Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 260

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 260 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 260); 260 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 5. Juni 1973 ren'vertraglichen Vereinbarungen eine andere Regelung getroffen worden ist. ' (5) Der § 20 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, a und § 21 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, d der Dritten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung finden keine Anwendung. (6) Die im § 21 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, e und Ziff. 2 Buchst, d der Dritten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung genannten Vertragsstrafen sind zu zahlen, wenn nicht gemäß den besonderen vertraglichen Vereinbarungen a) Kraftfahrzeuge bzw. Lastzüge abbestellt werden oder b) Mitteilungen über Nichtbereitstellung von Kraftfahrzeugen bzw. Lastzügen erfolgt sind. (7) Entstehen dem Umschlagbetrieb durch die Nichtbereitstellung oder verspätete Bereitstellung Wagenstandgeld oder bei Entladung auf die Ladestraße Mehrkosten, ist Vertragsstrafe bis zur Höhe des entstandenen Wagenstandgeldes bzw. der Mehrkosten zu zahlen, wenn das Wagenstandgeld bzw. die Mehrkosten die vom sozialistischen Kraftverkehrsbetrieb bzw. von der Kraftverkehrseinsatzstelle zu zahlende Vertragsstrafe gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a bzw. b sowie c der Dritten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung übersteigen. §13 Die Transportverträge zwischen den Umschlagbetrieben und dem Kraftverkehr sind gemäß § 19 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Transportverordnung abzuschließen. Vierter Teil Schlußbestimmungen §14 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Berlin, den 28. März 1973 Der Minister für Verkehrswesen * Arndt Fünfte Durchführungsbestimmung* zur Transportverordnung Container- und Palettenverkehr vom 28. März 1973 Auf Grund der §§ 9 und 25 der Transportverordnung (TVO) vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 26 S. 233) und des § 33 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) wird folgendes bestimmt: §1 (1) Im zwischenbetrieblichen Containerverkehr werden verwendet a) Container (Groß-, Mittel- und Kleincontainer) des Verkehrswesens gemäß Anlage 1, b) Container fremder Eisenbahnverwaltungen und bei einer Eisenbahnverwaltung zugelassene Privatcontainer, c) Container der Transportkunden gemäß Anlage 1 sowie die gemäß den nachstehenden Bestimmungen zugelassenen Container. (2) Im zwischenbetrieblichen Palettenverkehr werden verwendet / a) Paletten gemäß Anlage 2 Buchst, a für den Austausch / zwischen den Transportkunden und Transportträgern, b) Sonderpaletten der Transportkunden gemäß Anlage 2 Buchst, b sowie, andere gemäß den nachstehenden Bestimmungen zugelassene Paletten, die zusätzlich mildem Namen des Rechtsträgers oder Eigentümers zu beschriften sind, c) Paletten fremder Eisenbahnverwaltungen. §2 (1) Um einen rationellen Einsatz der Container und Paletten zu gewährleisten, sind im zwischenbetrieblichen Verkehr, die Container sowie Austausch- und Sonderpaletten der Transportkunden nur zugelassen, wenn sie den in den Anlagen 1 und 2 genannten Abmessungen und technischen Ausstattungen entsprechen bzw. sich die Zulassung aus den nachstehenden Bestimmungen ergibt. (2) Der Bau von Containern und Paletten, der nicht den verbindlichen QDR-Standards entspricht, unterliegt den für Abweichungen von Standards geltenden Vorschriften. (3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind vom Herstellerbetrieb an das Ministerium für Verkehrswesen zu richten, das die Anträge prüft und zur Genehmigung an das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung weiterleitet. (4) Die Zulassung von Containern und Sonderpaletten, die den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Abmessungen nicht entsprechen, ist vor dem Herstellungstermin von dem späteren Rechtsträger oder Eigentümer beim Ministerium für Verkehrswesen über die zuständige Reichsbahndirektion zu beantragen. Der Antrag muß enthalten: a) Rechtsträger oder Eigentümer der Container bzw. Paletten, b) Anzahl, Art und Abmessungen, c) Eigengewicht, Ladegewicht, d) Sondereinrichtungen, e) Hersteller, f) Transportträger und Ort, bei dem bzw. wie die Container bzw. Paletten aufgeliefert werden sollen, g) technisch-ökonomische Begründung, h) Zeichnung in dreifacher Ausfertigung. (5) Der Transportkunde hat die Container bzw. Paletten auf Verlangen vor dem Einsatz vom Abnahmeamt der Deutschen Reichsbahn abnehmen zu lassen. (6) Für Container und Paletten, die nur im innerbetrieblichen Transport verwendet werden, gelten unabhängig von dieser Regelung die Bestimmungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu bestehenden Standards. §3 (1) Die Transportkunden haben im zwischenbetrieblichen Container- und Palettenverkehr weitestgehend an den Austauschverfahren des Verkehrswesens teilzunehmen. Für die Austauschverfähren sind die in den Anlagen 1 und 2 unter Buchst, a genannten Container und Paletten zugelassen. (2) Für die Teilnahme an den Palettenaustauschverfahren des Verkehrswesens sowie für die Benutzung der Container des Verkehrswesens gelten die Bestimmungen des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs (DEGT), Heft 10, „Transcontainertarif, Großbehältertarif, Tarif für die Benutzung von Kleinbehältern und Paletten im Wagenladungsverkehr“. §4 (1) Die Beschaffung und Verteilung von Containern und Paletten regeln sich nach den geltenden Bestimmungen. (2) Die Beschaffurig von Containern gemäß Anlage 1 Buchstaben b bis d aus der Neuproduktion bleibt grundsätzlich dem Verkehrswesen zum freizügigen Einsatz Vorbehalten. §5 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Berlin, den 28. März 1973 Der Minister für Verkehrswesen Arndl 4. DB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 26 S. 238);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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