit den örtlichen Staatsorganen und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Chemie/Glas und Keramik zusammenzuarbeiten. Der Minister hat die Aufgaben zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, zur Erhöhung der Ordnung, Disziplin und Sauberkeit in die Rechenschaftslegungen der Leiter def unterstellten Organe und Betriebe einzubeziehen. (2) Das Ministerium nimmt Einfluß auf die Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsbedingungen, sichert die Einhaltung der Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, setzt Maßnahmen zur Erleichterung körperlich schwerer und gesundheitlich schädigender Arbeiten im Industriebereich durch, kontrolliert die Arbeiterversorgung, besonders der Schichtarbeiter, und die gesundheitliche Betreuung der Werktätigen und unterstützt die unterstellten Organe und Betriebe bei Maßnahmen zur Erleichterung des Lebens der berufstätigen Frauen und Mütter. §16 Rechtsarbeit '.I ■ Das Ministerium nutzt das sozialistische Recht als Leitungsinstrument bei der Verwirklichung seiner Aufgaben. Es;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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