Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 317

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 317 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 317); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 317 des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern. In den Städten und Gemeinden richtet sich die Zusammensetzung der Räte nach der Größe der Stadt bzw. Gemeinde. Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein. (3) Die Räte sind kollektiv arbeitende Organe. Für die kollektive Tätigkeit, die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Durchführung ist jedes Mitglied des Rates gegenüber der Volksvertretung und dem Rat persönlich verantwortlich. (4) Im Auftrag der Volksvertretungen leiten die Räte den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Beschlüsse der Volksvertretung und der übergeordneten Staatsorgane. Sie haben im Zusammenwirken mit den Kommissionen die Tagungen der Volksvertretungen gründlich vorzubereiten. Sie sind dafür verantwortlich, daß die für die Beschlußfassung erforderlichen Informationen rechtzeitig erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, exakte Analysen und Berechnungen den ■ Entscheidungsvorschlägen zugrunde liegen und die fortgeschrittensten Erfahrungen ausgewertet und genutzt werden. (5) Die Räte haben das Recht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Volksvertretung über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen, zu entscheiden, soweit nicht die ausschließliche Kompetenz der Volksvertretung gegeben ist. Die Beschlüsse der örtlichen Räte können durch die zuständigen Volksvertretungen, die übergeordneten Räte und den Ministerrat aufgehoben werden. §9 Verantwortung des Ministerrates für die Arbeit der örtlichen Räte (1) Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich und sichert das einheitliche Wirken der örtlichen Räte zur Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Die Räte der Bezirke sind in die Ausarbeitung solcher Beschlüsse einzubeziehen, die die materiellen, sozialen und kulturellen Erfordernisse ihrer Territorien berühren. (2) Der Ministerrat sichert zur Herbeiführung der Übereinstimmung der territorialen und der zweiglichen Entwicklung das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke und trifft grundsätzliche Entscheidungen, in seinem Auftrag organisiert die Staatliche Plankommission, daß bei der Ausarbeitung der Pläne der Zweige und Territorien deren Übereinstimmung herbeigeführt wird, und kontrolliert die Berücksichtigung der territorialen Erfordernisse bei der Plandurchführung. Arbeitsprinzipien der örtlichen Räte §10 (1) Die örtlichen Räte werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Rates ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte ausgewertet und der gesamten Arbeii zugrunde gelegt werden. Er hat die kollektive Arbeit des Rates zu gewährleisten. Er ist berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Er ist für die Arbeit mit den Vorsitzenden der Kommissionen der Volksvertretung verantwortlich. (2) Die Mitglieder des Rates leiten die ihnen vom Rat übertragenen Aufgabengebiete. Sie gewährleisten durch ihre Anleitung und Kontrolle, daß die zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragene Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse voll wahrnehmen. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie berechtigt, Weisungen zu erteilen. (3) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates vor den Bürgern zu erläutern und mit ihnen ihre Durchführung zu beraten. §11 (1) Der Rat hat die nachgeordneten Räte bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Er hat sich dabei auf die Vermittlung der fortgeschrittensten Erfahrungen und die sachkundige Hilfe bei ihrer Anwendung zu konzentrieren. (2) Der Rat hat die nachgeordneten Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Entwicklung im Verantwortungsbereich der nachgeordneten Räte haben, einzubeziehen. (3) Dem Vorsitzenden des Rates obliegt die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der nachgeordneten Räte. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden der nachgeordneten Räte Weisungen zu erteilen. Bezüglich der Vorsitzenden der Räte der Bezirke obliegen diese Aufgaben und Rechte dem Vorsitzenden des Ministerrates. §12 (1) Der Rat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachorgane. Er legt die Aufgaben der Fachorgane fest und kontrolliert ihre Tätigkeit. Die Fachorgane werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen des Aufgabengebietes geleitet. (2) Im Auftrag des Rates verwirklichen die Fachorgane die Anleitung und Kontrolle der dem Rat unterstehenden Betriebe und Einrichtungen. Die Leiter der Fachorgane sind berechtigt, im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenz den Leitern der dem Rat unterstehenden Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen. Sie sind verantwortlich für eine wissenschaftlich begründete Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen für den Rat. Die Fachorgane haben die Erfüllung der Beschlüsse, insbesondere des Planes, gründlich einzuschätzen, fortgeschrittene Erfahrungen auszuwerten und mit den Bürgern wichtige Fragen der Beschlußvorbereitung zu beraten. Sie haben die Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates zielgerichtet zu organisieren und zu kontrollieren, die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie die Festigung der Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die Leiter der Fachorgane sind dafür verantwortlich, daß die Mitarbeiter sich gegenüber den Sorgen und Wünschen der Bürger aufmerksam verhalten und deren Angelegenheiten gewissenhaft und sorgfältig bearbeiten. Sie sichern, daß in den festgelegten Fristen eine klare Entscheidung getroffen wird. (3) Die Fachorgane unterstehen ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des übergeordneten Rates bzw. dem zuständigen Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan. Die übergeordneten Leiter leiten die Fachorgane an, unterstützen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, vermitteln ihnen fortgeschrittene Erfahrungen und beziehen sie in die Entscheidungsvorbereitung ein. Sie haben das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Fachorgane. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane hat durch;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 317 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 317) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 317 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 317)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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