Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 316

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 316 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 316); 316 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 (3) Die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen sind durch den Rat im Zusammenwirken mit den Kommissionen unter Auswertung der besten Erfahrungen sowie der Vorschläge und Hinweise der Bürger gründlich vorzubereiten. Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, vor allem den Gewerkschaften und der Nationalen Front, zu. (4) Die übergeordneten Organe haben zu sichern, daß den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten bilanzierte und aufeinander abgestimmte staatliche Plankennziffern und andere verbindliche Vorgaben rechtzeitig und vollständig übergeben werden. (5) Die nachgeordneten Volksvertretungen sind in die Ausarbeitung von Entscheidungen einzubeziehen, welche die materiellen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Bürger ihres Territoriums berühren. §6 Einberufung und Leitung der Tagungen (1) Die örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet, regelmäßig Tagungen durchzuführen. Die Bezirkstage tagen mindestens vierteljährlich, die anderen örtlichen Volksvertretungen mindestens einmal in 2 Monaten. (2) Die Tagungen werden von den Räten einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten fordert. Die Einberufung der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung erfolgt durch den Rat der vorangegangenen Legislaturperiode nicht später als 4 Wochen nach der Wahl. (3) Für jede Tagung ist eine Tagungsleitung zu wählen. Sie wirkt an der Vorbereitung der Tagung mit und leitet die Durchführung der Tagung. Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des Rates bzw. der Oberbürgermeister oder Bürgermeister. (4) Die Tagung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt. (5) Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind öffentlich. Entsprechend der Aufgabenstellung der Tagung und im Einvernehmen mit den Kommissionen können durch den Rat Gäste, vor allem ah der Entscheidungsvorbereitung beteiligte Bürger und Vertreter gesellschaftlicher Organisationen, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Durchführung geschlossener Tagungen bedarf eines Beschlusses der Volksvertretung. (6) Die Leiter der Betriebe,* Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Einladung an den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen teilzunehmen. Sie haben auf Anfragen der Abgeordneten Auskünfte zu- erteilen und über Aufgaben, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Volksvertretung betreffen, Bericht zu erstatten. Soweit Anfragen der Abgeordneten nicht während der Tagung beantwortet werden können, hat die Beantwortung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu erfolgen. §7 Ausschließliche Kompetenz der örtlichen Volksvertretungen (1) Ausschließlich durch die örtliche Volksvertretung werden Entscheidungen getroffen über: a) die Feststellung der Gültigkeit der Wahl der jeweiligen Volksvertretung und des Rechts der Abgeordneten auf Mitgliedschaft in der Volksvertretung, die Anträge auf Abberufung von Abgeordneten, die Bestätigung von Mandatsveränderungen auf Antrag des Abgeordneten oder des entsprechenden Ausschusses der Nationalen Front; b) die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommissionen, die Bestätigung der Rechenschaftsberichte der Räte und der Kommissionen; c) die Pläne für die ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung, die Pläne für den Städtebau und die Siedlungsentwicklung, die Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen, die Entlastung des Rates für die Durchführung des Haushaltsplanes sowie notwendige Veränderungen dieser Pläne; d) die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte und der Direktoren und Richter der Kreisgerichte, die Abberufung der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Preisgerichte, die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Schiedskommissionen in Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden, die Bestätigung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirkskomitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion; e) die Bestätigung der Beschlüsse des Rates über die Berufung und Abberufung von Leitern der Fachorgane; f) die Verwendung des Fonds der Volksvertretung und des Fonds für Grundmittel. Die örtlichen Volksvertretungen können das Recht zur Verfügung über Bestandteile dieser Fonds auf den Rat übertragen. Einschränkungen des Rechts der Volksvertretung auf Verfügung über den Fonds der Volksvertretung sind nur durch Gesetz zulässig; g) die Beteiligung an Gemeinde- und Zweckverbänden sowie die Veränderung von Kreis-, Stadt- und Gemeindegrenzen auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften ; h) ihre Geschäftsordnung. (2) Die Volksvertretungen sind berechtigt, Beschlüsse der ihnen nachgeordneten Volksvertretungen aufzuheben, wenn diese gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Beschlüsse der höheren Volksvertretungen verstoßen. Die übergeordneten Räte können bis zur Entscheidung durch die Volksvertretung die Durchführung der Beschlüsse der nachgeordneten Volksvertretung aussetzen. (3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind berechtigt, über die Durchführung ihrer Entscheidungen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Rechte Aufgaben für die ihnen nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Genossenschaften enthalten, von den Leitern und Vorständen Rechenschaft zu fordern. Im Falle der Nichterfüllung von Beschlüssen können sie von den zuständigen übergeordneten Organen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung der Beschlüsse und die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen fordern. §8 Stellung der örtlichen Räte (1) Die Räte sind ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Die Räte bestehen aus dem Vorsitzenden des Rates, dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, den Stellvertretern;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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