Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 340

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 340 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 340); 340 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 20. Juli 1973 3. zur Durchführung der Tat gewerbliche oder berufliche Möglichkeiten gröblich mißbraucht wurden; 4. an der Tat mehrere mitwirkten, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen dieses Gesetz zusammengeschlossen hatten; 5. der Täter bereits wegen einer Straftat gemäß Abs. 1 bestraft worden ist (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht und dadurch einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht oder das planmäßige Aufkommen bzw. die planmäßige Verwendung von Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen erheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. §10 Ordnungsstrafbestimmungen (1) In leichten Fällen können Handlungen gemäß § 9 Abs. 1 als OrdnungsWidrigkeit mit Verweis oder Ordnungsstrafe von IC bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig der Kennzeichnungs- oder Registrierpflicht nicht nachkommt; 2. vorsätzlich oder fahrlässig edelmetallhaltige Abfälle oder Rückstände oder Gegenstände aus Edelmetallen nicht der Rückgewinnung zuführt; 3. fahrlässig eine Handlung gemäß § 9 Abs. 1 begeht, ohne daß dadurch ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden verursacht oder das planmäßige Aufkommen bzw. die planmäßige Verwendung von Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen erheblich beeinträchtigt wurde. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Minister der Finanzen, den Vorsitzenden und den sachlich zuständigen Mitgliedern der Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke. (4) Ein Ordnungsstrafverfahren gemäß Abs. 2 Ziff, 1 kann auch vom Präsidenten des Amtes für Erflndungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt werden. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Schlußbestimmungen §11 (1) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Finanzen. (2) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane erlassen für ihren Bilanzbereich die erforderlichen spezifischen Regelungen über die Planung, Bilanzierung und Bereitstellung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen hieraus. §12 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz vom 26. September 1955 über den Verkehr mit Edelmetallen, seltenen Metallen, Edelsteinen und echten Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, seltenen Metallen und Edelsteinen (GBL I Nr. 82 S. 654) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) und die hierzu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 6. Oktober 1955 (GBl. I Nr. 86 S. 685), Dritte Durchführungsbestimmung vom 10. April 1956 (GBl. I Nr. 40 S. 337), Sechste Durchführungsbestimmung vom 6. August 1969 (GBl. II Nr. 71 S. 450) sowie die in der Zeit vor 1945 erlassenen Rechtsvorschriften über den Feingehalt der Gold- und Silberwären. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Juli neunzehnhundertdrei-undsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den zwölften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig ' Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. Ulbricht Erste Durchführungsbestimmung zum Edelmetallgesetz vom 12. Juli 1973 Auf Grund des § 11 des Edelmetallgesetzes vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 338) wird folgendes bestimmt: I. Bilanzanteile §1 (1) Das Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali stellt auf der Grundlage der bestätigten Bilanz Biianzanteile für Edelmetalle bereit für Ministerien und andere Versorgungsbereiche, staatliche Organe und Einrichtungen und andere Fondsträger*, die nicht einem Versorgungsbereich zugeordnet sind, die Münze der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin. (2) Die Ministerien und anderen Versorgungsbereiche sowie die WB, volkseigenen Kombinate und anderen FondsträgerI. * sind für die Bereitstellung der Bilanzanteile an ihre Bedarfsträger verantwortlich. Bedarfsträger sind volkseigene Betriebe, staatliche Einrichtungen, Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Handwerker, die Edelmetalle verarbeiten oder dazu Lohnveredelungsaufträge bzw. Zulieferungsaufträge erteilen. Ausgenommen hiervon ist das schmuckherstel-lende Handwerk. §2 (1) Die Bedarfsträger können Edelmetalle im Rahmen der ihnen bestätigten Bilanzanteile auf Grund von Auslieferungsanweisungen der zuständigen Fondsträger von der Staatsbank * Anordnung vom 9. Juni 1972 über die Schlüsselsystemalik ier Staatsorgane, wirtschaftsleitenderi Organe, Versorgungsbereiche und FondstrSger sowie der Bezirke für die Planung, Bilanzierung, Realisierung und Abrechnung {Sonderdruck Nr. 738 des Gesetzblattes);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Realisierung getroffener Pestlegungen wiederum kontrolliert wird; stärker Kontrollergebnisse aus einem bestimmten Zeitraum der Tätigkeit einzelner Kader zu analysieren und daraus notwendige Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren qualifiziert und effektiv zu bestimmen. Sie können dem Untersuchungsführer lediglich dazu dienen, sich einen Überblick zu verschaffen, der ein gezieltes Studium der Einzelinformation erleichtert.

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