Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 306

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 306 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 306); 306 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. Juli 1973 (3) Die Dauer der Freistellung von der Arbeit für Abendstudenten an Fachschulen zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Praktika und Exkursionen, zur Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen sowie zur Anfertigung von Belegarbeiten beträgt 23 Freistellungstage im Durchschnitt je Studienjahr. (4) Im Abendstudium an Hoch- und Fachschulen ist die Freistellung stundenweise zu gewähren, wenn die Teilnahme an planmäßigen Lehrveranstaltungen dies erfordert. Insgesamt dürfen hierbei die in den Absätzen 1 und 3 genannten Freistellungstage nicht überschritten werden. (5) Der in den Absätzen 1 bis 3 angegebene Durchschnittswert der jährlichen Freistellung kann entsprechend den jeweiligen Studienanforderungen in den einzelnen Studienjahren variiert werden. Die Freistellung in einem Studienjahr für Fern- und Abendstudenten an Hochschulen darf hierbei 60 Arbeitstage, für Fernstudenten an Fachschulen 50 Arbeitstage und für Abendstudenten an Fachschulen 28 Arbeitstage nicht überschreiten. (6) Studenten des Fern- und Abendstudiums der Hochschulen erhalten zur Anfertigung und Verteidigung der Diplomarbeiten eine Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Monaten, deren Zeitpunkt im Studienplan festgelegt wird. (7) Zur Vorbereitung und Ablegung der Fachschulabschluß-Prüfungen sind die Fern- und Abendstudenten bis zu 2 Monaten von der Arbeit freizustellen. §4 (1) Teilnehmer am Teilstudium sind zu den im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen von der Arbeit durch die Betriebe freizustellen. (2) Teilnehmer am postgradualen Studium sind zum Besuch der Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an den Prüfungen und zur Anfertigung von Belegarbeiten jährlich 36 Arbeitstage und zur Anfertigung der Abschlußarbeit bis zu 4 Wochen von der Arbeit freizustellen. §5 (1) Die konkrete Freistellung gemäß § 3 sowie § 4 Abs. 2 wird durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen mit der Bestätigung der Ausbildungsdokumente festgelegt. (2) Werden Lehrveranstaltungen im Fern- und Abendstudium an arbeitsfreien Werktagen durchgeführt, zählen diese Tage nicht als Freistellung von der Arbeit im Sinne dieser Anordnung. Bei der Freistellung gemäß § 3 Absätze 6 und 7 und bei der Freistellung zur Anfertigung der Abschlußarbeit gemäß § 4 Abs. 2 sind die arbeitsfreien Werktage mit einzubeziehen. §6 (1) Vollbeschäftigte weibliche Werktätige mit 3 und mehr zu ihrem eigenen Haushalt gehörenden Kindern bis zu 16 Jahren werden zusätzlich monatlich einen Arbeitstag von der Arbeit freigestellt, wenn sie ein Fern- oder Abendstudium durchführen. (2) Für Fern- und Abendstudentinnen im Frauensonderstudium an den Hoch- und Fachschulen gilt anstelle der im Abs. 1 und im § 3 Absätze 1 bis 3 genannten Freistellungen die im § 6 der Anordnung vom 15. Mai 1970 zur Durchführung der Ausbildung von Frauen im Sonderstudium an den Hoch-und Fachschulen genannte Freistellung. §7 Die in dieser Anordnung festgelegten Freistellungen von der Arbeit gelten nicht für das Fernstudium der Oberstufenleh- rer, der Erzieher und Kindergärtnerinnen. Dazu erläßt der Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen gesonderte Bestimmungen*. Finanzielle Regelungen §8 (1) Fern- und Abendstudenten, Teilnehmer am Teilstudium und an Weiterbildungsmaßnahmen zahlen Studiengebühren. (2) Die Studiengebühren im Fern-, Abend- und Teilstudium betragen a) an Hochschulen 120 M je Studienjahr bzw. 10 M je Monat, b) an Fachschulen 80 M je Studienjahr bzw. 7 M je Monat. Diese Gebührensätze gelten auch für postgraduale Studien und Lehrgänge, soweit sie im Fern- oder Abendstudium (mit durchschnittlich bis zu einem Tag Lehrveranstaltungen je Studienwoche lt. Studienplan) durchgeführt werden. (3) Die Studiengebühren für postgraduale Studien und Lehrgänge, die ganz oder teilweise in Intensivform (mit 10 und mehr Lehrveranstaltungsstunden je Woche lt. Studienplan) durchgeführt werden, betragen a) an Hochschulen 10 M je Studienwoche,' b) an Fachschulen 7 M je Studienwoche. Dabei dürfen die Studiengebühren im Studienjahr nicht die im Abs. 2 genannten Jahresbeträge überschreiten. Die Mindestgebühr beträgt 10 M. (4) Gasthörer zahlen Studiengebühren gemäß Abs. 2, wenn sie bis zu 9 Lehrveranstaltungsstunden je Woche belegen. Gasthörer, die 10 und mehr Lehrveranstaltungsstunden je Woche belegen, zahlen Studiengebühren gemäß Abs. 3. Bei Teilnahme an Prüfungen gemäß Abs. 6 der Anweisung Nr. 16/1969 des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen sind vom Gasthörer Prüfungsgebühren in Höhe von 50 M zu entrichten. (5) Fern- und Abendstudenten, die gemäß § 15 ein Stipendium erhalten, zahlen keine Studiengebühren. (6) Die Zahlung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb der Qualifikation als Sprachkundiger richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften**. § 9 (1) Die gemäß § 8 Abs. 2 zu zahlenden Studiengebühren sind in 2 gleichen Raten für jeweils ein Studienhalbjahr zu zahlen. Die Studiengebühren sind an die Hoch- bzw. Fachschule zu entrichten, die im jeweiligen Studienhalbjahr die Aus- bzw. Weiterbildung durchführt. * Zur Zeit gelten: Anweisung des Ministers für Volksbildung vom 15. April 1964 zur Durchführung des Fernstudiums für Erzieher in Lehrlingswohnheimen, Jugendwerkhöfen, Jugendhäusern, Durchgangsheimen und Jugendherbergen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 10/1964), Anweisung des Ministers für Volksbildung vom 14. September 1970 für das Fernstudium zur Ausbildung von Fachlehrern (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 21/1970), Anweisung des Leiters des staatlichen Amtes für Berufsausbildung vom 6. September 1966 über das Fernstudium für Erzieher (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 23/24 1966). * Anordnung vom 1. September 1968 über die Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Qualifikation als Sprachkundiger (GBl. II Nr. 94 S. 759);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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