Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 185

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 185 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 185); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 30. April 1973 185 Bedingungen ihren Heimatwohnsitz für die Studienzeit nicht beibehalten können. Aus sozialen Gründen sind Studenten, die Waisen oder Halbwaisen sind, deren Erziehungsberechtigte irrt Auftrag der DDR in anderen Staaten arbeiten, sowie aus kinderreichen Familien bevorzugt aufzunehmen. (4) Entsprechend den Möglichkeiten der Wohnheime werden in Übereinstimmung mit den staatlichen Maßnahmen zur Förderung von Studentinnen mit Kind sowie junger Ehen Bedingungen geschaffen, die das Zusammenleben von Studentenehepaaren am Studienort und die Betreuung der Kinder der Studentinnen unterstützen. (5) Studenten und Aspiranten anderer Staaten sind grundsätzlich in Wohnheime aufzunehmen. Für sie treffen die Bestimmungen der Wohnheimordnung genauso zu wie für die anderen Bewohner der Wohnheime. (6) Forschungsstudenten und planmäßige Aspiranten können in Wohnheime auf genommen werden. (7) Der von den Bewohnern des Heimes zu erstattende Anteil an Unterbringungskosten wird gesondert, geregelt. (8) In den Wohnheimen sind für die kulturelle, gesellige und sportlich-wehrsportliche Betätigung der Studenten sowie für die Übernachtung von Besuchern zweckentsprechende materielle Voraussetzungen zu schaffen. Die Zweckentfremdung von Räumen der Wohnheime ist nicht gestattet. Über Ausnahmeregeiungen entscheidet der Minister für Hoch-und Fachschulwesen bzw. der Leiter des zentralen Staatsorgans, dem die Hoch- bzw. Fachschule untersteht. § 3 Grundsätze der Ordnung und Sicherheit (1) Aus dem Bestimmungszweck von Wohnheimen ergeben sich spezifische Anforderungen für "die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit für alle Bewohner des Wohnheimes. Jeder Student hat deshalb durch diszipliniertes Verhalten und die aktive Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beizutragen und allen Erscheinungen, die den Ordnungs-, Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen widersprechen, entgegenzuwirken. Jeder Student ist mit den Ordnungs-, Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen bei Einweisung in das Wohnheim und zu Beginn eines jeden Studienjahres vertraut zu machen. Die erfolgte Belehrung ist vom Studenten durch Unterschrift zu bestätigen. (2) Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Wohnheimen einschließlich der Besucherregelung sind von den Rektoren der Hochschulen bzw. Direktoren der Fachschulen Weisungen zu erlassen. Dazu gehören die Hausordnung einschließlich Besucherregelung, die Brandschutzordnung, die Regelung über die Durchführung des Wach- und Kon-trolldienstes, Regelungen zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der technischen Sicherheit. (3) In den Wohnheimen ist grundsätzlich ein Kontroll- und Einlaßdienst einzusetzen. Für den Kontroll- und Einlaßdienst können Studenten herangezogen werden. Der Kontroll- und Einlaßdienst hat die Aufgabe, die Kontrolle des Ein- und Ausganges der Heimbewohner sowie von Besuchern zu gewährleisten, Maßnahmen zur Ordnung und Sicherheit innerhalb seiner Vollmachten durchzusetzen sowie für die allgemeine Sicherheit des Objektes einzutreten. (4) Die Rektoren der Hochschulen bzw. Direktoren der Fachschulen sichern, daß ständig ein staatlicher Leiter vom Wach- und Kontrolldienst der Wohnheime erreichbar ist. § 4 Grundsätze der Hausordnung (1) Die Rektoren der Hochschulen bzw. Direktoren der Fachschulen erlassen für die ihnen unterstehenden Wohnheime bzw. Wohnheimkomplexe jeweils eine Hausordnung, die neben grundsätzlichen Bestimmungen die Besonderheiten des Objektes zu berücksichtigen hat. (2) In Übereinstimmung mit dem Ausbildungs- und Erziehungsprozeß an Hoch- und Fachschulen erfolgt die Unterbringung der Studenten in den Wohnheimen möglichst entsprechend den Ausbildungsrichtungen. (3) Die Besucherregelung ist entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Gemeinschaftslebens erwachsener Bürger, den Möglichkeiten des jeweiligen Wohnheimes für den Aufenthalt von Besuchern sowie den Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 festzulegen. (4) Weiterhin hat die Hausordnung Regelungen und Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 sowie zur Gewährleistung der Meldepflicht entsprechend den Bestimmungen über das Meldewesen der Volkspolizei zu enthalten. § 5 Grundsätze der Leitung . (1) Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Anordnung tragen die für die Wohnheime zuständigen Rektoren der Hochschulen bzw. Direktoren der Fachschulen. Sie haben bei der Planung der sozialistischen Erziehungsarbeit die spezifischen Erfordernisse des politischen, geistig-kulturellen und sportlichen Gemeinschaftslebens in den Studentenwohnheimen zu berücksichtigen und zu sichern, daß die Wohnheimordnung der Hoch- bzw. Fachschule den Festlegungen der Rahmenheimordnung entspricht. An den Universitäten und Hochschulen beauftragt der Rektor den Direktor für Erziehung, Aus- und Weiterbildung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben. An den Fachschulen kann der Direktor diese Aufgaben dem stellvertretenden Direktor für Studentenangelegenheiten übertragen. (2) Für1 die unmittelbare Leitung von Wohnheimen sind vom Rektor der Hochschule bzw. Direktor der Fachschule Wohnheimleiter einzusetzen. Der Einsatz und die Vergütung hauptamtlicher Wohnheimleiter wird für die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hoch- und Fachschulen durch eine gesonderte Weisung des Ministers, für Hoch- und Fachschulwesen geregelt. Die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, denen Hoch- und Fachschulen unterstehen, entscheiden in eigener Verantwortung über den Einsatz hauptamtlicher Wohnheimleiter. (3) Die Direktoren der Sektionen der Hochschulen bzw. Direktoren -oder Abteilungsleiter der Fachschulen sichern, daß die Lehrkräfte, Seminargruppenberater und weitere wissenschaftliche Mitarbeiter die Entwicklung des politischen und kulturellen Lebens in den Wohnheimen, in denen die Studenten ihrer Sektion bzw. Abteilung wohnen, unterstützen. (4) Die Interessen der Studenten werden im Wohnheim durch die Freie Deutsche Jugend vertreten. Über das FDJ-Heimkomitee nehmen die Studenten ihre Mitverantwortung für die Gestaltung des sozialistischen Gemeinschaftslebens wahr. § 6 Verantwortung und Aufgaben des. Wohnheimleiters (1) Der Wohnheimleiter ist als sozialistischer Erzieher für die Durchsetzung dieser Anordnung verantwortlich. Er hat eng mit dem für die Erziehung und Ausbildung der Studenten zuständigen staatlichen Leiter (den Direktoren der Sektionen, deren Stellvertreter für Erziehung und Ausbildung bzw. an;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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