Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 278 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 22. Juni 1973 zur Gestaltung künftiger Leistungsbeziehungen (Kooperationsverträge) oder langfristige Leistungsverträge abschließen. §4 Wirtschaftsverträge beim Export (1) Die Wirtschaftsverträge sind entsprechend den Bedürfnissen der äußeren Märkte so zu gestalten, daß Waren mit hohem technischem Niveau und in guter Qualität hergestellt und die Gebrauchswerteigenschaften ständig erhöht sowie die Exporte mindestens zu der festgelegten Rentabilität termin-und qualitätsgerecht realisiert werden. (2) Die Außenhandelsbetriebe und Exportbetriebe gestalten ihre wechselseitigen Beziehungen zur Vorbereitung und Durchführung der Pläne für den Export durch den Abschluß von langfristigen Wirtschaftsverträgen und Exportkommissionsverträgen oder Ausfuhrverträgen oder auch Eigengeschäftsvereinbarungen. (3) Exportbetriebe, die ein einheitliches Betriebsergebnis bilden, haben mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb einen Exportkommissionsvertrag abzuschließen. Exportbetriebe, die kein einheitliches Betriebsergebnis bilden, schließen Ausfuhrverträge ab. (4) Anstelle eines Exportkommissionsvertrages oder eines Ausfuhrvertrages, kann eine Eigengeschäftsvereinbarung abr geschlossen werden, wenn die dafür erforderliche staatliche Genehmigung erteilt wurde. §5 Wirtschaftsverträge beim Import (1) Die Wirtschaftsverträge zur Durchführung des Imports sind so zu gestalten, daß die plangerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung entsprechend den Bezugsmöglichkeiten und Realisierungsbedingungen der planmäßig vorgesehenen Aufkommensgebiete bei sparsamster Verwendung der Importmittel gesichert wird. (2) Außenhandelsbetriebe und Importbetriebe gestalten ihre wechselseitigen Beziehungen zur Vorbereitung und Durchführung des Imports durch den Abschluß von langfristigen Wirtschaftsverträgen und Einfuhrverträgen. (3) Vertragspartner des Außenhandelsbetriebes für eine Erzeugnisposition der Erzeugnisleit-Nomenklatur ist grundsätzlich nur ein Importbetrieb. Der Importbetrieb ist durch das bilanzverantwortliche zentrale Staatsorgan zu benennen, bei Konsumgütern durch das Ministerium für Handel und Versorgung. Treten für Erzeugnisse einer Position nicht mehr als zwei Bedarfsträger auf, so sind die Einfuhrverträge mit beiden Bedarfsträgern abzuschließen. (4) Der Außenhandelsbetrieb darf in Ausnahmefällen die Einfuhrverträge mit mehreren Bedarfsträgern abschließen, wenn diese damit einverstanden sind. Durch Vereinbarung der zuständigen zentralen Staatsorgane kann der Vertragsabschluß mit mehr alj zwei Bedarfsträgern festgelegt werden. §6 Grundlagen der Wirtschaftsverträge (1) Die Außenhandelsbetriebe und die Export- und Importbetriebe haben die Exportkommissions- und die Ausfuhrverträge sowie die Einfuhrverträge auf der Grundlage der Pläne abzuschließen. Durch spezielle Rechtsvorschriften können weitere Voraussetzungen für den Abschluß von Einfuhrverträgen geregelt werden. (2) Soweit Exporte und Importe in Realisierung internationaler Wirtschaftsverträge über die Spezialisierung und Kooperation durchgeführt werden, sind die darin enthaltenen Bedingungen für die Gestaltung der Wirtschaftsverträge zwischen den Außenhandelsbetrieben und den Export- und Im- portbetrieben verbindlich. Dies gilt auch für die Verträge zwischen den Export- und Importbetrieben und ihren Zulieferern und Abnehmern. (3) Auf der Grundlage der jährlichen staatlichen Aufgaben bzw. Planauflagen sind die Exporte und Importe zwischen den in den planmethodischen Bestimmungen genannten Betrieben und wirtschaftsleitenden Organen abzustimmen und zu protokollieren. Die Export- und Importabstimmungsprotokolle haben insbesondere Festlegungen über die Länder, den Wertumfang, die Art, Menge, Lieferzeit und Exportrentabilität und, soweit möglich, über Qualität, Sortiment und Preise für die zu exportierenden bzw. zu importierenden Erzeugnisse und Leistungen zu enthalten. Die in den Export- und Importabstimmungsprotokollen getroffenen Festlegungen sind den Wirtschaftsverträgen zugrunde zu legen. (4) Wird bei der Protokollierung der Exporte und Importe keine Übereinstimmung erzielt, so sind die Differenzen in Übereinstimmung mit den dafür geltenden planmethodischen Bestimmungen zu klären. §7 Änderung und Aufhebung von Wirtschaftsverträgen Sofern nicht in speziellen Rechtsvorschriften etwas anderes festgelegt ist, dürfen Exportkommissions- sowie Aus- und Einfuhrverträge grundsätzlich nur dann geändert oder aufgehoben werden, wenn keine Bindung aus völkerrechtlichen Verträgen oder internationalen Wirtschaftsverträgen besteht. §8 Gemeinsame Verhandlungsführung (1) Verhandlungen über den Abschluß und die Erfüllung der Verträge mit den Partnern außerhalb der DDR (Export-und Iroportverträge) sind gemeinsam zu führen, wenn die Außenhandelsbetriebe oder die Export- und Importbetriebe dies fordern. Die Export- und Importbetriebe sind verpflichtet, sachkundige und bevollmächtigte Vertreter zu solchen Verhandlungen zu entsenden. (2) Sofern eine gemeinsame Verhandlungsführung erfolgen soll, ist nach einer gemeinsamen Direktive zu verhandeln. 3. Abschnitt Kooperationsverträge §9 (1) Durch den Kooperationsvertrag verpflichten sich der Außenhandelsbetrieb und der Export- und Importbetrieb, die in ihm festgelegten Aufgaben in ihre Planentwürfe und Betriebspläne aufzunehmen, die eingegangenen Verpflichtungen bei der Ausübung staatlicher Funktionen zu berücksichtigen sowie entsprechende Leistungsverträge abzuschließen. Partner des Außenhandelsbetriebes können auch die einem Ministerium unterstellten volkseigenen Kombinate, WB oder die Wirtschaftsräte der Bezirke sein, insbesondere wenn diese bestimmte Aufgaben für ihre Betriebe zentralisiert wahrnehmen. (2) Bei der Festlegung der Rechte und Pflichten im Vertrag ist davon auszugehen, daß der Außenhandelsbetrieb verpflichtet ist, durch die Erschließung aufnahmefähiger und stabiler Absatzmärkte sowie durch die Vorgabe von Parametern auf den Hauptmärkten die Voraussetzungen für den effektiven Absatz der Exporterzeugnisse auf den Außenmärkten zu schaffen; der Exportbetrieb verpflichtet ist, die Entwicklungstendenzen in Wissenschaft und Technik einzuschätzen, technisch-ökonomische Vergleiche anzustellen und auf dieser Grundlage das Produktionsprofil so zu. gestalten, daß die Produktion absatzfähiger devisenrentabler Erzeugnisse gesichert wird. ,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. Die Hauptaufgaben des mittleren medizinischen Personals bestehen in - medizinische und sanitäre Betreuung der Inhaftierten und Strafgefangenen in der Untersuchungshaftanstalt, bei Gefangenentransporten und bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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