Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 339 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 339); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 20. Juli 1973 339 (2) Die Ein- oder Ausfuhr von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen hieraus durch Bürger sowie in anderen Fällen, die nicht durch Abs. 1 erfaßt sind, bedarf der vorherigen Genehmigung des Ministers der Finanzen. Der Minister der Finanzen kann die Genehmigungsbefugnis übertragen. v (3) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die Einfuhr von Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen durch Bürger für den persönlichen Bedarf im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften. §4 Verwaltung der Edelmetallbestände (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik verwaltet die zur Realisierung der Volkswirtschaftspläne erforderlichen Edelmetallbestände. (2) Die Bildung und Verwendung der Edelmetallbestände erfolgen im Rahmen der Volkswirtschaftspläne. §5 Bereitstellung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen (1) Die Bereitstellung von Edelmetallen an die Kombinate und Betriebe sowie die anderen Be- und Verarbeiter erfolgt im Rahmen der dafür bestätigten Bilanzanteile. Die Bilanzanteile sind zweckgebunden zu verwenden. Die für den vorgesehenen Zweck nicht benötigten Bilanzanteile bzw. Edelmetalle sind zurückzugeben. (2) Die Minister und die Leiter der anderen Staatsorgane, staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate und Betriebe sind für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung beim Umgang mit Edelmetallen und Erzeugnissen aus Edelmetallen und für die Kontrolle hierüber in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich. (3) Die Minister und die Leiter der anderen Staatsorgane, staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate und Betriebe haben in ihrem Verantwortungsbereich die Notwendigkeit des Einsatzes sowie die Möglichkeit der Substitution von Edelmetallen und Erzeugnissen aus Edelmetallen, die Anwendung von technisch-ökonomisch begründeten Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und der Vorratswirtschaft sowie die Möglichkeit der Rückgewinnung von Edelmetallen ständig zu überprüfen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Edelsteine und Perlen. (5) Über Lieferungen von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen hieraus sind Wirtschaftsverträge nach den geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Das gleiche gilt für Leistungen, wenn sie die Umarbeitung oder andere Veränderungen von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen hieraus zum Gegenstand haben. (6) Die Abrechnung der bereitgestellten Edelmetalle erfolgt nach den dafür erlassenen Rechtsvorschriften. §6 Rückgewinnungspflicht für Edelmetalle (1) Die Be- und Verarbeiter sowie die Verwender von Edelmetallen sind verpflichtet, edelmetallhaltige Abfälle und Rückstände sowie nicht mehr benötigte Gegenstände aus Edelmetallen der Rüdegewinnung zuzuführen. (2) Die Rüdegewinnung erfolgt durch dazu berechtigte Betriebe und Einrichtungen. §7 Übrige Behandlung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen (1) Der vorherigen Genehmigung durch den Minister der Finanzen bzw. der durch ihn dazu befugten Organe bedürfen 1. das Bearbeiten, Scheiden, Legieren oder Schmelzen von Edelmetallen und das Herstellen und Umarbeiten von Erzeugnissen aus Edelmetallen; 2. der Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen hieraus, einschließlich des Handels mit Antiquitäten aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen; 3. die Durchführung verbindlicher Edelmetallanalysen. (2) Die Behandlung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, die auf Grund von Rechtsvorschriften in die Verfügungsbefugnis der Staatsorgane und staatlichen Hinrichtungen übergehen, regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §8 Kennzeichnungspflicht (1) Alle in der Deutschen Demokratischen Republik für den Bevölkerungsbedarf bestimmten Erzeugnisse aus Edelmetallen sind durch Stempelprägungen zu kennzeichnen hinsichtlich 1. des Herstellerbetriebes und 2. des Edelmetallgehaltes (Angabe in Tausend teilen). Eine Herstellung von Erzeugnissen aus Edelmetallen für den Bevölkerungsbedarf ohne Kennzeichnung ist nicht zulässig. Der Feingehalt darf bei Erzeugnissen aus Gold den angegebenen Feingehalt um nicht mehr als fünf Tausendteile, bei Erzeugnissen aus Silber um nicht mehr als zehn Tausendteile unterschreiten. (2) Sind in Einzelfällen Stempelprägungen wegen der Beschaffenheit der Erzeugnisse nicht möglich, so ist die Verpackung entsprechend zu kennzeichnen. Diese Ausnahme gilt nicht für Schmuckerzeugnisse. (3) Die Hersteller sind verpflichtet, alle Symbole und Zeichen, die nach Abs. 1 zur Kennzeichnung des Herstellerbetriebes verwendet werden sollen, beim Amt für Erflndungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik als Warenzeichen registrieren zu lassen, sofern sie nicht bereits registriert sind. §9 Straf bestimmt; ngen (1) Wer vorsätzlich entgegen den geltenden Rechtsvorschriften ohne Genehmigung 1. Edelmetalle verarbeitet oder bearbeitet, scheidet, legiert oder schmilzt, 2. Erzeugnisse aus Edelmetallen, einschließlich Münzen, umarbeitet, 3. mit Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen bzw. Erzeugnissen aus Edelmetallen, einschließlich Münzen, oder Erzeugnissen aus Edelsteinen und Perlen handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. der Täter sich oder einem anderen einen bedeutenden Vermögensvorteil verschafft hat; 2. das planmäßige Aufkommen oder die planmäßige Verwendung von Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen in bedeutendem Umfang beeinträchtigt wurden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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