Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 330

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 330 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 330); 330 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 bestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungen zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen. §53 In den Stadtkreisen mit Stadtbezirken legt die Stadtverordnetenversammlung die detaillierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in einer Ordnung fest. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind so festzulegen, daß durch die Stadtbezirksversammlungen und ihre Organe eine hohe Effektivität der staatlichen Leitungstätigkeit erreicht und stabile Formen der Mitarbeit der Bürger bei der Lösung der staatlichen Aufgaben entwickelt werden. Kapitel V Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und ihrer Organe in den Städten und Gemeinden §54 Stellung der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden Die Stadtverordnetenversammlung und die Gemeindevertretung sowie der Rat der Stadt und der Rat der Gemeinde (im folgenden Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden genannt) haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium zu leiten und zu planen. Den Räten der Städte und Gemeinden sind Betriebe und Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft unterstellt. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung der Stadt oder Gemeinde unterstellt oder aus dem Unterstellungsverhältnis ausgegliedert werden, bedarf das der Zustimmung der Volksvertretung. §55 Leitung und Planung (1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen auf Vorschlag ihrer Räte die Jahrespläne und die Haushaltspläne der Städte und Gemeinden. Die Räte der Städte und Gemeinden sind auf der Grundlage der vom Rat des Kreises übergebenen staatlichen Plankennziffern für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Jahres- und Haushaltspläne verantwortlich. (2) Die Volksvertretungen der Städte und ihre Räte haben unter Berücksichtigung zentraler Aufgabenstellungen in Übereinstimmung mit dem Rat des Bezirkes und derh Rat des Kreises die langfristige Stadtentwicklung herauszuarbeiten. Sie gewährleisten insbesondere die planmäßige städtebauliche Gestaltung der Stadt, die langfristigen Rekonstruktionsund Werterhaltungsmaßnahmen sowie die Verkehrs- und stadttechnischen Aufgaben. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind über die in den Plänen der ihnen nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften enthaltenen Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu informieren, und sie sind berechtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auch im Interesse des Territoriums, ahzu-schließen. (4) Die Rechte und Pflichten beim gemeinsamen Einsatz materieller und finanzieller Fonds Sind vertraglich zu vereinbaren. (5) Die Räte der Städte und Gemeinden sind zur Durchsetzung einer rationellen Standortverteilung der Investitionen im Territorium auf der Grundlage der Rechtsvorschriften für die Erteilung von Standortgenehmigungen verantwortlich. Sie fördern die Durchführung gemeinsamer Investitionen der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium. (6) Die Stadtverordnetenversammlung und die Gemeindevertretung beschließen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften Stadtordnungen oder Ortssatzungen und kontrollieren deren Einhaltung. Sie sind berechtigt, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen in ihrem Territorium sowie den Bürgern Auflagen zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu erteilen. §56 Haushalts- und Finanzwirtschaft (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft in den Städten und Gemeinden. Sie sind berechtigt, auf der Grundlage von Rechtsvorschriften Gemeindeabgaben, einschließlich Kurtaxe, zu erheben. (2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden erhalten Haushaltsmittel und können andere finanzielle Fonds, einschließlich Kredite,' in Anspruch nehmen, um die planmäßigen Aufgaben zu finanzieren und die Initiative der Bürger zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirksam zu fördern. Zur Erhöhung der Stabilität ihrer Haushaltswirtschaft haben die Städte und Gemeinden Anspruch auf einen für mehrere Jahre gleichbleibenden Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes oder an den Einnahmen des Bezirkes. *■ (3) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden verfügen zusätzlich zu ihren Einnahmen gemäß. Abs. 2 über Mittel aus den Fonds der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen, die ihnen auf Grund von Verträgen entsprechend den Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden, Kurtaxe und Vergnügungsteuer, Mittel aus Wettspielumsätzen gemäß der Aufteilung durch die höheren Volksvertretungen. (4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investi-tions- und Werterhaltungspläne gesichert ist. (5) Verfügen die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungen zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen. §57 Preisbildung und Preiskontrolle (1) Die Volksvertretuhgen und die Räte der Städte und Gemeinden haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung bei der Preisbildung und Preiskontrolle die Einhai-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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