Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 3. April 1973 133 Kennziffern bei Anwendung der Gebrauchswert-Kosten-Ana-lyse zu kontrollieren und die innerbetriebliche wirtschaftliche Rechnungsführung durchzusetzen. (4) Im staatlichen Interesse und im Aufträge des Direktors des volkseigenen Betriebes kontrolliert der Hauptbuchhalter, daß unter komplexer Anwendung des Prinzips der sozialistischen Sparsamkeit die materiellen und finanziellen Fonds des volkseigenen Betriebes auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen mit hohem Nutzen für die Gesellschaft erwirtschaftet und eingesetzt werden. (5) Der Direktor des volkseigenen Betriebes hat die Einhaltung der Staatsdisziplin auf dem Gebiet der Preise zu gewährleisten. Der volkseigene Betrieb hat bei der Preisbildung zu Sichern, daß die Kosten- und Preiskalkulation auf der Grundlage von fortschrittlichen Normen und Kennziffern des Materialverbrauchs, des Arbeitszeitaufwandes und anderer Aufwands- und Kostenelemente entsprechend den Rechtsvorschriften erfolgt. Er ist verpflichtet, die ökonomische Wirksamkeit der Preise zu analysieren und die Preiskontrolle durchzuführen. (6) Der volkseigene Betrieb unterhält vertragliche Beziehungen zur zuständigen Geschäftsbank. Er ist berechtigt, bei Nachweis eines hohen ökonomischen Nutzeffektes Kredite aufzunehmen. §14 Abrechnung und Analyse (1) Der volkseigene Betrieb ist verpflichtet, seine Wirtschaftstätigkeit nach den Bestimmungen über Rechnungsführung und Statistik abzurechnen und zu analysieren. Er stellt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen auf. (2) Der volkseigene Betrieb ist verpflichtet, entsprechend den Rechtsvorschriften bestimmte Ergebnisse der Wirtschaftstätigkeit der territorial vom Betrieb getrennt liegenden Betriebsteile gegenüber den örtlichen Staatsorganen auf Anforderung gesondert abzuredyien. Wissenschaft und Technik §15 (1) Der volkseigene Betrieb ist verpflichtet, ein hohes wissenschaftlich-technisches Niveau seiner Erzeugnisse, der Technologien und der Produktionsorganisation sowie den dafür notwendigen wissenschaftlich-technischen Vorlauf im Interesse einer hohen Effektivität entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen und den begründeten Anforderungen der Abnehmer planmäßig zu sichern. In der wissenschaftlich-technischen Arbeit sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen. (2) Der volkseigene Betrieb sichert eine hohe Effektivität der wissenschaftlich-technischen Arbeit bei der Ausarbeitung und Anwendung fertigungsgerechter Konstruktionen, wissenschaftlich begründeter Technologien sowie eine hohe technologische Disziplin, technische Sicherheit, Ordnung und Kontrolle bis zum Arbeitsplatz. Der Betrieb hat Entwürfe für DDR- und Fachbereichstandards auszuarbeiten, die Übereinstimmung von Standards der DDR mit denen der UdSSR zu fördern und an der Ausarbeitung von Standards und RGW-Empfehlungen zur Standardisierung aktiv mitzuwirken. Er hat bestätigte DDR- und Fachbereichstandards planmäßig einzuführen und durchzusetzen. Der Direktor des volkseigenen Betriebes ist für die Ausarbeitung und Einhaltung von Werkstandards verantwortlich. (3) Der Direktor des volkseigenen Betriebes ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben entsprechend den Zielstellungen des Planes Wissenschaft und Tech- nik verantwortlich. Hierbei sind die Erfahrungen der Sowjetunion zu verwerten und die besten Erfahrungen anderer volkseigener Betriebe und Kombinate zu nutzen. Er ist verpflichtet, die schnelle Überleitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse in die Produktion mit hohem ökonomischem Effekt zu sichern. Bei der Überleitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse sind notwendige Erprobungen der Erzeugnisse und Technologien zu sichern sowie die Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Verantwortung der an der Überleitung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse beteiligten Kollektive ist bis zur abgeschlossenen Einführung der Erzeugnisse, Technologien und Rationalisierungslösungen in die Produktion, einschließlich der Betreuung der Produktion während der Anlaufzeit, festzulegen. (4) Der Direktor des volkseigenen Betriebes hat den Forschungs- und Entwicklungskollektiven die auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik konkretisierten Aufgaben und ökonomischen Zielstellungen, einschließlich ausgewählter Effektivitätskennziffern und -kriterien, kontroll-fähig und abrechenbar vorzugeben. (5) Der Direktor des volkseigenen Betriebes ist dafür verantwortlich, daß die Aufgaben der Neuerer- und Rationalisatorenbewegung auf die Erfüllung der betrieblichen Pläne, insbesondere des Planes Wissenschaft und Technik, gerichtet und zielstrebig verwirklicht werden. Er fördert die Bewegung „Messe der Meister von morgen“. §16 (1) Der volkseigene Betrieb ist für die Arbeit auf dem Gebiet des Patent-, Muster- und Kennzeichnungswesens verantwortlich. Er hat in der wissenschaftlich-technischen Arbeit und bei der Verwertung ihrer Ergebnisse entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen schutzrechtliche Maßnahmen durchzuführen. (2) Vom volkseigenen Betrieb sind im Rahmen der Rechtsvorschriften Lizenzen zu erwerben und zu vergeben. Der volkseigene Betrieb hat die wissenschaftlich-technischen Ergebnisse anderen Betrieben und Kombinaten zum Zwecke ihrer umfassenden volkswirtschaftlichen Nutzung anzubieten. §17 Grundfondswirtschaft (1) Der volkseigene Betrieb ist für eine komplexe Grundfondswirtschaft verantwortlich. Er hat die Ausnutzung, Instandhaltung, Aussonderung sowie die Erneuerung und Erweiterung der Grundfonds einheitlich zu leiten und zu planen. Er hat die intensive Nutzung der Grundfonds auf der Grundlage einer Kapazitätsplanung, ihre planmäßige Instandhaltung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Erreichung einer optimalen Nutzungsdauer, die Modernisierung der Anlagen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Grundfonds durch sozialistische Rationalisierung und das planmäßige Aussondern veralteter Grundfonds und ihre Erneuerung durch hochproduktive Anlagen zu sichern. (2) Der volkseigene Betrieb ist als Investitionsauftraggeber für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen verantwortlich. Er hat eine gründliche Vorbereitung und gemeinsam mit allen an der Realisierung Beteiligten einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzeffekt der Investitionen zu gewährleisten. Der Direktor des volkseigenen Betriebes trifft die erforderlichen Investitionsentscheidungen und legt damit die ökonomischen und technischen Zielstellungen für die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen fest, soweit diese Entscheidungen nicht durch den Leiter des übergeordneten Organs oder durch zentrale Staatsorgane zu treffen sind.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 133) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 133)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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