Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 315

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 315); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 315 trolle aus. Sie nutzen in ihrer Tätigkeit die Kontrollergebnisse der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und fördern die Entwicklung der Volkskontrolle. (7) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung, einschließlich der Zivilverteidigung, und der Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. (8) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe leiten und planen die sozialistische Wehrerziehung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie fördern die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bürger zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes. Die Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet. §3 (1) Die örtlichen Volksvertretungen haben in Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes alle territorialen Möglichkeiten und Reserven auszunutzen und für die Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen wirksam zu machen. Sie organisieren die umfassende Mitwirkung der Bürger, fördern allseitig ihre Initiative, ihren Ideenreichtum, ihr Organisationstalent und ihre hohe Einsatzbereitschaft und unterstützen den sozialistischen Wettbewerb. Dabei arbeiten sie unmittelbar mit den Gewerkschaften zusammen, stimmen wichtige Aufgaben, insbesondere des Volkswirtschaftsplanes, mit ihren Vorständen ab und informieren sie über den Stand der Durchführung der staatlichen Aufgaben. Sie wirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front zusammen. (2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gewährleisten, daß die Bürger ihre Rechte auf Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung staatlicher Aufgaben umfassend wahrnehmen können. Sie organisieren die rechtzeitige und gründliche Information der Bürger über staatliche Beschlüsse und Maßnahmen sowie den Stand ihrer Verwirklichung. Sie haben die Eingaben der Bürger, ihre Vorschläge und kritischen Hinweise unverzüglich zu bearbeiten, zu beantworten, auszuwerten und daraus für ihre Tätigkeit erforderliche Schlußfolgerungen zu ziehen. (3) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front den Wettbewerb in den Wohngebieten, Städten und Gemeinden. §4 (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte arbeiten mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Ziel zusammen, auf die effektivste Weise die erforderlichen territorialen Voraussetzungen für deren Tätigkeit zur Erfüllung der gesamtstaatlichen Aufgaben zu schaffen und dazu gleichzeitig im Rahmen ihrer Verantwortung eine harmonische mit der Entwicklung der Zweige und Bereiche abgestimmte politische, ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung im Territorium zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere Fragen der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten, der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, der Standortverteilung der Produktivkräfte, der Entwicklung der Infrastruktur, der rationellen Inanspruchnahme territorialer Ressourcen, des rationellen Einsatzes des Arbeitsvermögens und der sozialistischen Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterbreiten hierzu den für die Leitung der Zweige und Bereiche verantwortlichen staatlichen Organen Vorschläge und treffen in Übereinstimmung mit den für die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen verantwortlichen zentralen Staatsorganen verbindliche Entscheidungen. (2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Werktätigen der in ihrem Territorium befindlichen Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend den Möglichkeiten zu unterstützen und zu koordinieren. Sie sind berechtigt, mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen Vereinbarungen zur planmäßigen und effektiven Nutzung solcher Mittel und Kapazitäten zu treffen, die diesen zur Versorgung und Betreuung der Werktätigen und zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens zur Verfügung stehen, bzw. entsprechend den Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen. Die Vereinbarungen bzw. Auflagen sind insbesondere auf die Verbesserung der Arbeiterversorgung und der Wohnbedingungen, der Schulspeisung, des Berufsverkehrs, der Aus- und Weiterbildung, einschließlich des polytechnischen Unterrichts, der Kinderbetreuung, der Reparatur- und Dienstleistungen, der gesundheitlichen und sozialen Betreuung, des Umweltschutzes und des Ferien- und Erholungswesens zu richten. Sofern davon Rechte der Gewerkschaften berührt werden, sind sie mit den zuständigen Gewerkschaftsvorständen bzw. -leitungen abzustimmen. (3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterstützen die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung von Rationalisierungs- und anderen Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, bei der Einhaltung der Arbeitskräftepläne und bei der Produktion von Konsumgütern. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte haben das Recht, die Verwirklichung der von ihnen getroffenen Entscheidungen, die Erfüllung der Pläne der Konsumgüterproduktion, der Reparaturen und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Durchführung der Auflagen zum rationellen Einsatz und zur Freisetzung von Arbeitskräften zu kontrollieren. (4) Die Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten zu unterbreiten. Kapitel II Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Räte, Kommissionen und Abgeordneten §5 Arbeitsprinzipien der örtlichen Volksvertretungen (1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen als arbeitende Körperschaften durch ihre Tagungen, ihre Räte, ihre Kommissionen, durch das Wirken der Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den Wohngebieten die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle, (2) Die Beschlüsse enthalten die für die Wahrnehmung der Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen wichtigsten Aufgaben und sind für die Bürger verständlich zu gestalten. Sie bilden die Grundlage für das einheitliche und koordinierte Handeln der an ihrer Verwirklichung Beteiligten. Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat spätestens innerhalb von 7 Tagen den für die Durchführung verantwortlichen Betrieben und Einrichtungen sowie den Bürgern bekanntzumachen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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