Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 303

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 303 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 303); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. Juli 1973 303 (3) Diese Anordnung gilt für die Qualifizierung der Werktätigen ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit in Form des Fern- und Abendstudiums mit dem Ziel des Hoch- oder Fachschulabschlusses. § 2 Voraussetzungen für die Studienbewerbung und Zulassung zum Fern- oder Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen (1) Voraussetzungen für die Studienbewerbung und Zulassung zum Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen sind: die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, gute Leistungen in der beruflichen Entwicklung. (2) Voraussetzung für die Bewerbung zum Fern- und Abendstudium an den Hochschulen ist der Nachweis, der Hochschulreife, in der Regel eine abgeschlossene und der gewählten Studienrichtung entsprechende Berufsausbildung und eine mehrjährige berufliche Praxis. (3) Voraussetzung für die Bewerbung zum Fern- und Abendstudium an den Fachschulen ist der Nachweis der Kenntnisse der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule, der Abschluß einer der gewählten Studienrichtung entsprechenden Berufsausbildung und in der Regel eine mehrjährige berufliche Praxis. Bewerbung § 3 (1) Die Bewerbung für ein Hochschulfern- oder -abend-studium erfolgt an einer Hochschule. Die Bewerbungsunterlagen sind einzureichen bei der Zentralstelle für das Hochschulfernstudium des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Zentralstelle genannt). (2) Die Bewerbung für ein Fachschulfem- oder -abend-studium erfolgt an einer Fachschule. Die Bewerbungsunterlagen sind bei der entsprechenden Fachschule einzureichen. (3) Bestandteile der Bewerbungsunterlagen sind: Aufnahmeantrag Lebenslauf 4 Paßbilder Zeugnisabschriften Begründung des Studienwunsches Gesundheitszeugnis ausführliche Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers durch den Betrieb in Abstimmung mit den gesellschaftlichen Organisationen Stellungnahme des Leiters des Betriebes zum Studienantrag Bewerberkarte für Hochschulfernstudenten für männliche Bewerber die auf dem Aufnahmeantrag eingetragene Entscheidung des zuständigen Wehrkreiskommandos über die Einberufung zum aktiven Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst, die auf Anforderung des Bewerbers für ein Hochschulfern- oder -abendstudium in der Zeit vom 1. bis 31. August des der Studienaufnahme vorausgehenden Jahres und des Bewerbers für ein Fachschulfem- oder -abendstudium in der Zeit vom 2. bis 31. Januar des Jahres der Studienaufnahme vorgenommen wird für Bürger anderer Staaten die schriftliche Zustimmung der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. (4) Werden Werktätige durch die Leiter der Betriebe zum Studium delegiert, ist das Delegierungsschreiben Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. (5) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen für das Fem-und Abendstudium werden über die Kaderabteilungen der Betriebe der Zentralstelle bzw. den Fachschulen übergeben. Zeitweilig nicht berufstätige Bewerber reichen die Bewerbungsunterlagen direkt an die Zentralstelle bzw. an die entsprechende Fachschule ein. (6) Die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen und die Einhaltung des Bewerbungstermins sind Voraussetzung für die Bearbeitung des Studienantrages. Doppelbewerbungen sind unzulässig. (7) Der Bewerbungstermin wird durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen festgelegt und veröffentlicht. § 4 (1) Eine Delegierung zum Fern- oder Abendstudium an den Hoch- oder Fachschulen können Werktätige erhalten, die sich in der politischen und beruflichen Arbeit bewährt haben. Sie wird durch den Leiter des Betriebes in Abstimmung mit den gesellschaftlichen Organisationen in schriftlicher Form überreicht und gilt für die gesamte Dauer des Studiums. (2) Mit der Delegierung verpflichtet sich der Leiter des Betriebes zur Festlegung von Maßnahmen, die eine erfolgreiche Durchführung des Studiums und den Einsatz des Werktätigen entsprechend seiner erreichten Qualifikation unterstützen. Dazu wird zwischen dem Betriebsleiter und dem Werktätigen ein Qualifizierungsvertrag abgeschlossen. Auswahl und Zulassung § 5 (1) Der Rektor der Hochschule bzw. der Direktor der Fachschule leitet die Auswahl- und Zulassungsarbeit. (2) Der Rektor der Hochschule bzw. der Direktor der Fachschule bildet eine Zulassungskommission. Zur Auswahl der Bewerber und zur Vorbereitung der Entscheidungen kann er bei der Zulassungskommission Arbeitsgruppen bilden. § 6 (1) Mitglieder der Zulassungskommission sind: an Hochschulen der für das Fern- und Abendstudium verantwortliche Direktor bzw. an Fachschulen ein Stellvertreter des Direktors als Vorsitzender ein Sekretär der Vorsitzende der jeweiligen Arbeitsgruppe je ein Mitglied der Gewerkschafts- und FDJ-Leitung der Hoch- bzw. Fachschule. (2) An den Beratungen der Zulassungskommission können teilnehmen: Abgeordnete der Volksvertretungen Vertreter der zentralen Staatsorgane Vertreter der Parteien und Massenorganisationen Vertreter der Betriebe Vertreter der bewaffneten Organe.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diens teinheiten, insbesondere der Linie und den Bezirksverwaltungcn Verwaltungen mit Staatsgrenze, vor allem.

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