Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 201

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 201 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 201); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 15. Mai 1973 201 Organe sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. §9 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Verordnung vom 15. März 1962 über, die Erweiterung des . Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II Nr. 15 S. 123), § 4 der Zweiten Verordnung vom 25. Juni 1968 über die Änderung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 74 S. 537), § 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 4. Juni 1969 über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (GBl. II- Nr. 50 S. 329), Anordnung Nr. 4 vom 19. September 1969 zur Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II Nr. 79 S. 487). Berlin, den 11. April 1973 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t op h Vorsitzender Dritte Verordnung* über die weitere Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge vom 11. April 1973 Zur Verwirklichung des gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. April 1972 über sozialpolitische Maßnahmen in Durchführung der auf dem VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: Erhöhung des Pflegegeldes und Erweiterung des Anspruchs auf Pflegegeld, Sonderpflegegeld sowie Blindengeld §1 Das Pflegegeld der Sozialfürsorge wird für Hilfsbedürftige, die a) mehr als 5 Stunden am Tage pflegebedürftig sind, auf 40 M monatlich, b) tagsüber, jedoch nicht nachts, pflegebedürftig sind, auf 60 M monatlich, c) tagsüber und nachts pflegebedürftig sind, auf 80 M monatlich erhöht. Bei Pflegebedürftigkeit bis zu 5 Stunden am Tage wird wie bisher Pflegegeld in Höhe von 20 M monatlich gewährt. §2 (1) Der Anspruch auf Pflegegeld der Sozialfürsorge wird ausgedehnt auf Pflegebedürftige, die tagsüber, jedoch nicht nachts, oder tagsüber und nachts pflegebedürftig sind, das 6. Lebensjahr vollendet haben und kein Pflegegeld der Sozialversicherung erhalten, sofern das Nettoeinkommen des * 2. VO vom 10. Mat 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 312) alleinstehenden Pflegebedürftigen, beider Ehegatten bzw. der Eltern 750 M monatlich nicht übersteigt. Dieser Freibetrag erhöht sich um 100 M für jedes zu unterhaltende Kind (ausgenommen das Kind, für das Pflegegeld beantragt wird). (2) Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, wird ein Teil des Pflegegeldes gewährt, wenn nach Anrechnung von 30 % des übersteigenden Nettoeinkommens ein Teilbetrag von mindestens 10 M verbleibt. (3) Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim ruht der Anspruch auf Pflegegeld. §3 (1) Der Anspruch auf Sonderpflegegeld bzw. Blindengeld der Sozialfürsorge wird über den in der Verordnung vom 18. Juni 1959 über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerbeschädigter (GBl. I Nr. 40 S. 606) festgelegten Personenkreis hinaus wie folgt erweitert: a) Anspruch auf Sonderpflegegeld in Höhe von 180 M monatlich haben auch Schwerstbeschädigte, die infolge Versteifung oder Lähmung der oberen Gliedmaßen in der Gebrauchsfähigkeit derselben soweit behindert sind, daß sie bei der Verrichtung ihrer persönlichen Bedürfnisse Personen ohne Hände gleichzustellen sind, bei Ausfall der Gebrauchsfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen den dreifach Amputierten gleichzustellen sind, auf Grund eines psychischen Schadens ihre oberen Gliedmaßen nicht sinnvoll gebrauchen können und deshalb in hohem Maße der Pflege bedürfen, soweit sie sich nicht in einem Krankenhaus, Feierabendoder Pflegeheim auf halten; b) Anspruch auf Sonderpflegegeld in Höhe von 120 M monatlich haben auch Schwerstbeschädigte, die auf Grund des totalen Ausfalls beider Beine den Querschnittsgelähmten gleichzustellen sind, infolge Beschädigung der unteren Gliedmaßen Erschwernisse bei der Fortbewegung haben, die denen eines im oberen Drittel beider Oberschenkel Amputierten entsprechen; c) Anspruch auf Blindengeld nach Stufe VI in Höhe von 180 M, 210 M bzw. 240 M monatlich haben auch hochgradig Sehschwache, praktisch Blinde und Blinde mit einem Schaden gemäß Buchst, a; d) Anspruch auf Blindengeld nach Stufe V in Höhe von 120 M, 150 M bzw. 210 M monatlich haben auch hochgradig Sehschwache, praktisch Blinde und Blinde mit einem Schaden gemäß Buchst, b. (2) Der Anspruch auf Sonderpflegegeld bzw. Blindengeld besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Kinder haben ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf 50 % des Sonderpflegegeldes bzw. Blindengeldes. (3) Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Feierabend- oder Pflegeheim, Rehabilitationszentrum für Berufsbildung bzw. Schulintemat erhalten Anspruchsberechtigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 50% des Sonderpflegegeldes bzw. Blindengeldes. Für Kinder ruht für die Dauer des Aufenthaltes in diesen Einrichtungen der Anspruch auf Sonderpflegegeld bzw. Blindengeld. §4 Für pflegebedürftige Kinder besteht bereits ab Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf a) Pflegegeld in Höhe von 60 M monatlich, wenn tagsüber, jedoch nicht nachts, Pflegebedürftigkeit besteht, b) Pflegegeld in Höhe von 80 M monatlich, wenn tagsüber und nachts Pflegebedürftigkeit besteht,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 201 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 201) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 201 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 201)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X