Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 288

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 288 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 288); 288 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 22. Juni 1973 Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane sowie die Vorsitzenden der Räte der Bezirke haben die Bestandsnormative für feste Brennstoffe bis zum 30. Juni des Jahres den Fondsträgern und Betrieben ihres Bereiches verbindlich vorzugeben. (2) Das Informationssystem über die Bestandshaltung ist entsprechend der bestätigten Nomenklatur zu organisieren und durchzuführen. Die Leiter der berichtspflichtigen Organe für die liefer- und verbraucherseitige Bestandshaltung haben dazu den Kreis der Vorratshalter, für die die regelmäßige Bestandsberichterstattung erfolgt, gemeinsam mit dem Minister für Materialwirtschaft verbindlich festzulegen. Bei sich abzeichnender Unterschreitung der festgelegten Mindestvorräte sind durch die berichtspflichtigen Organe sofortige Fallinformationen, verbunden mit Lösungsvorschlägen, dem Minister für Materialwirtschaft zu unterbreiten. (3) Der Minister für Materialwirtschaft hat auf der Grundlage der Bestandsmeldungen der berichtspflichtigen Organe eine ständige Kontrolle über den Stand der Winterbevorratung bei den ausgewählten Erzeugnissen zu sichern, den zentralen Staatsorganen, die für die Bestandshaltung bei diesen ausgewählten Positionen die Verantwortung für die Vorratshaltung tragen, geeignete Vorschläge zur Veränderung der Situation zu unterbreiten. (4) Zur Sicherung der vollen und rechtzeitigen Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen, ist durch den Minister für Kohle und Energie zu sichern, daß die Zulieferungen der Kohleindustrie an den Kohlehandel kontinuierlich in benötigter Qualität erfolgen und gemeinsam mit dem Minister für Materialwirtschaft die Kontrolle darüber ausgeübt wird. §9 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 14. Juni 1973 Rauchfuß Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Schiedskommissionsordnung ' Ordnung über die Stellung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Beiräte für Schiedskommissionen bei den Direktoren der Kreisgerichte und bei den Präsidien der Bezirksgerichte (Beiratsordnung) vom 7. Mai 1973 Auf Grund des § 67 der Schiedskommissionsordnung vom 4. Oktober 1968 (GBl. I Nr. 16 S. 299) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe, dem Nationalrat der Nationalen Front und dem Bundesvorstand des FDGB folgendes bestimmt: §1 Stellung (1) Der gemäß § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 der Schiedskommissionsordnung tätige Beirat für Schiedskommissionen (im folgenden Beirat genannt) ist ein beratendes Organ des Direktors des Kreisgerichts und des Präsidiums des Bezirksgerichts bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen. Seine Arbeit dient der Förderung der Tätigkeit der Schiedskommissionen und der Vervollkommnung ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit. (2) Der Beirat beim Direktor des Kreisgerichts besteht aus seinem Leiter und je einem Vertreter des Kreisstaatsanwalts, des Volkspolizeikreisamtes, des Rates des Kreises, des Kreisausschusses der Nationalen Front und des Kreisvorstandes des FDGB sowie aus Vorsitzenden von Schiedskommissionen. Die Vorsitzenden der Schiedskommissionen werden vom Direktor des Kreisgerichts in den Beirat berufen. (3) Der Beirat beim Präsidium des Bezirksgerichts besteht aus seinem Leiter und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Organe des Bezirkes sowie aus Vorsitzenden von Schiedskommissionen und Leitern von Beiräten bei den Kreisgerichten. Die Vorsitzenden der Schiedskommissionen und Leiter von Beiräten werden vom Direktor des Bezirksgerichts in den Beirat berufen. (4) Die Mitglieder des Beirates beraten und unterstützen im Rahmen der gesetzlichen Verantwortung der durch sie vertretenen Organe den Direktor des Kreisgerichts und das Präsidium des Bezirksgerichts bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen. (5) Der Direktor des Kreis- oder Bezirksgerichts kann auch Mitarbeiter des Gerichts in den Beirat berufen. (6) Leiter des Beirates beim Kreisgericht ist der Direktor oder sein Stellvertreter und beim Bezirksgericht ein Mitglied des Präsidiums. §2 Aufgaben (1) Der Beirat berät und unterstützt den Direktor des Kreisgerichts und das Präsidium des Bezirksgerichts bei folgenden Aufgaben: Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung und der Gesetzlichkeit in der Rechtsprechung der Schiedskommissionen ; Förderung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Arbeit der Schiedskommissionen; Mitarbeit der Schiedskommissionen bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten gemäß ihrer Zuständigkeit; Gestaltung einer effektiven Zusammenarbeit der Schiedskommissionen mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Ausschüssen der Nationalen Front. (2) Gegenstand von Beratungen des Beirates sind vor allem: Einschätzungen der Rechtsprechung der Schiedskommissionen und ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit, insbesondere in Vorbereitung von Tagungen der örtlichen Volksvertretungen, von Plenartagungen des Bezirksgerichts und von Kreis- oder Bezirkskonferenzen mit Mitgliedern der Schiedskommissionen; die Durchsetzung von Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen, die für die Leitung und Tätigkeit der Schiedskommissionen von Bedeutung sind; die Verwirklichung von Aufgaben aus Leitungsdokumenten der übergeordneten Gerichte und des Ministeriums der Justiz sowie die Auswertung von Kreis- oder Bezirkskonferenzen mit Mitgliedern der Schiedskommissionen in der Leitung und Tätigkeit der Schiedskommissionen; Einschätzungen der Übergabe- oder Antragspraxis bei Strafsachen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Schulpflichtverletzungen und arbeitsscheuem Verhalten; der Inhalt von Berichterstattungen über die Tätigkeit der Schiedskommissionen vor den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie vor den Ausschüssen der Nationalen Front, die durch den Direktor des Gerichts oder durch Vorsitzende von Schiedskommissionen erfolgen; die Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Schiedskommissionen, insbesondere die Notwendigkeit von Nachwahlen und Veränderungen von Schiedskommissionsbereichen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unternehmen. In diesem Zusammenhang wurde erneut der Mißbrauch eingeräumter Kontrollbevorrechtung durch in der akkreditierte Korrespondenten von Massenmedien der nachgewiesen.

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