Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 303

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 303 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 303); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. Juli 1973 303 (3) Diese Anordnung gilt für die Qualifizierung der Werktätigen ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit in Form des Fern- und Abendstudiums mit dem Ziel des Hoch- oder Fachschulabschlusses. § 2 Voraussetzungen für die Studienbewerbung und Zulassung zum Fern- oder Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen (1) Voraussetzungen für die Studienbewerbung und Zulassung zum Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen sind: die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, gute Leistungen in der beruflichen Entwicklung. (2) Voraussetzung für die Bewerbung zum Fern- und Abendstudium an den Hochschulen ist der Nachweis, der Hochschulreife, in der Regel eine abgeschlossene und der gewählten Studienrichtung entsprechende Berufsausbildung und eine mehrjährige berufliche Praxis. (3) Voraussetzung für die Bewerbung zum Fern- und Abendstudium an den Fachschulen ist der Nachweis der Kenntnisse der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule, der Abschluß einer der gewählten Studienrichtung entsprechenden Berufsausbildung und in der Regel eine mehrjährige berufliche Praxis. Bewerbung § 3 (1) Die Bewerbung für ein Hochschulfern- oder -abend-studium erfolgt an einer Hochschule. Die Bewerbungsunterlagen sind einzureichen bei der Zentralstelle für das Hochschulfernstudium des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Zentralstelle genannt). (2) Die Bewerbung für ein Fachschulfem- oder -abend-studium erfolgt an einer Fachschule. Die Bewerbungsunterlagen sind bei der entsprechenden Fachschule einzureichen. (3) Bestandteile der Bewerbungsunterlagen sind: Aufnahmeantrag Lebenslauf 4 Paßbilder Zeugnisabschriften Begründung des Studienwunsches Gesundheitszeugnis ausführliche Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers durch den Betrieb in Abstimmung mit den gesellschaftlichen Organisationen Stellungnahme des Leiters des Betriebes zum Studienantrag Bewerberkarte für Hochschulfernstudenten für männliche Bewerber die auf dem Aufnahmeantrag eingetragene Entscheidung des zuständigen Wehrkreiskommandos über die Einberufung zum aktiven Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst, die auf Anforderung des Bewerbers für ein Hochschulfern- oder -abendstudium in der Zeit vom 1. bis 31. August des der Studienaufnahme vorausgehenden Jahres und des Bewerbers für ein Fachschulfem- oder -abendstudium in der Zeit vom 2. bis 31. Januar des Jahres der Studienaufnahme vorgenommen wird für Bürger anderer Staaten die schriftliche Zustimmung der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. (4) Werden Werktätige durch die Leiter der Betriebe zum Studium delegiert, ist das Delegierungsschreiben Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. (5) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen für das Fem-und Abendstudium werden über die Kaderabteilungen der Betriebe der Zentralstelle bzw. den Fachschulen übergeben. Zeitweilig nicht berufstätige Bewerber reichen die Bewerbungsunterlagen direkt an die Zentralstelle bzw. an die entsprechende Fachschule ein. (6) Die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen und die Einhaltung des Bewerbungstermins sind Voraussetzung für die Bearbeitung des Studienantrages. Doppelbewerbungen sind unzulässig. (7) Der Bewerbungstermin wird durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen festgelegt und veröffentlicht. § 4 (1) Eine Delegierung zum Fern- oder Abendstudium an den Hoch- oder Fachschulen können Werktätige erhalten, die sich in der politischen und beruflichen Arbeit bewährt haben. Sie wird durch den Leiter des Betriebes in Abstimmung mit den gesellschaftlichen Organisationen in schriftlicher Form überreicht und gilt für die gesamte Dauer des Studiums. (2) Mit der Delegierung verpflichtet sich der Leiter des Betriebes zur Festlegung von Maßnahmen, die eine erfolgreiche Durchführung des Studiums und den Einsatz des Werktätigen entsprechend seiner erreichten Qualifikation unterstützen. Dazu wird zwischen dem Betriebsleiter und dem Werktätigen ein Qualifizierungsvertrag abgeschlossen. Auswahl und Zulassung § 5 (1) Der Rektor der Hochschule bzw. der Direktor der Fachschule leitet die Auswahl- und Zulassungsarbeit. (2) Der Rektor der Hochschule bzw. der Direktor der Fachschule bildet eine Zulassungskommission. Zur Auswahl der Bewerber und zur Vorbereitung der Entscheidungen kann er bei der Zulassungskommission Arbeitsgruppen bilden. § 6 (1) Mitglieder der Zulassungskommission sind: an Hochschulen der für das Fern- und Abendstudium verantwortliche Direktor bzw. an Fachschulen ein Stellvertreter des Direktors als Vorsitzender ein Sekretär der Vorsitzende der jeweiligen Arbeitsgruppe je ein Mitglied der Gewerkschafts- und FDJ-Leitung der Hoch- bzw. Fachschule. (2) An den Beratungen der Zulassungskommission können teilnehmen: Abgeordnete der Volksvertretungen Vertreter der zentralen Staatsorgane Vertreter der Parteien und Massenorganisationen Vertreter der Betriebe Vertreter der bewaffneten Organe.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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