Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 315

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 315); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 18. Juli 1973 315 trolle aus. Sie nutzen in ihrer Tätigkeit die Kontrollergebnisse der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und fördern die Entwicklung der Volkskontrolle. (7) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung, einschließlich der Zivilverteidigung, und der Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. (8) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe leiten und planen die sozialistische Wehrerziehung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie fördern die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bürger zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes. Die Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet. §3 (1) Die örtlichen Volksvertretungen haben in Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes alle territorialen Möglichkeiten und Reserven auszunutzen und für die Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen wirksam zu machen. Sie organisieren die umfassende Mitwirkung der Bürger, fördern allseitig ihre Initiative, ihren Ideenreichtum, ihr Organisationstalent und ihre hohe Einsatzbereitschaft und unterstützen den sozialistischen Wettbewerb. Dabei arbeiten sie unmittelbar mit den Gewerkschaften zusammen, stimmen wichtige Aufgaben, insbesondere des Volkswirtschaftsplanes, mit ihren Vorständen ab und informieren sie über den Stand der Durchführung der staatlichen Aufgaben. Sie wirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front zusammen. (2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gewährleisten, daß die Bürger ihre Rechte auf Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung staatlicher Aufgaben umfassend wahrnehmen können. Sie organisieren die rechtzeitige und gründliche Information der Bürger über staatliche Beschlüsse und Maßnahmen sowie den Stand ihrer Verwirklichung. Sie haben die Eingaben der Bürger, ihre Vorschläge und kritischen Hinweise unverzüglich zu bearbeiten, zu beantworten, auszuwerten und daraus für ihre Tätigkeit erforderliche Schlußfolgerungen zu ziehen. (3) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front den Wettbewerb in den Wohngebieten, Städten und Gemeinden. §4 (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte arbeiten mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Ziel zusammen, auf die effektivste Weise die erforderlichen territorialen Voraussetzungen für deren Tätigkeit zur Erfüllung der gesamtstaatlichen Aufgaben zu schaffen und dazu gleichzeitig im Rahmen ihrer Verantwortung eine harmonische mit der Entwicklung der Zweige und Bereiche abgestimmte politische, ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung im Territorium zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere Fragen der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten, der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, der Standortverteilung der Produktivkräfte, der Entwicklung der Infrastruktur, der rationellen Inanspruchnahme territorialer Ressourcen, des rationellen Einsatzes des Arbeitsvermögens und der sozialistischen Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterbreiten hierzu den für die Leitung der Zweige und Bereiche verantwortlichen staatlichen Organen Vorschläge und treffen in Übereinstimmung mit den für die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen verantwortlichen zentralen Staatsorganen verbindliche Entscheidungen. (2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Werktätigen der in ihrem Territorium befindlichen Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend den Möglichkeiten zu unterstützen und zu koordinieren. Sie sind berechtigt, mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen Vereinbarungen zur planmäßigen und effektiven Nutzung solcher Mittel und Kapazitäten zu treffen, die diesen zur Versorgung und Betreuung der Werktätigen und zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens zur Verfügung stehen, bzw. entsprechend den Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen. Die Vereinbarungen bzw. Auflagen sind insbesondere auf die Verbesserung der Arbeiterversorgung und der Wohnbedingungen, der Schulspeisung, des Berufsverkehrs, der Aus- und Weiterbildung, einschließlich des polytechnischen Unterrichts, der Kinderbetreuung, der Reparatur- und Dienstleistungen, der gesundheitlichen und sozialen Betreuung, des Umweltschutzes und des Ferien- und Erholungswesens zu richten. Sofern davon Rechte der Gewerkschaften berührt werden, sind sie mit den zuständigen Gewerkschaftsvorständen bzw. -leitungen abzustimmen. (3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterstützen die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung von Rationalisierungs- und anderen Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, bei der Einhaltung der Arbeitskräftepläne und bei der Produktion von Konsumgütern. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte haben das Recht, die Verwirklichung der von ihnen getroffenen Entscheidungen, die Erfüllung der Pläne der Konsumgüterproduktion, der Reparaturen und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Durchführung der Auflagen zum rationellen Einsatz und zur Freisetzung von Arbeitskräften zu kontrollieren. (4) Die Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten zu unterbreiten. Kapitel II Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Räte, Kommissionen und Abgeordneten §5 Arbeitsprinzipien der örtlichen Volksvertretungen (1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen als arbeitende Körperschaften durch ihre Tagungen, ihre Räte, ihre Kommissionen, durch das Wirken der Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den Wohngebieten die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle, (2) Die Beschlüsse enthalten die für die Wahrnehmung der Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen wichtigsten Aufgaben und sind für die Bürger verständlich zu gestalten. Sie bilden die Grundlage für das einheitliche und koordinierte Handeln der an ihrer Verwirklichung Beteiligten. Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat spätestens innerhalb von 7 Tagen den für die Durchführung verantwortlichen Betrieben und Einrichtungen sowie den Bürgern bekanntzumachen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 315) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 315)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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