Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 229

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 229); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 1. Juni 1973 229 (2) Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf Ausführung von Arbeiten an Energieanlagen gerichtet ist (Installationsbetriebe), können die Berechtigung erhalten zu Arbeiten an a) Elektroenergieanlagen mit Nennspannungen ; 1 000 V; b) Gasanlagen (ohne Regleranlagen) für Drücke 500 mm WS; c) Wärmeversorgungsanlagen. Arbeiten an prüfpflichtigen Elektroenergieanlagen mit Nennspannungen ; 1 000 V, an Elektroenergieanlagen mit Nennspannungen 1 kV und an Gasanlagen (ohne Regleranlagen) für Drücke 500 mm WS sowie an Gasregleranlagen dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine zusätzliche Berechtigung erteilt wurde. (3) Sonstigen Betrieben können die Berechtigungen gemäß Abs. 2 erteilt werden, jedoch grundsätzlich nur mit der Begrenzung, daß die Arbeiten ausschließlich an ihren Anlagen ausgeführt werden. (4) Sonstigen Betrieben können die Berechtigungen gemäß Abs. 2 ausnahmsweise auch hinsichtlich solcher Arbeiten, die an Energieanlagen von Dritten ausgeführt werden, erteilt werden. Die Berechtigung wird auf jeweils längstens 2 Jahre erteilt. (5) Einem Bürger, der mindestens Facharbeiter eines Berufes ist, der die fachgerechte Ausführung der Arbeiten gewährleistet, kann die Berechtigung gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a und b erteilt werden. §3 (1) Die energiewirtschaftliche Berechtigung ist vom Leiter des Betriebes bzw. vom Bürger beim zuständigen Energieversorgungsbetrieb zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der personellen und technischen Voraussetzungen beizufügen und, soweit sie nach den Rechtsvorschriften erforderlich sind, die Nachweise über die Zulassung durch die Technische Überwachung der Deutschen Demokratischen Republik und über die Gewerbegenehmigung. (2) Der Energieversorgungsbetrieb erteilt die Berechtigung entsprechend den personellen, technischen und sonstigen Voraussetzungen beim Antragsteller. (3) Über die erteilte Berechtigung wird ein Ausweis ausgestellt. Darin werden insbesondere angegeben Name und Sitz bzw. Wohnsitz des berechtigten Herstellers, Art und Umfang der Berechtigung (zulässige Arbeiten), Begrenzung der Berechtigung, Geltungsdauer der Berechtigung. (4) Die Berechtigung ist nicht an das Versorgungsgebiet des Energieversorgungsbetriebes gebunden, der sie erteilt hat. Werden Arbeiten außerhalb des Versorgungsgebietes ausgeführt, hat der berechtigte Hersteller den Aussteller und das Datum des Berechtigungsausweises auf der Energiebezugsanmeldung anzugeben. Personelle Voraussetzungen §4 (1) Von Installationsbetrieben müssen die zulässigen Arbeiten unter persönlicher Anleitung verantwortlicher Fachleute ausgeführt werden. Jeder Installationsbetrieb muß, wenn der Leiter oder Inhaber nicht selbst verantwortlicher Fachmann im Sinne des § 5 ist, mindestens einen solchen verantwortlichen Fachmann beschäftigen. (2) Sonstige Betriebe müssen die zulässigen Arbeiten mindestens durch besonders geprüfte Facharbeiter ausführen lassen. Werden dafür mehr als 3 Facharbeiter beschäftigt, muß mindestens ein verantwortlicher Fachmann im Sinne des § 5 eingesetzt werden. (3) Sonstige Betriebe dürfen zugelassene Arbeiten an Energieanlagen Dritter nur übernehmen, wenn sie von einem verantwortlichen Fachmann im Sinne des § 5 oder unter dessen persönlicher Anleitung ausgeführt werden. (4) Kann ein verantwortlicher Fachmann im Sinne des § 5 die Arbeiten wegen des Umfanges oder der Entfernung der Arbeitsorte untereinander nicht persönlich anleiten, ist der Betrieb verpflichtet, die erforderliche Anzahl solcher verantwortlicher Fachleute einzusetzen und deren Aufgaben genau abzugrenzen. (5) Die unmittelbare Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der ausgeführten Arbeiten trägt der verantwortliche Fachmann. §5 (1) Verantwortlicher Fachmann kann sein, wer nachweisbar die Prüfung als Meister, Techniker oder Ingenieur mit einem ‘ Berufsbild der Fachrichtung elektrotechnische Anlagen oder einer entsprechenden Fachrichtung der Elektrotechnik (für Arbeiten an Elektroenergieanlagen), Gasverteilung und -anwendung oder einer entsprechenden Fachrichtung im Gasfach (für Arbeiten an Gasanlagen), . wärme-, luft- und kältetechnische Anlagen oder einer entsprechenden Fachrichtung im Maschinenbau (für Arbeiten an Wärmeanlagen) erfolgreich abgelegt hat sowie in der Installationstechnik mindestens 1 Jahr praktisch tätig war oder Facharbeiter des entsprechenden Berufes ist. (2) Verantwortlicher Fachmann für Gasanlagen kann auch sein, wer nachweisbar mit Erfolg die Prüfung als Klempner-und Installationsmeister abgelegt und einen entsprechenden Lehrgang im Gasfach besucht hat. (3) Bei Funksendestellen der Deutschen Post, denen die energiewirtschaftliche Berechtigung zu Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 erteilt ist, gilt der eingesetzte Funkingenieur (Betriebsleiter, Schichtleiter) als verantwortlicher Fachmann. §6 (1) Facharbeiter als verantwortliche Fachleute in Betrieben dürfen Arbeiten an Energieanlagen im Rahmen der erteilten Berechtigung nur ausführen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter in einer der im § 5 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; mindestens 3 Jahre Berufspraxis; Nachweis der Befähigung in technischer, arbeitsschutz-und brandschutztechnischer Hinsicht vor einer Prüfungskommission des Energieversorgungsbetriebes. (2) Betriebe, die Arbeiten an Wärmeanlagen ausführen, müssen die wärmetechnischen Berechnungen von einem Ingenieur für wärme-, luft- und kältetechnische Anlagen oder entsprechender Fachrichtung im Maschinenbau anfertigen lassen. §7 Technische Voraussetzungen (1) Der berechtigte Hersteller, ausgenommen der Bürger, muß mindestens über Meß- und Prüfeinrichtungen, mit denen die Einhaltung der technischen Vorschriften bei Arbeiten an ■ den Energieanlagen ausreichend kontrolliert werden kann, verfügen. Das sind für;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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