Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 331

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 331 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 331); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 331 tung der Rechtsvorschriften zu sichern. Sie organisieren und koordinieren die gesellschaftliche Preiskontrolle zur Einhaltung der Preisdisziplin im Handel und in den Gaststätten, in den Reparatur- und Dienstleistungsbetrieben sowie in den kulturellen, sozialen und sportlichen Einrichtungen im Territorium. Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden arbeiten dabei mit den Volkskontrollausschüssen, den Gruppen der Volkskontrolle, den Arbeiterkontrolleuren der Gewerkschaft, den Preisaktivs der Betriebe und Einrichtungen sowie mit den Verkaufsstellenausschüssen und den HO-Beiräten zusammen. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden können bei erfolgreicher Arbeit zur Sicherung einer hohen Preisdisziplin vom Rat des Kreises zusätzliche finanzielle Mittel aus den außerplanmäßigen Einnahmen des Kreises erhalten. §58 Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sichern die Einordnung der Maßnahmen des Neubaues, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues sowie der Baureparaturen in die planmäßige Entwicklung der Stadt und Gemeinde. (2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden erfüllen auf der Grundlage des Planes die ihnen übertragenen Aufgaben beim Neubau, bei der Modernisierung und beim Um- und Ausbau von Wohnungen, Schulen, Kindergärten und -krippen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur und des Sports, von Versorgungseinrichtungen, stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetzen. Sie, legen die Rang- und Reihenfolge bei der Durchführung von Baureparaturen an diesen Gebäuden und baulichen Anlagen fest. Die Räte der Städte und Gemeinden sind verantwortlich für die Durchführung von Baureparaturen an Wohngebäuden und gesellschaftlich genutzten Gebäuden, die sich in ihrer Rechtsträgerschaft bzw. Verwaltung befinden. (3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit zu sorgen und dazu das Recht gegenüber den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern von Gebäuden und Grundstücken Anweisungen zu geben. Zur Durchführung von Baureparaturen, zur Modernisierung, zum Um- und Ausbau von Wohn- und Gewerberaum dürfen sie den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern entsprechende Auflagen erteilen. Im Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front haben die Räte der Städte und Gemeinden Maßnahmen zur Verschönerung der Städte und Gemeinden festzulegen und deren Verwirklichung zu organisieren. (4) Den Räten der Städte und Gemeinden können Bau- und Baureparaturbetriebe unterstellt sein. Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden auf der Grundlage des Planes über den effektiven Einsatz und die bedarfsgerechte Entwicklung der ihnen unterstellten Bau- und Baureparaturbetriebe sowie der Produktionsgenossenschaften und Handwerksbetriebe in ihrem Territorium. Änderungen des Einsatzes der dem Rat der Stadt bzw. Gemeinde planmäßig zur Verfügung stehenden Bau- und Baureparaturkapazitäten durch übergeordnete Fachorgane sind unzulässig. Sie können auf Beschluß des Rates der Stadt oder der Gemeinde bzw. des Rates des Kreises vorgenommen werden. (5) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern die Tätigkeit der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften. Sie unterstützen den Bau von Eigenheimen durch die Auswahl erschließungsgünstiger Standorte und die Ausnutzung örtlicher Materialaufkommen und -reserven. Sie fördern die Initiative und Aktivität der Betriebe, Kombinate, [ Genossenschaften, Einrichtungen und der Bürger für die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und den- Um-und Ausbau sowie den Bau von Wohnungen, Gebäuden und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke und für die ständige Verschönerung der Städte und Gemeinden. (6) Den Volksvertretungen und den Räten der Städte und Gemeinden obliegt die Lenkung und Kontrolle der Nutzung des gesamten Wohn- und Gewerberaumes. Sie organisieren die Mitarbeit der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Gewerkschaften, der Betriebe, bei der Verteilung des Wohnraumes und beim Wohnungstausch sowie die öffentliche Kontrolle über die Verteilung des Wohnraumes. Sie sichern insbesondere die Verbesserung der Wohnbedingungen der Arbeiter, kinderreicher Familien und junger Eheleute. (7) Den Räten der Städte sind Betriebe und Einrichtungen der Wohnungswirtschaft unterstellt. Den Räten der Gemeinden können solche Betriebe und Einrichtungen unterstellt sein. §59 Handel und Versorgung (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren die staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die Versorgung der Bevölkerung. Sie nehmen Einfluß auf die Entwicklung des Netzes der Verkaufseinrichtungen und Gaststätten, einschließlich der Sortimentsgestaltung und bestätigen die entsprechenden Maßnahmen der Handelsbetriebe und Konsumgenossenschaften nach Beratung mit der Bevölkerung. Sie sind berechtigt, von den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Konsumgenossenschaften, die die Versorgung des Territoriums sichern, Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Räte der Städte und Gemeinden sind befugt, füb Einrichtungen des Einzelhandels Festlegungen über die Öffnungszeiten, die Verkaufskultur und die Urlaubspläne zu treffen. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium die Entwicklung der Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere der Arbeiterversorgung, der Schul- und Kinderspeisung. Sie sind berechtigt, den Gaststätten sowie Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Einrichtungen und Genossenschaften, die über Kapazitäten für Gemeinschaftsverpflegung verfügen, Auflagen zu erteilen. §60 Dienstleistungen und Reparaturen (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben die Versorgung der Bevölkerung und gesellschaftlichen Bedarfsträger mit Dienstleistungen und Reparaturen auf der Grundlage des Bedarfs nach den vom Rat des Kreises vorgegebenen Planaufgaben zu sichern. Sie gewährleisten insbesondere die Verbesserung des Kundendienstes, die Erweiterung des Annahmestellennetzes und den Ausbau der stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen, die Beseitigung des Siedlungsmülls und die Müllverwertung. Sie haben das Recht, den Dienstleis.tungs- und Reparaturbetrieben, den PGH und privaten Handwerkern auf dem Gebiet der Dienst-und Reparaturleistungen Auflagen zu erteilen. s (2) Die Räte der Städte und Gemeinden bestätigen unter Beachtung der Entscheidungen des Rates des Kreises die Maßnahmen der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften zur Konzentration und Spezialisierung auf dem Gebiet der Dienstleistungen und Reparaturen. Entscheidungen über die Einstellung von Dienstleistungen und Reparaturen sind mit den Räten der Städte und Gemeinden abzustimmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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