Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 243 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 243); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 5. Juni 1973 243 in den Monaten November bis März für 3 bis 9 Kühlwagen ab 10 Kühlwagen bis zu 2 Stunden bis zu 3 Stunden, in den Monaten April bis Oktober für 3 bis 9 Kühlwagen bis zu 4 Stunden ab 10 Kühlwagen bis zu 6 Stunden; c) für Behälterwagen die vom Minister für Verkehrswesen nach Beratung im Zentralen Transportausschuß festgelegten Ladefristen. Die Veröffentlichung erfolgt im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA). zug nach dem Fahrplan, auch wenn er vor Plan verkehrt, abtransportiert werden können. (13) Die Eisenbahn und die Transportkunden können für Güterwagen, die in Anschlußbahnen, Postverladeanlagen oder auf Lagerplätzen be- oder entladen werden, ein besonderes Wagenkontrollverfahren vereinbaren. (14) Kommt der Transportkunde seinen Verpflichtungen zur Entladung innerhalb der Ladefristen nicht nach und besteht eine gesetzliche Pflicht zur Entgegennahme, kann die Eisenbahn auf Kosten des Transportkunden die Entladung auf einem geeigneten Lagerplatz vornehmen. Der Transportkunde ist von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. (2) Die Ladefristen im Straßenroller-Regelverkehr der Eisenbahn betragen die Hälfte der im Abs. 1 Buchst, a genannten Fristen. (3) Bei Anschlußbahnen mit eigener Betriebsführung ist erforderlichenfalls zur Ladefrist eine für das Rangieren benötigte zusätzliche Frist zu vereinbaren. (4) Die Ladefrist für die Be- und Entladung geschlossener Züge wird zwischen den Reichsbahndirektionen und den Transportkunden vereinbart. (5) Über kürzere Ladefristen gemäß § 15 Abs. 1 der Transportverordnung sind mit den Transportkunden, mit denen kein Transportvertrag gemäß § 20 Abs. 3 besteht, besondere Vereinbarungen abzuschließen. (6) In Ausnahmefällen können zwischen Transportkunden und Eisenbahn längere Ladefristen vereinbart werden. (15) Bei geballtem Zulauf von Wagenladungen entfällt die Verantwortlichkeit für die Überschreitung der gesetzlichen oder vereinbarten Ladefristen, wenn die Entladekapazität überschritten wird und vom Transportkunden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft wurden, um die Ladefristen einzuhalten. Geballter Zulauf liegt vor, wenn a) die von einem Absender an verschiedenen Tagen aufgelieferten Wagenladungen gleichzeitig dem Empfänger bereitgestellt werden, b) von verschiedenen Absendern aufgelieferte Wagenladungen gleichzeitig bereitgestellt werden und die Lieferfrist auch nur für einen Teil der'Wagenladungen überschritten ist; das gilt nicht, wenn der Empfänger unterlassen hat, durch geeignete Maßnahmen (z. B. der Entladekapazität entsprechende Versanddispositionen) den geballten Zulauf zu verhindern. (7) Die Vereinbarungen über die Ladefristen sind bis zum 15. August jeden Jahres zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen. Bei jeder Verbesserung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen sind die Ladefristen unverzüglich neu zu vereinbaren. (8) Empfänger, die größere Wagengruppen oder geschlossene Züge erhalten, haben bei jeder planmäßigen Bedienung die entladenen Güterwagen anteilmäßig zurückzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist Wagenstandgeld an die Eisenbahn zu zahlen. Der dem Anteil zugrunde liegende Stundendurchschnitt der zurückzugebenden Güterwagen wird durch Division der Gesamtzahl der zugeführten Güterwagen durch die Anzahl der Stunden der gesetzlichen oder vereinbarten Ladefrist errechnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (9) Bei Meinungsverschiedenheiten aus den Absätzen 5 bis 8 sowie aus § 15 Abs. 1 der Transportverordnung entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Kreis- oder Stadttransportausschusses. (10) Die Ladefrist beginnt unter Beachtung der Bestimmungen des § 17 grundsätzlich mit der Bereitstellung der Güterwagen an der Ladestelle oder an der für die Anschlußbahn oder den Lagerplatz festgelegten Wagenübergabe- oder Ladestelle. (11) Die Ladefrist ist eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist §13 (1) Bei Anschlußbahnen und Lagerplätzen mit Gleisanschluß ist die Ladefrist eingehalten, wenn die Güterwagen bis zu der auf das Ende der Ladefrist folgenden planmäßigen Bedienung oder einer vereinbarten Sonderbedienung an der Wagenübergabestelle zur Abholung bereitgestellt sind. Eine andere Regelung kann schriftlich vereinbart werden. Werden die Güterwagen zu diesem Zeitpunkt nicht zurüdegegeben, gilt als Überschreitung der Ladefrist die Zeit von der Bedienung, zu der die Rückgabe erfolgen mußte, bis zu der planmäßigen Bedienung oder vereinbarten Sonderbedienung, zu der die Güterwagen zur Abholung bereitstanden. (2) Werden Güterwagen außerplanmäßig zugeführt, sind diese zur nächsten planmäßigen Bedienung zurückzugeben, wenn zwischen den Zeitpunkten der Zuführung und der Abholung die gesetzliche oder vereinbarte Ladefrist gewahrt ist. Eine andere Regelung kann schriftlich vereinbart werden. §14 Die Ladefristen finden keine Anwendung bei a) Privatgüterwagen, die auf Grund eines Einstellungsvertrages bei der Eisenbahn laufen und die Einstelleranschrift tragen, b) Privatgüterwagen, die bei einer nicht am SMGS-Verkehr beteiligten Eisenbahnverwaltung eingestellt sind. a) die Güterwagen entsprechend den Beladevorschriften beladen und die zu ihrem Transport notwendigen Begleitpapiere bis zu dem von der Eisenbahn festgesetzten Zeitpunkt der Güterabfertigung übergeben sind oder b) die Güterwagen entladen, einsatzfähig und besenrein zurückgegeben sowie die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in der Fassung der Anordnung Nr. 30 vom 8. Januar 1970 (GBl. II Nr. 4 S. 17) und anderer Rechtsvorschriften über die Rückgabe von Güterwagen eingehalten sind. (12) Die Ladefristen gelten als gewahrt, wenn die an den öffentlichen Ladestraßen zur Be-, Ent- oder Wiederbeladung bereitgestellten Güterwagen trotz Überschreitung der gesetzlichen oder vereinbarten Ladefristen noch mit dem Abgangs- §15 (1) Die Verpflichtung zur Verladung während der Dunkelheit entfällt bei lebenden Tieren. Abweichendes kann vereinbart werden. (2) Die Verpflichtung zur Verladung entfällt a) bei Speise- und Pflanzkartoffeln während der Dunkel-. heit, b) bei Speise-, Pflanz- und Futterkartoffeln bei Frost, c) bei Fabrikkartoffeln bei Temperaturen unter minus 6 °C. Abweichendes kann vereinbart werden. (3) Kühlhausbetriebe mit mehr als 2 500 m2 Kühlfläche sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr von der Verpflichtung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit - Geheime Verschlußsache mit Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die Beschwerde, Benachrichtigung von Angehörigen, rsorgemaßnahmen mit dem Unte rsuchung so gan zu klären hat. Wendet sich der Verhaftete dennoch mit solchen Fragen an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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