Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 22. Juni 1973 (3) Verlangt der Importbetrieb Minderung oder Rücktritt, so stehen ihm diese Garantieforderungen nur in dem Umfange zu, wie sie gegenüber dem Partner außerhalb der DDR durchsetzbar sind. (4) Tritt ein Garantiefall nach 6 Monaten ein, so stehen dem Importbetrieb nur Garantieforderungen zu, es sei denn, daß die Vorschriften der von der DDR anerkannten internationalen Lieferbedingungen oder abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge oder der Importvertrag die Zahlung von Vertragsstrafe oder Schadenersatz vorsehen. (5) Diese Regelung gilt auch für die Vertragsbeziehungen in der weiteren Lieferkette bis zum Endabnehmer. §60 Rücktritt bei Verzug (1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bei Verzug gelten die Vorschriften der von der DDR anerkannten internationalen Lieferbedingungen oder völkerrechtlichen Verträge. (2) Der Rücktritt des Importbetriebes ist nur wirksam, wenn der Außenhandelsbetrieb noch rechtzeitig gegenüber dem Partner außerhalb der DDR den Rücktritt erklären konnte. §61 Vertragsstrafe (1) Die Höhe der nach § 55 Abs. 1 durch den Außenhandelsbetrieb zu zahlenden Mindestvertragsstrafe beträgt: 1. bei Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen für die Leistung 0,05 % für jeden Tag des Verzuges, jedoch nicht mehr als 5 % vom Wert des Leistungsgegenstandes, 2. bei nur teilweiser Erfüllung oder bei Nichterfüllung 5 % vom Wert des Leistungsgegenstandes. (2) Eine Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung kann nicht neben einer Verzugsvertragsstrafe gefordert werden. (3) Bei nichtqualitätsgerechter Leistung ist Vertragsstrafe wie für Verzug entsprechend Abs. 1 Ziff. I, gerechnet vom Tage der Mängelanzeige bis zum Tage der Erfüllung des Garantieanspruches, zu zahlen. 7. Abschnitt Wirtschaftssanktionen §62 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Exportbetriebe und Außenhandelsbetriebe zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion verpflichten, wenn 1. der Exportbetrieb oder der Außenhandelsbetrieb gröblich oder wiederholt seine Exportverpflichtungen verletzt, 2. der Exportbetrieb durch die Verschlechterung der Qualität seiner Erzeugnisse deren Absatz erheblich beeinträchtigt, 3. der Exportbetrieb oder der Außenhandelsbetrieb Pflichten bei der Organisierung oder der Durchführung des Kundendienstes oder der Ersatzteilversorgung gröblich verletzt, 4. der Außenhandelsbetrieb oder der Exportbetrieb, soweit er Eigengeschäfte durchführt oder am Vertragsabschluß mit dem Partner außerhalb der DDR mitwirkt, Exportoder Importverträge abschließt, durch die volkswirtschaftliche Interessen verletzt werden, 5. der Außenhandelsbetrieb durch ungenügende Marktbearbeitung den Verlust fester Marktpositionen verursacht. (2) Die Wirtschaftssanktion kann bis zur Höhe von 100 000 M verhängt werden. §63 (1) Die Wirtschaftssanktion ist zugunsten des Staatshaushaltes zu zahlen. Das Staatliche Vertragsgericht kann fest- legen, daß sie bis zu 50 % an den Export- bzw. Importbetrieb oder Außenhandelsbetrieb gezahlt wird, der die Pflichtverletzung aufdeckt oder an der Aufdeckung mitwirkt. (2) Für die Wirtschaftssanktion gelten die Vorschriften des Vertragsgesetzes über die materielle Verantwortlichkeit bei Verletzungen von Wirtschaftsverträgen mit Ausnahme der Vorschriften über die Verantwortlichkeit für Dritte. (3) Die Wirtschaftssanktion kann nach Ablauf des Jahres, das auf die Pflichtverletzung gemäß § 62 Abs. 1 folgt, nicht mehr durchgesetzt werden. (4) Für die Entscheidung über die Zahlung der Wirtschaftssanktion ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Für das Verfahren gilt die Vierte Durchführungsbestimmung vom 15. Juni 1972 zur Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion - (GBl. II Nr. 45 S. 521). §64 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. (2) Sie gilt auch für alle abgeschlossenen Verträge, die nach dem 1. Januar 1974 zu erfüllen sind. Wirtschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung abgeschlossen wurden, sind, soweit erforderlich, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu verändern. (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Vierte Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz Ausfuhr- und Einfuhrverträge (GBl. II Nr. 34 S. 255), 2. Neunte Durchführungsverordnung vom 5. Februar 1969 zum Vertragsgesetz KommissionsVerträge beim Export - (GBl. II Nr. 19 S. 133). Berlin, den 16. Mai 1973 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Außenwirtschaft Solle Anordnung über weitere Maßnahmen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unter Winterbedingungen vom 14. Juni 1973 Auf der Grundlage des Beschlusses vom 12. November 1970 zur Ordnung über die Aufgaben der Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften und der anderen Betriebe unter extremen Witterungsverhältnissen Winterordnung (GBl. II Nr. 90 S. 632) Ziff. 10 der Anlage wird folgendes angeordnet: §1 In den Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen, den Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie den Genossenschaften (im folgenden Betriebe genannt) sind Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, daß auf extreme Witterungsbedingungen unverzüglich reagiert werden kann. Die Minister, die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise haben;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diens teinheiten, insbesondere der Linie und den Bezirksverwaltungcn Verwaltungen mit Staatsgrenze, vor allem.

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