Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 209

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 209); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 §16 Abnahme (1) Voraussetzung für die vertragsrechtliche Abnahme von Energieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen ist das Angebot der Ubergabebereitschaft des Generalauftragnehmers an den Investitionsauftraggeber nach erfolgreich dürch-geführtem Probebetrieb. Dem Investitionsauftraggeber sind nur nutzungsfähige Teilvorhaben und Objekte gemäß Vertrag anzubieten. (2) Das Abnahmeverfahren ist zwischen dem Investitionsauftraggeber und dem Generalauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, sofern nicht das Abnahmeverfahren in einer von den übergeordneten Organen der Partner für verbindlich erklärten Richtlinie geregelt ist. (3) Über die Abnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. (4) Dem Investitionsauftraggeber sind bei der Abnahme handrevidierte Zeichnungen und Revisionsunterlagen, die den Zustand der Anlagen zum Zeitpunkt der Abnahme darstellen, durch den Generalauftragnehmer zu übergeben. Die endgültigen Betriebsvorschriften und Revisionsunterlagen sowie Bedienungsanweisungen mit den dazugehörigen Schemata und Zeichnungen sind durch den Generalauftragnehmer spätestens 4 Wochen nach der Abnahme in der vertraglich vereinbarten Anzahl zu übergeben, jedoch können die Partner auch andere Vereinbarungen treffen. §17 Analogie und zulässige Abweichungen (1) Bei Investitionsvorhaben, die ohne Generalauftragnehmer vorbereitet und durchgeführt werden, gelten die in den §§ 10 bis 14 und 16 für Generalauftragnehmer enthaltenen Regelungen entsprechend für Hauptauftragnehmer und Auftragnehmer. (2) Der Investitionsauftraggeber ist berechtigt, mit dem Generalauftragnehmer oder, wenn kein Generalauftragnehmer eingesetzt ist, mit dem Hauptauftragnehmer oder Auftragnehmer Abweichungen von den Vorschriften der §§ 10 bis 14 vertraglich zu vereinbaren, wenn das auf Grund der Art und der geringen Größe der Anlagen geboten oder ohne Nachteil für den stabilen Dauerbetrieb zweckmäßig ist. Instandhaltung §18 (1) Die Betreiber von Energieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen haben auf der Grundlage der zweigspezifischen Richtlinien (§ 20~den Bedarf an Instandhaltungsleistungen und Ersatzteilherstellung durch andere Betriebe zu planen. Dieser Bedarf ist durch Aufträge zu belegen. (2) Die für Energieerzeugung und fortleitung zuständigen wirtschaftsleitenden Organe (Erzeugnisgruppenverantwortliche) haben den Bedarf der Betreiber nach volkswirtschaftlicher Dringlichkeit zu ordnen und mit den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen der herstellenden Industrie abzustimmen (3) Die für die herstellende Industrie zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe haben auf der Grundlage der Abstimmungen gemäß Abs. 2 und der zweigspezifischen Richtlinien die Kapazitäten für die Instandhaltungsleistungen und Ersatzteilherstellung zu planen und zu bilanzieren. §19 (1) Die Betriebe der herstellenden Industrie sind verpflichtet, auf Anforderung der Betreiber außerplanmäßige Instandhaltungsleistungen von besonderer volkswirtschaftlicher Dringlichkeit (bei Störungen und Havarien) durchzuführen. Die volkswirtschaftliche Dringlichkeit ist erforderlichenfalls Ausgabetag: 18. Mai 1973 209 durch das bilanzbeauftragte Organ für den Energieträger zu bestätigen. (2) Der Bedarf ist zu Lasten des Bilanzanteils des jeweiligen Fondsträgers einzuordnen. Ist das im Rahmen der geplanten Fonds nicht möglich, entscheidet 'das bilanzbeauftragte Organ für den Energieträger, anstelle welcher Leistung die außerplanmäßige Instandhaltungsleistung eingeordnet werden soll. §20 (1) Die Bilanzorgane bzw. bilanzbeauftragten Organe der herstellenden Industrie erlassen zweigspezifische Richtlinien für die Planung und Bilanzierung der Instandhaltungsleistungen und Ersätzteilherstellung. (2) Die Richtlinien sind mit den für Energieerzeugung und -fortleitung zuständigen wirtschaftsleitenden Organen abzustimmen. Schlußbestimmungen §21 (1) Die Grundsätze dieser Durchführungsbestimmung sind vom Ministerium für Nationale Verteidigung, Ministerium des Innern und Ministerium für Staatssicherheit bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Energieanlagen sowie bei der Stillegung von Energieerzeugungsanlagen in eigener Verantwortung durchzuführen. (2) Von dieser Durchführungsbestimmung bleiben unberührt: 1. die Vorschriften über die Lieferung und Abnahme von Elektroenergie, Gas und Wärme; 2. die technischen Anschlußbedingungen; 3. die Vorschriften über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abnehmeranlagen durch berechtigte Hersteller; 4. die Vorschriften über die Genehmigung des Energieträgereinsatzes. §22 (1) Die Rechtsträger von Wärmeerzeugung- und Wärmefortleitungsanlagen, die den Voraussetzungen des § 6 für öffentliche Wärmeversorgungsanlagen entsprechen, können die Übernahme der Anlagen durch den Energieversorgungsbetrieb beantragen, wenn damit ein volkswirtschaftlich günstiger Effekt nachgewiesen wird. Der Generaldirektor der WB Energieversorgung hat die technisch-ökonomischen Übernahmebedingungen in Form von Grundsätzen festzulegen. (2) Die Übernahme ist unter Beachtung einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung beim Energieversorgungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die eine technische und ökonomische Beurteilung der Wärmeversorgungsanlage ermöglichen. Der Energieversorgungsbetrieb hat sich innerhalb eines Jahres verbindlich zum Antrag zu erklären. (3) Die Anlagen sind spätestens 2 Jahre nach Erfüllung der technisch-ökonomischen Bedingungen durch Umsetzung ohne Werterstattung vom Energieversorgungsbetrieb zu übernehmen. §23 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Berlin, den 10. April 1973 Der Minister für Kohle und Energie I. V.: Mitzinger Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

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