Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 301

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 301 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 301); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. Juli 1973 301 132 91 130 132 91 320 132 94 400 132 91 200 132 91 400 132 96 130 132 91 310 132 91 461 133 54 500 (2) Für Industrieöfen der Glas- und Keramikindustrie gemäß ELN-Verzeichnis, Teil VII, ELN-Nummern: 21 55 00 00 21 56 00 00 ist diese Anordnung von den zuständigen Bilanzorganen, Versorgungsbereichen und Fondsträgern analog anzuwenden. § 2 Als Industrieöfen im Sinne dieser Anordnung gelten Industrieöfen, Erwärmungseinrichtungen und Indusitrieofenan-lagen, die die Aufgabe haben, Stoffe durch zweckmäßige Wärmeanwendung in einen für die Be- bzw. Verarbeitung geeigneten Zustand zu überführen. Industrieöfen besitzen einen geometrisch geschlossenen Erwärmungsraum, der mit feuerfestem Material ausgekleidet ist. Erwärmungseinrichtungen sind nicht oder nur in der Hochtemperaturzone mit feuerfestem Material ausgekleidet oder benötigen keinen geometrisch geschlossenen Erwärmungsraum. II. Methodik § 3 Bedarfsmeldungen für Industrieöfen haben auf dem Formblatt M IOB zu erfolgen. Hierbei sind die „Methodischen Hinweise zur Ausarbeitung der verbraucherseitigen Planinformation Bedarfsnachweis für Industrieöfen Formblatt M IOB gültig ab Planjahr 1974“ zu beachten. § 4 (1) Das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik ist durch die zuständigen Ministerien bzw. anderen zentralen Staatsorgane über nicht gelöste Bilanzprobleme zu informieren. Gleichzeitig sind Lösungsvorschläge zu unterbreiten. (2) Die Verantwortung der zuständigen Bilanzorgane zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. § 5 Ausgewählte Fondsträger haben, nach Aufforderung durch das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, dem Zentralen Erzeugnisgruppenrat Industrieofenbau über ihre zuständigen zentralen Staatsorgane ihren Bedarf an Industrieöfen mitzuteilen. III. Schlußbestimmung § 6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 1. Juni 1973 Der Minister für Elektrotechnik und Elektronik Steger Anordnung über das Fern- und Abendstudium * an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 Gemäß §§ 46, 52 und 57 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBL I Nr. 6 S. 83) wird zur Durchführung des Fern- und Abendstudiums an den Hoch- und Fachschulen im Einvernehmen mit den Leitern der zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die Universitäten und Hochschulen (nachstehend Hochschulen genannt) und die Ingenieur- und Fachschulen (nachstehend Fachschulen genannt). (2) Diese Anordnung gilt nicht für die Hoch- und Fachschulen der bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organisationen. §2 Ziel und Inhalt (1) Fern- und Abendstudium ist die zum Hochschul- bzw. Fachschulabschluß führende Qualifizierung von Werktätigen ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit. (2) Das Fern- und Abendstudium wird in ausgewählten Fachrichtungen an den Hoch- und Fachschulen durchgeführt. Uber die Aufnahme bzw. Einstellung des Studiums und die Festlegung der ausbildenden Hoch- und Fachschulen entscheidet der Minister für Hoch- und Fachschulwesen auf der Grundlage der gültigen Nomenklatur der Fachrichtungen in Übereinstimmung mit den Leitern der zentralen Staatsorgane, denen die ausbildenden Hoch- und Fachschulen unterstehen. (3) Das Fern- und Abendstudium wird auf der Grundlage verbindlicher Studienpläne und Lehrprogramme durchgeführt, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften* ausgearbeitet, bestätigt und eingeführt werden. (4) Die Studienzeit wird in Übereinstimmung mit dem Studienziel und dem Studieninhalt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fern- und Abendstudiums vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen festgelegt und in den Ausbildungsdokumenten ausgewiesen. Leitung und Planung des Fern- und Abendstudiums §3 (1) Die Leitung, Planung und Bilanzierung des Fern- und Abendstudiums an den Hoch- und Fachschulen erfolgt durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen in Zusammenarbeit mit den zuständigen zentralen Staatsorganen. (2) Das Fern- und Abendstudium ist in die Planung des Bedarfs und der Bestandsentwicklung an Hoch- und Fachschulkadern einzubeziehen. §4 Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen sind für eine auf hohem theoretischem Niveau stehende * Anordnung vom 28. Dezember 1972 über die Ausarbeitung und Bestätigung der Ausbildungsdokumente für das Studium an Universitäten und Hochschulen sowie Ingenieur- und Fachschulen der DDR (GBl. I 1973 Nr. 4 S. 51);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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