Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 183

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 183 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 183); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 30. April 1973 183 81 (1) See- und Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen Republik haben die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen dieser Anordnung zu führen. (2) Als See- und Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne dieser Anordnung gelten solche, die sich in Rechtsträgerschaft oder Eigentum von Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik oder in Eigentum von Staatsbürgern der Deutschen Demokratischen Republik befinden. I (3) Diese Anordnung gilt nicht für Schiffe und Boote der Schutz- und Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik. §2 Verwenden Betriebe und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik ein im ausländischen Eigentum befindliches Seeschiff im eigenen Namen, so kann für dieses Seeschiff die Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik beim Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Seefahrtsamt genannt) beantragt werden, wenn 1. das Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besetzt und zur Seefahrt zugelassen wird, 2. der Eigentümer oder Rechtsträger dem Flaggenwechsel zustimmt, 3. die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Eigentümer oder Rechtsträger seinen Sitz hat, diesem nicht entgegenstehen. §3 Wird ein Seeschiff, das sich in Rechtsträgerschaft oder Eigentum von Betrieben und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik befindet, durch Betriebe, Einrichtungen oder Bürger eines anderen Staates in deren Namen verwendet, so kann es auf Antrag von der Pflicht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik entbunden werden. Der Antrag ist beim Leiter des Seefahrtsamtes zu stellen. §4 - (1) Das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird für 1. Seeschiffe im Schiffszertifikat, 2. Seeschiffe auf Überführungs-, Probe- und Abnahmefahrten im Flaggenzeugnis, 3. Binnenschiffe im Registrierpaß bescheinigt. (2) Das Schiffszertifikat und das Flaggenzeugnis werden vom Seefahrtsamt, der Registrierpaß von der Schiffahrtsinspektion ausgestellt. Wird das Recht zur Flaggenführung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik begründet, 30 kann das Flaggenzeugnis von der zuständigen Auslandsvertretung der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt werden. In diesem Fall ist das Seefahrtsamt davon in Kenntnis zu setzen. (3) Das Schiffszertifikat, das Flaggenzeugnis oder der Registrierpaß sind an Bord mitzuführen. §5 (1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Repu-alik ist auf Seeschiffen nach den internationalen Gepflogenheiten insbesondere beim - Durchfahren von Territorialgewässem, Einlaufen in einen Hafen, Aufenthalt in einem Hafen, in der Zeit von 08.00 Uhr bis Sonnenuntergang, Auslaufen aus einem Hafen zu setzen. (2) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik ist auf Binnenschiffen bei Fahrten auf den Grenzgewässern und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu setzen. §6 (1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik ist in der für Schiffe der betreffenden Typen üblichen Art und Weise zu setzen. (2) An der Stelle, an der die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden. §7 (1) Seeschiffe, die die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik führen, haben an beiden Seiten des Bugs und am Heck den Namen oder die sonstige Bezeichnung und am Heck den Namen des Heimathafens in festangebrachten Schriftzeichen gut sichtbar zu führen. (2) Für die Kennzeichnung der Binnenschiffe gelten die Bestimmungen der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) vom 1. September 1955 (Sonderdruck Nr. 80 des Gesetzblattes, Ber. GBl. I 1956 Nr. 50 S. 436). §8 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Anordnung obliegt hinsichtlich der Flaggenführung und Kennzeichnung der Seeschiffe dem Seefahrtsamt, hinsichtlich der Flaggenführung und Kennzeichnung der Binnenschiffe der Schiffahrtsinspektion, dem Wasserstraßenhauptamt Berlin bzw. den örtlich zuständigen Wasserstraßenämtern und der Deutschen Volkspolizei. (2) Der Leiter des Seefahrtsamtes und der Leiter der Schifffahrtsinspektion haben zur Durchsetzung dieser Anordnung Richtlinien zu erlassen und sind berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zur Flaggenführung zuzulassen. §9 Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1973 in Kraft. Berlin, den 23. Januar 1973 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Anordnung Nr. 1 zur Änderung der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 346/2 Fernmeldebau vom 16. März 1973 Auf Grund des § 6 Absätze 1 und 3 der Arbeitsschutzver-ordnung vom 22. September 1962 (GBl. II Nr. 79 S. 703) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 Nr. 3 S. 15) und der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 23. Juli 1964 (GBl. II Nr. 80 S. 689) 7 */.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

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