Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 250

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 250 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 250); 250 Gesetzblatt Teill Nr. 26 Ausgabetag: 5. Juni 1973 3. an Sonnabenden bis spätestens 13.00 Uhr des Vortages und an Sonn- oder Feiertagen bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages; unabhängig von der Avisierung hat auf Anfrage die Binnenreederei den Absender über die Bereitstellung von Schiffsraum an Sonn- oder Feiertagen 2 Tage im voraus jedoch nicht vor 14.00 Uhr zu unterrichten; b) für die Entladung 1. mindestens 12 Stunden vor der Bereitstellung, 2. mindestens 6 Stunden vor der Bereitstellung bei Transporten im Kurzstreckenverkehr (unter 100 Wasserkilometer laut Frachtberechnung); das gleiche gilt bei Teilladungen, die von der letzten Entladestelle zu avisieren sind, 3. im kombinierten Transport mit Eisenbahnnachlauf 2 Tage vor der Bereitstellung, spätestens bis 12.00 Uhr. Bei der Vereinbarung von Stellzeiten gemäß § 14 Abs. 3 ist die Avisierung der Stellzeit anzupassen. (4) Kann wegen besonderer Verhältnisse eine Avisierung nicht erfolgen, gilt die Benachrichtigung des Schiffsführers oder Beauftragten der Binnenreederei als Avis. In diesen Fällen beginnt die Ladefrist für die Beladung nach einer Vorbereitungszeit von 6 Stunden und die Ladefrist für die Entladung nach einer Vorbereitungszeit von 6 Stünden im Kurzstreckenverkehr, in allen anderen Fällen von 10 Stunden. (5) Bei der Bereitstellung von Schubprahmen wird die Benachrichtigung des Schiffsführers durch die Bestätigung der Übergabe/Übernahme ersetzt. Das Muster der Übergabe-/ Übernahmebestätigung wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (6) Über die Avisierung kann die Binnenreederei mit dem Transportkunden oder dem Umschlagbetrieb eine andere Regelung vereinbaren. (7) Wird die Avisierung nicht, unrichtig oder unvollständig abgegeben oder die angekündigte Bereitstellungsstunde um mehr als 2 Stunden überschritten, ist die Binnenreederei verpflichtet, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 20 M je Schiff und Stunde, jedoch nicht mehr als 100 M je Schiff, zu ersetzen. Zu § 15 der Transportverordnung: §19 (1) Die Ladefrist beginnt unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 in jedem Fall mit der Be- oder Entladung spätestens a) bei der Beladung 1. 2 Stunden nach Bereitstellung des Schiffsraumes, 2. um 6.00 Uhr des in der Bestellung angegebenen Tages, wenn der Schiffsraum am vorhergehenden Tag bereitgestellt wurde; b) bei der Entladung 2 Stunden nach Bereitstellung des Schiffsraumes. (2) Die Beladung gilt als beendet, wenn dem Schiffsführer oder einem Beauftragten der Binnenreederei die Frachtpapiere ausgehändigt worden sind, die Entladung, wenn das Schiff besenrein ist und die Ablieferungspapiere dem Schiffsführer oder einem Beauftragten der Binnenreederei übergeben worden sind. (3) Die Beladung von Schubprahmen gilt als beendet, wenn diese ordnungsgemäß beladen, frei von Ladungsrückständen auf Deck und Gangbord, zur Ermittlung des Ladungsgewichtes gepegelt und mit den Frachtpapieren sowie der Bestätigung der Übernahme/Übergabe dem Schiffsführer übergeben sind. (4) Die Entladung von Schubprahmen gilt als beendet, wenn diese sowohl im Laderaum als auch auf Deck und Gangbörd besenrein sind und die Freimeldung an die Binnenreederei erfolgt ist. Wird bei der Übernahme/Übergabe vom Beauftragten der Binnenreederei festgestellt, daß die Besenreinheit nicht hergestellt ist oder die Ablieferungspapiere nicht übergeben werden können, läuft die Entladezeit für die Errechnung des Liegegeldes und des Zuschlags bis zur tatsächlichen Übernahme bei der nächsten Abholung durch die Binnenreederei weiter. (5) Wird die fristgerechte Rückgabe des Schiffsraumes verzögert oder unmöglich, hat der Transportkunde oder Umschlagbetrieb die Binnenreederei hiervon unter Angabe der Gründe sofort zu unterrichten. §20 (1) Die Binnenreederei ist verpflichtet, vom Transportkunden oder Umschlagbetrieb bei Überschreitung der Ladefrist eine Erklärung zu verlangen, ob die Beladung fortgesetzt wird oder der Schiffsraum mit anderen geeigneten Gütern ausgelastet werden kann. (2) Kommt der Transportkunde oder Umschlagbetrieb seinen Verpflichtungen zur Entladung innerhalb der Ladefrist nicht nach, kann die Binnenreederei die Entladung auf Kosten des Transportkunden oder Umschlagbetriebes an einem geeigneten Lagerplatz vornehmen. Der Transportkunde oder Umschlagbetrieb ist über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. §21 Die gesetzlichen Ladefristen für die Be- oder Entladung je Schiff ergeben sich aus nachstehender Tabelle: bis 100 t in jeder in Stun- weiteren den Stunde in t 1. Umschlag mit Kippanlagen, voll- automatischen Bandanlagen und gleichwertigen vollautomatischen Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 150 t je Stunde 2 2. Umschlag mit Greiferkränen und sonstigen mechanischen Geräten (Elevatoren, Sauganlagen, mechanischen Schaufeln) und sonstigen mechanischen Vorrichtungen mit einer Leistung bis 150 t je Stunde 6 3. Umschlag mit Hakenkränen, Kü- beln, Rutschen, Transportbändern, mechanischen Schaufeln und ähnlichen Hilfsgeräten, die manuell beschickt werden, sowie Umschlag von Leicht- und Sperrgut 8 4. Umschlag von dünnflüssigem öl, Benzin, Benzol u. ä. 50 t je Stunde Umschlag von mittelflüssigem öl 25 t je Stunde Umschlag von dickflüssigem öl, Masut u. ä. 20 t je Stunde Eine Zuschlagfrist von 6 bis 12 Stunden ist zu vereinbaren, wenn auf den Schiffen für die Erwärmung der Güter keine Heizeinrichtungen vorhanden sind. §22 (1) Bei kombiniertem Umschlag (Wechsel der Umschlagart) wird die Ladefrist anteilmäßig berechnet. (2) Bei Teilladungen ist die Ladefrist der einzelnen Ladungsanteile nach ihrem Verhältnis zur Gesamtladung aufzuschlüsseln. 100 35 15;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 250 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 250) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 250 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 250)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X