Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 282

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 282 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 282); 282 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 22. Juni 1973 (4) Der Außenhandelsbetrieb ist berechtigt, den gezahlten Preis und die ihm entstandenen Zinsen zurückzufordern, wenn die Zahlung durch den Partner außerhalb der DDR nicht durchgesetzt werden kann und der Exportbetrieb dafür verantwortlich ist. §32 (1) Bei Verletzung der im § 17 Abs. 2 vorgesehenen oder vereinbarten Fristen ist, ausgehend vom Wert des Leistungsgegenstandes oder des betreffenden Teiles, Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % je angefangener Dekade des eingetretenen Verzuges, höchstens jedoch 10 000 M, zu zahlen. (2) In langfristigen Wirtschaftsverträgen oder im Export-kommissionsvertrag können andere Vertragsstrafensätze festgelegt oder die Zahlung von Vertragsstrafe ausgeschlossen werden. §33 Durchsetzung von Forderungen (1) Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, die sich aus dem Exportvertrag ergebenden Rechte einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen ordnungsgemäß wahrzunehmen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Er hat dem Exportbetrieb das Erlangte herauszugeben. (2) Der Außenhandelsbetrieb ist insbesondere verpflichtet, den Exportbetrieb von Ansprüchen des Partners außerhalb der DDR oder .gegen den Partner außerhalb der DDR zu unterrichten und ihn zur Stellungnahme in einer Frist auf-zufordem, die für die Rechtswahrung erforderlich ist. Der Exportbetrieb ist berechtigt und auf Verlangen des 'Außenhandelsbetriebes verpflichtet, an einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. An gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen muß der Exportbetrieb mitwirken. (3) Wird über den Anspruch durch ein Schiedsgericht oder ein Gericht bzw. durch Vergleich entschieden, so kann der Exportbetrieb nicht einwenden, der Streit sei unrichtig entschieden oder nicht ordnungsgemäß geführt worden. Das gilt nicht, wenn der Außenhandelsbetrieb ihn nicht zur Mitwirkung auf gef ordert oder die vom Exportbetrieb zur Verfügung gestellten Beweissicherungsunterlagen nicht sachgemäß verwendet hat. (4) Für die Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung des Exportvertrages gilt §110 Abs. 3 Satz 2 des Vertragsgesetzes. 5. Abschnitt Ausfuhrverträge §34 Grundsätze (1) Durch den Ausfuhrvertrag verpflichtet sich der Exportbetrieb, das vereinbarte Exporterzeugnis zum Transport an den Partner des Außenhandelsbetriebes außerhalb der DDR dem Transportbetrieb oder dem VEB Deutrans zu übergeben und dem Außenhandelsbetrieb die operative Verwaltung oder das Eigentumsrecht zu übertragen. Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, das Erzeugnis abzunehmen und den entsprechend den Rechtsvorschriften festgelegten Industriepreis zu bezahlen. (2) Für die Ausfuhrverträge gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts Exportkommissionsverträge entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. §35 Verweigerung des Vertragsabschlusses (1) Der Außenhandelsbetrieb kann den Vertragsabschluß nicht deshalb verweigern, weil noch kein Exportvertrag abgeschlossen wurde. (2) Wenn der Absatz außerhalb der DDR bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht gegeben ist, ist der Außenhandels- betrieb zum Abschluß eines Ausfuhrvertrages nicht verpflichtet. Bereits abgeschlossene Ausfuhrverträge sind in diesem Fall aufzuheben oder zu ändern. §36 Garantie (1) Die Garantiefrist beginnt, soweit sich der Fristbeginn nicht mit der Inbetriebnahme bestimmt, bei 1. Eisenbahn- und Kraftwagentransporten mit dem Datum des Stempels der Eisenbahngrenzstation bzw. Grenzübergangsstelle, 2. Seeschifftransporten mit dem Datum des Konnossements, 3. Binnenschifftransporten mit dem Datum des Stempels der Grenzübergangsstelle, 4. Lufttransporten mit dem Datum der Luftfrachtquittung, 5. Postversand mit dem Datum des Posteinlieferungsscheines, 6. Einlagerung mit dem Datum der Einlagerung. (2) Bei Einlagerung des Leistungsgegenstandes verlängert sich die Garantiefrist um die Zeit der Einlagerung, jedoch höchstens um 6 Monate. Sofern sich der Leistungsgegenstand durch die Einlagerung verändert oder verschlechtert, sind andere Vereinbarungen zu treffen. (3) Stehen dem Außenhandelsbetrieb wegen Ablauf der Garantiefrist auf Grund längerer Einlagerung keine Garantieforderungen mehr zu, so sind der Exportbetrieb und dessen Zulieferer verpflichtet, die außerhalb der DDR erforderlichen Garantieleistungen auf Kasten des Außenhandelsbetriebes zu erbringen. (4) Der Exportbetrieb ist nur dann berechtigt, einen Preiszuschlag zu fordern, wenn von ihm eine Garantiefrist oder ein Garantieumfang über den international üblichen Rahmen hinaus gewährt wird und ihm dadurch Mehraufwand entsteht. §37 ' V ersanddisposition (1) In den Ausfuhrverträgen ist zu vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt der Außenhandelsbetrieb die Versanddisposition zu erteilen hat. (2) Soweit keine Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Außenhandelsbetrieb verpflichtet, die Versanddisposition spätestens 14 Tage vor Leistungstermin oder bei einer vereinbarten Leistungsfrist 14 Tage vor Beendigung der Frist zu erteilen. (3) Ist der Außenhandelsbetrieb nicht in der Lage, die Versanddisposition fristgerecht zu erteilen, so hat er den Exportbetrieb über die voraussichtlichen Ausfuhrmöglichkeiten zu informieren. §38 Versandbereitschaft Der Exportbetrieb ist verpflichtet, mindestens 10 Tage vor Übergabe an den Transportbetrieb die Versandbereitschaft dem Außenhandelsbetrieb und der zuständigen Filiale oder Zweigstelle des VEB Deutrans anzuzeigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. §39 Leistungsort Leistungsort ist die Grenze der DDR. Der Vertrag gilt als erfüllt bei 1. Eisenbahntransporten zum Zeitpunkt der Übergabe des Wagens am Ort der Grenzgüterabfertigung der DDR, 2. Kraftwagen- und Binnenschifftransporten zum Zeitpunkt des Passierens der Grenze der DDR, 3. Seeschifftransporten zum Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes im Seehafen der DDR an den mit der Übernahme Beauftragten des Außenhandels,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände sowie bestehende Gefahrenzustände durch die dafür Verantwortlichen beseitigt in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz erfolgten auch einige Präzisierungen im Straftatbestand zur Verfolgung von Sabotaqeverbrechen.

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