Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 287 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 287); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 22. Juni 1973 287 persönlich die Wirksamkeit der von ihnen auf der Grundlage der Winterordnung festgelegten Maßnahmen im Monat September zu überprüfen und erforderlichenfalls notwendige Veränderungen vorzunehmen. §2 Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß die Aufgaben zur Winterfestmachung mit den Arbeitskollektiven beraten, ihre Vorschläge beachtet und bei der Ausarbeitung der Winterfestmachungspläne genutzt werden. Sie haben zu gewährleisten, daß in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsorganisation die Realisierung der Maßnahmen zur Wintervorbereitung Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs wird. In den Monaten Juli und August ist ihre Realisierung in den monatlichen Rechenschaftslegungen der Leiter vor den Werktätigen einzuschätzen. §3 Die Leiter der Betriebe haben die Pläne für den Einsatz der Werktätigen ihrer Betriebe bei kurzfristigen Ausfällen der Energieversorgung zu überprüfen, um deren zweckmäßigsten Einsatz zu gewährleisten und volkswirtschaftliche Verluste weitgehend auszuschließen. Die operativ-taktischen Dokumente hierzu sind in den Sommermonaten in den Betrieben und Kombinaten zu erarbeiten, mit den Werktätigen zu beraten und im Training auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen. §4 Die Vorsitzenden der örtlichen Räte haben zu veranlassen, daß die Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Arbeitskräfte für die Energiewirtschaft und das Verkehrswesen zur Sicherung der Versorgungs- und Transportaufgaben auf der Grundlage der Ziff. 7 der Winterordnung vom 12. November 1970 in vollem Umfang erfolgt. Die dafür erforderlichen Beauflagungen sind bis zum 30. Juni des Jahres zu erteilen. §5 1 (1) Die Leiter in den Bereichen des Verkehrswesens und der Energiewirtschaft haben bis zum 31. Mai des Jahres den Bedarf an Kräften und Mitteln für den Winterdienst, für den .noch keine vertragliche Bindung erreicht wurde, bei den zuständigen Staatsorganen anzumelden, 31. August des Jahres mit den festgelegten Vertragspartnern die erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen. (2) Durch die Betriebe des Verkehrswesens und der Energiewirtschaft ist zu sichern, daß zwischen den Vertragspartnern geregelt wird, wer im Ernstfall benachrichtigt wird und wer für die weitere Alarmierung verantwortlich ist, den von den Betrieben für den Einsatz vorgesehenen Werktätigen bekannt ist, wo sie zum Einsatz kommen, wo sich die entsprechenden Konzentrierungspunkte und Betreuungseinrichtungen befinden, unter normalen und erschwerten Bedingungen (sonn-, feiertags und nachts) ein Havarietraining durchgeführt wird und die Erkenntnisse mit den Leitern und den Werktätigen gründlich ausgewertet werden. (3) Die Leiter der Betriebe sichern, daß die betreffenden Werktätigen über den vorgesehenen Einsatz umfassend informiert und für ihre Benachrichtigung Alarmpläne erarbeitet werden, jederzeit ein verantwortlicher Mitarbeiter des Betriebes erreichbar ist, der über die erforderlichen Informationen verfügt und die notwendigen Entscheidungen zur Auslösung der Alarmierung treffen kann. (4) Zwischen den Betrieben des Verkehrswesens sowie der Energiewirtschaft und den örtlichen Räten ist die Auslösung von Alarmstufen verbindlich abzustimmen und die gegenseitige Benachrichtigung festzulegen. (5) Die Leiter der Betriebe haben zu gewährleisten, daß bei einsetzenden extremen Witterungsbedingungen von der Auslösung des Alarms bis zum Eintreffen der zusätzlichen Kräfte schnell einsatzfähige Kräfte (z. B. internatsmäßig untergebrachte Kräfte, Mitarbeiter aus den Verwaltungen der Energie- und Verkehrsbetriebe) zur Verfügung stehen. Dazu sind zwischen den Betrieben des Verkehrswesens bzw. der Energiewirtschaft mit den zuständigen Organen und Einrichtungen Vereinbarungen abzuschließen. Weitere erforderliche Festlegungen sind gemeinsam von den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise und den Leitern dieser Organe und Einrichtungen zu treffen. (6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 sind bis zum 30. September des Jahres durchzuführen. In der „Woche der Winterbereitschaft und des Brandschutzes“ ist die Realisierung dieser Maßnahmen durch Nachkontrollen zu überprüfen. (7) Bei Investitionsvorhaben, vor allem auf den Baustellen der Energiewirtschaft, sind durch die General- und Hauptauftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Wintervorbereitung durchzuführen und unter straffe Kontrolle zu nehmen. §6 (1) Die zuständigen Minister haben den Bedarf des Verkehrswesens, der Energiewirtschaft und des volkseigenen Kohlehandels an Winterdiensttechnik, Material, Ersatzteilen und an Arbeitsschutzbekleidung planmäßig abzudecken. Sie haben zu gewährleisten, daß die Wirtschaftsverträge für das I. Quartal des folgenden Jahres spätestens bis zum 20. Oktober des Jahres schwerpunktmäßig abgeschlossen werden. (2) Die zuständigen Minister haben zu gewährleisten, daß in den Bereichen des Maschinenbaus, des Chemieanlagenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik zur schnellen Behebung von aufgetretenen Störungen im Produktionsprozeß der Zweige der Energiewirtschaft operative Entstörungsbrigaden gebildet werden. Der Einsatz erfolgt durch Weisung des Ministers für Kohle und Energie nach Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane. §7 (1) Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise haben rechtzeitig Maßnahmen zur planmäßigen Versorgung mit festen und flüssigen Brennstoffen, Elektroenergie und Gas sowie zur Sicherung der Stabilität des Elektroenergie- und Gasverbundsystems im Winterhalbjahr und zur sparsamen und rationellen Energieanwendung in der Volkswirtschaft und den anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einzuleiten. (2) Die Leiter der Staatsorgane und der wirtschaftsleitenden Organe haben zu sichern, daß in allen Zweigen der Volkswirtschaft, in denen Energieerzeugungsanlagen installiert sind, grundsätzlich bis zum 30. September des Jahres die Generalreparaturen abgeschlossen werden, um damit Grundlagen für eine hohe Energiedärbietung in den Wintermonaten zu erreichen, bei der Planung des Einsatzes von vorhandenen energieintensiven Anlagen und Geräten grundsätzlich davon ausgegangen wird, Generalreparaturen und Revisionen an diesen Anlagen in den Wintermonaten durchzuführen, die Reparaturen an den Fernwärmeversorgungsanlagen bis zum 31. August des Jahres abgeschlossen werden. §8 (1) Die bestätigten Richtsatztage als Mindestbevorratung bzw. Richtwerte und Normative für die Bevorratung mit Brennstoffen und Rohstoffen mit Massengutcharakter für die Winterperiode sind durch den Minister für Kohle und Energie und den Minister für Materialwirtschaft den Ministern und Leitern anderer zentraler Staatsorgane sowie den Vorsitzenden der Räte der Bezirke zu übergeben. Die zuständigen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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